Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 20.10.1959 – 1 StR 466/59

1. Strafsenat

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2515 070

InxNhamnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Matthias Johannes VB zus

EEE. zedoren ang 1935 ir GUEEn

- Sachbezeichnung: DEE v. ı- - wegen schweren Diebstahls i- R. u. a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrickter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. mer

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanni:

Auf die Revision des Angeklagten VB wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. Juni 1959. soweit es ihn und den Angeklagten CD vetritftt,

1. im Falle der Rentnerin Keg> (A 1 5 der Urteilsgründe) dehin abgeändert, daß die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Erpressung wegfällt;

2. im Falle K im Strafausspruch und außerdem im Gesamistrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittele, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten > verworfen,

Von Rechis wegen

2.

gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Veile wegen gemeinschaftlich in Tateinheit mit Erpressung begangenen Betruges im Rückfall und wegen Personenhehlerei verurteilt Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Der Senat hat das Urteil nachgeprüft und gefunden, daß es folgenden Fehler enthält:

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten im Falle Kain zu Unrecht wegen gemeinschaftlicher Erpressung verurteilt. CWsriezelte der Rentnerin auf Veranlassung des Angeklagten VB vor, deren Sohn habe sich in Stuttgart auf seiner Arbeitsstelle wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht sirafbar gemacht;

200,- DM seien zur Abwendung einer Anzeige erforderlich; EB wolle das Geld zu diesem Zweck nach Stuttgart bringen. Zwei Tage später erklärte cp der Rentnerin, es seien noch 400,- DM erforderlich, wozu sie 200,- DM beisteuern müsse, während er den Rest einstweilen auslegen wolle. Frau Kae zahlte beim ersten Male 60,- DM, beim zweiten 150,- DM.

Die Angeklagten teilten das Geld unter sich.

Bei dieser Sachlage haben sich die Angeklagten VORBD und CB zwar des gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht. Es fehlt jedoch an einer "Drohung mit einem empfindlichen Übel" und deshalb an einer Erpressung. § 255 StGB setzt allerdings nicht voraus, daß der Androhende das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen will. Wenn dies aber - wie hier - durch einen Dritten geschehen soll, muß in dem Beärohten die Vorstellung erweckt werden, daß der Drohende den Dritten in der befürchteten Richiung

N

beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt

7. 197). Gerade daran fehlt es hier. Grubart hat sich nach dem mit dem Angeklagten VE besprochenen

Plan gegenüber Frau KagD als Wohltäter aufge- ‘spielt, dem daran gelegen sei, die Anzeige des Dritten zu verhindern und der zu diesen Zweck sogar

aus eigenen Mitteln beitrage.

Der Senat hat im Falle Kap den Schuldspruch berichtigt, und zwar gemäß § 357 StPO auch

gegen den Angeklagten CB; üer selbst keine Revision eingelegt hat, und den Strafausspruch sowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Dr. Peetz Werner willms

Mübner Fischer