Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 10.11.1959 – 1 StR 426/59

1. Strafsenat

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1 StR 426/58 2308 099 14

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nn Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Emulsicnär Christien GC ED aus SCHERER: Kreis OD do: geboren a 1915

einstweilen unvergepracht, wegen Unterbringung

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichier Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaliischaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Augeklagien wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Mai 1959 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Unterbringung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat festgestellt, daß sich der Angeklagie an seiner Tochter Helga unsitllich verging und deswegen nsch § 174 Nr: 1, § 176 Abs. 1 WMz. 5 und 88 43, 17% Abs. 1 StGB strafbar wäre, wenn er nicht im Sinne des § 51 Abs 1 StGB zurechnungsunfähig wäre. Sie hat ihn deshalb zwax ?reigesprochen, zugleich aber seine Unierbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ahgeordnet.

I. Seine Revision ist zulässig auf die Anordnung der Inverbringung veschränkt (BGHSt 5; 267,, Sie isı in diesem Umfang auch begründet.

II. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das sich dabei auf ein Anstalisgutachten stützt, leidet der Angeklagte an einem schleichenden und stetig fertschreiienden; bis ins Groteske gesteigerten Eifersuchts- und Beeinsrächtigungswahn, mit dem eine charakterliche Entartung und eine weitgehende Einbuße sittiicher Hemmungen einhergeht.

Ton zunehmender Verschlechterung seines Zustandes befürchtet die Sirefkammer nicht nur eine Wiederholung von Unzuchtshandlungen, sondern auch andere erhebliche Rechtsverletzungen; denn der Angeklagte hat seine Familie wiederholt mit dem Niesser bedroht, auch schen den Gashahn geöffnet und das Gas in die Wohnung ausströnen lassen- Die Familienvexhältnisse sind zerrütiet; er lebt mit seiner Frau in Scheidung. Seine besagte Mutter ist außerstande, ihn zu Überwachen, Die Siralzammer hält daher seine Unterbringung zum Scauize der Al_- seneinhneiy Zür notwendig.

Indessen richteten sich die Angriffe des Angeklagten bisher ailein gegön seine Familienangehörigen. Das schließt zwar seine Unterbringung nach § 42 b StGB nicht aus (BEHS;; 5, 140), erfordert aber eine besonders sorgfältige Prüfung, ob diese Maßnahme wirklich das einzige Mittel ist, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGH IM Nr. 3 zu § 42 b StGB). Der Beschwerdeführer beging die Rechtsverleszungen ausschließlich in der ehelichen Wohnung. Bisher ist nicht festgestellt‘; daß er seine Tochter Helga auch andernorts mit unsittlichen Zumuiungen verfolgt oder seine Familie sonstwie oder gar fremde Personen angegriffen hai, sder daß derartiges wenigstens für die Zukunft zu besorgen 15%. Daher liegt der Gedanke nahe, 'ob nicht eine Trennung des Angeklagten von seiner Familie genügt, um der Gefahr weiterer erheblicher Rechisverletzungen durch ihn zu begegnen. Da er mit seiner Frau in Scheidung lebt, käme etwa eine einstweilige Anordnung auf Räumung der ehelichen Wohnung |

(§ 627 ZPO, § 19 der 6. DVO EheG) und die Entziehung des Sorgerechts für die Tochter Helga zunächst für die Dauer des Ehescheidungsrechtsstreits in Betracht. Seine Entmündigung und die Bestellung eines Vormunds für ihn könnten eine solche Regelung der Wohnungsfrage für die Dauer befestigen 19 (vgl. BGH IM Nx. 18 zu § 42 d SicB): Würde Helga für voll- » jJährig erklärt oder sollte sie es inzwischen kraft Gesetzes geworden sein, so könnte sie - falls sie das will - ihren Wohnsitz selbständig in einer Weise bestimmen, die ihrem Vater unzüchtige Annäherungsversuche weitgehenäntnmöglich machte.

Das Urteil hat diese Möglichkeiten nicht erwogen und B daher nicht ausgeschlossen, daß sie einzeln oder insgesamt us

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die Anordnung der Unterbringung erübrigen. Diese kann daher nicht bestehen bleiben.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

willms Hübner