Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.10.1959 – 4 StR 328/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_328/59 E 2283 068 {7
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Ludwig Friedrich Louise 1 EEEEEEEEEED aus KW, geboren an @. ED ED in va, Lani-
kreis TOD: wegen Sahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 26. März 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt:
a) Im ersten Absatz werden die Worte: "und Jbertretung der §§ 1, 7 I; 19 I und 49 StVO" gestrichen;
b) am Anfang des zweiten Absatzes werden die Worte eingefügt: "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dss Rechtsmittels zu Tragen.
von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und übertretung der §§ 1, 7 I; 19 I und 49 StVO" zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und seinen Führerschein mit einer Sperrfrist von sechs Monaten eingezogen.
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestütizte Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründei.
I» Die Verfahrsnsrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Sachbeschwerde.
1.) Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte fuhr am 23. Oktober 1958 abends bei Dunkelheit im Auftrag seiner Firma mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen von Eiel nach Schwartbuck im Landkreis Plön. Er hate neben einigen anderen Sachen 54 Styropor-Isolierplatten in der Größe von 100 x 50 cn, einer Stärke von 8 cm und einen Gevicht “on 150 gr. je Stück geladen. Die Ladung war so verstaut, daß sie etwa 10 cm hoch über die Seitenklappen des Lastwagens hinausreichte und sich die Spannkette nicht mehr schließen \ieß. Damit die leichten Platten durch den Fahrtwind nicht davongeweht würden, waren sie mit drei in der Längsrichtung des Wagens aufgelegten Bohlen (Gerüstbrettern) von 3,60 m Länge, 21 cn Breite und 3 - 4 cm Stärke beschwert. Über das Ganze war an drei Stellen ein doppelt genommener 1 mm starker verzinkter Eisendraht quergespannt. Gegen seitliches Verrutschen waren die Bohlen nicht weiter gesichert.
Die von dem Angeklagten befahrenen Straßen waren teilweise sehr uneben, gewölbt und kurvenreich; auch führten sie über zwei schlecht instand gehaltene Bahnübergänge. Infolge der
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Fahrterschütterungen dehnte sich der über die Ladung gespannte Draht immer mehr, so daß die Verspannung stark nachließ und die die Platten beschwerenden Bohlen locker unter dem Draht lagen. Diese verschoben sich schließlich so, daß eine von innen schräg nach rechts über die Fahrzeugkante hinausragte.
Als der Angeklagte bei der Begegnung mit einem Volkswagenbus nach rechts auswich, stieß die hinausragende Bohle gegen einen Straßenbaum, zerriß infolge des Aufpralls die Drahtverschnürungen der Ladung, wirbelte durch die Luft und durchschlug dann die linke Frontscheibe des entgegenkommenden Volkswagenbusses. Die Bohle traf den Fahrer am Kopf und zertrünmmerte ihn den Schädel, so daß er sofort tot war. Der führerlos gewordene Kraftwagen fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und prallte nach etwa 30 nm gegen einen Straßenbaum, wo er zertrümmert liegen blieb. Die weiteren fünf Insassen erlitten schwere Verletzungen; eine Frau starb später im Krankenhaus, ihr Mann ist heute noch bettlägerig und kann nicht einmal vorübergehend sitzen oder stehen.
2.) Das Landgericht hat auf Grund Augenscheins und der Gutachten von ärei Sachverständigen für erwiesen erachtet, daß die Ladung "völlig unzulänglich" gesichert war, weil die gewählte Befestigungsart keine Gewähr gegen das Verrutschen der Bohlen bot. Nach seiner Ansicht wären die Platten entweder äurch ein Netz oder durch eine Plane zu sichern gewesen; falls aber - wie geschehen - Bohlen verwendet wurden, hätten diese zumindest durch Spreizhölzer gegen ein seitliches Verrutschen gesichert werden müssen. Das Unterbleiben einer sachgemäßen Befestigung hat die Strafkammer dem Angeklagten indes nicht zum Verschulden angerechnet, weil ihm das besondere Dehnungs- \ermögen des zur Verschnürung der Ladung verwendeten Eisenärahtes nicht vekannt war und weii er sich unwiderlegt auf
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die Ladeerfahrung zweier älterer Mitarbeiter der Firma - des Lagerarbeiters Map und des Angestellten IB - verlies;
sie hatten schon öfter Isolierplatten verladen und halfen auch dem Beschwerdeführer bei der Verladung. Das Landgericht wirft dem Angeklagten aber vor, daß er sich nicht während der Farri
in gewissen Abständen von der Fesiigkeit der Ladung überzeugi net. Dazu sei er, so heißt es in den Urteilsgründen, verpflichtet gewesen, weil ihm die Ladung ungewohnt war (er hatte vorher
erst einmal Isolierplaiten gefahren und diese damals mit einem Seil verspannt), weil er sich "nicht weiter" vergewissert haite, ob die Ladung fesilag, insbesondere die Bohlen nicht verruischen konnten, und weil er schlechte Straßen- unü Bahnübergänge befuhr, die Lastkraftwagen und Ladung starken Erschütterungen aussetzten. Zur Überprüfung der Ladung während der Fahrt habe es angesichts der Dunkelheit nicht genügt, daß der Angeklagte ab and zu, insgesamt dreimal, durch das Rückfenster des Führer-Yauses nach hinten blickte; er sei vielmehr zumindest nach dem !berfahren der Bahnübergänge verpflichtet gewesen, anzuhalten, um das Fahrzeug herumzugehen und die Ladung "eigenhändig" zu überprüfen; hätte er das getan, so hätte er nach der Überzeugung es Landgerichts das Nachlassen der Drahtverspsnnung und das Verrutschen der Bohlen bemerkt. Er hätte dann geeignete MaB- nahmen zur Verhütung eines Unfalls treffen, insbesondere langsamer fahren und die Ladung laufend überprüfen können, wodurch der Unfall vermieden worden wäre.
3.) Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. kan wird einem Lasikraftwagenführer zwar nicht immer und ohne weiteres zumuten können, daß er die Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit der Ladung während der Fahrt mit der von der Straikamner geforderten Gründlichkeit Überwacht. Anderes muß Jedoch dann gelten, wenn er besonderen Anlaß zu dieser Vorsichtsmaßnahme hat. Das traf hier aus den vom Landgericht angeführten
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Gründen zu. Der Angeklagte durfte sich auf die Sachkunde seiner Mitarbeiter beim Beladen des Fahrzeugs nicht schlechthin verlassen; denn es handelte sich um Platten, die wegen ihrer geringen Größe, ihres leichten Gewichts und ihrer federnden Wirkung Erschütterungen besonders stark ausgesetzt waren. Diese Eigenschaften waren dem Angeklagten bekannt;
denn er verstaute die Platten selbst auf dem Wagen und preßte sie "durch sein Körpergewicht sowie durch leichtes Aufspringen!! zusammen, während NEE und REED - ersterer übrigens in stark angetrunkenem Zustande - sich darauf beschränkten, den über die Ladung gelegten Draht an den Haken unter der Pritsche zu befestigen. Die festgestellte Empfindlichkeit des Ladeguts gegenüber Erschütterungen erforderte eine besondere Überwachung während der Fahrt. Sie konnte nach der Sachlage zuverlässig nur dadurch geschehen, daß der Angeklagte in gewissen Abständen, zumindest aber nach dem Übergueren der holperigen Bahnübergänge in Raisdorf, ankielt, um das Fahrzeug herumging oder auf dieses stieg und Ladung und Befestigung genau anseh. Das hat der Angeklagte unterlassen.
4.) Die Einwendungäit der Revision können keinen Erfolg haben.
Daß die Platten und Bohlen auf Drängen des Angeklagten doppelt mit Draht verechnlirt wurden und daß der Draht, wie der Zeuge RM bestätigt hat, straff gezogen war, steht der Forderung des Landgerichts, üer Beschwerdeführer habe sich auch unterwegs um die Ladung kümmern müssen, weil er sich wegen der Fahrterschütterungen nicht auf deren Festigkeit habe verlassen dürfen, nicht entgegen. Insbesondere brauchte die Strafkammer aus dem Umstand, daß der Angeklagte den Draht doppelt spannen ließ, nicht zu schließen, er habe nicht auf den Gedanken kommen können, daß die Bohlen verrutschen würden.
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Da3 er die gewählte Befestigungsart tatsächlich selbst nicht als unbedingt zuverlässig ansah, folgt deraua, daß er wehrmals durch das Rückfenster des Wagens auf die Ladung blickte.
Auch die Kürze der Fahrtstrecke - sie betrug nach der Behauptung der Revision nur etwa 30 km - entband den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Nachschau. Denn diese ergab sich aus der schlechten Beschaffenheit der Fahrbahn auf dieser kurzen Strecke.
Daß der Angeklagte wegen der Dunkelheit - trotz des Mondlichts - die Ladung vom Führereitz aus nicht zuverlässig überblicken konnte, hat das Landgericht bindend festgestellt (§ 337 StPO).
Mit der Vermutung, die Drahtverspannung habe sich nicht allmählich gelockert, sondern sei unmittelbar vor dem Unfall plötzlich gerissen, so daß der Angeklagte auch bei pflichtgemäßer Nachschau das Verrutschen der Bohlen nicht hätte erkennen können, wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte spätestens nach dem Übergueren der Bahnübergänge in Raisdorf eine gefährliche Lockerung der Drahtverspannung hätte wahrnehmen können.
5.) Die auf die allgemeine Sachrügs gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen 1881 ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagien erkennen. Das Landgsricht hat lediglich übersehen, daß die dem Beschwerdeführer zur Last selegten Übertretungen der Straßenverkehrsoränung nicht in dem Urteilsspruch aufzunehmen waren (§ 49 StVO) und daß die kinziehung des Führerscheins und die Festsetzung einer Sperrrist die ausdrückliche Entziehung der Fahrerlaubnis voraus-
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setzen (§ 42 m StGB). Die entsprechende Berichtigung und Ergänzung konnte der Senat von sich aus vornehmen.
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Sauer Martin Bundesrichter Hoepner ist in den Rubestand Flitner getreten und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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