Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.10.1959 – 1 StR 429/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9308 094 2
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Erwin Paul Jgp zu: iD geboren am GEM 1904 in SOME. GEEMEERREED.
wegen einfachen Bankrotts u. &.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Weraer Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bunäesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangsestelliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Juni 1959, soweit es ihn betrifft, im Falle A I 2 der Gründe und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-
gehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
-2- Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 48 KWG, wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
I. Die Revision bittet um Nachprüfung des Urteils tin formeller und materieller Hinsicht". Damit rügt sie keine bestimmte Gesetzesverletzung. Die weiteren Ausführungen lassen jedoch, obwohl sie im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, noch erkennen, daß der Beschwerdeführer behaupten will, das Urteil verletze das sachliche Recht. Insoweit ist der Senat daher verpflichtet, das Urteil des Landgerichts nachzuprüfen. Hingegen darf er nicht untersuchen, ob das Verfahren dem Gesetz entspricht; denn in der Revisionsbegründung sind nicht die Tatsachen angegeben, die einen solchen Mangel enthalten sollen, § 344 Abs. 2 Saiz 2 S4PO.
II. 1.) Gegen die Verurteilung nach § 48 KWG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat einem Kreditinstitut sine wuwahre Bilanz eingsreicht, um günstigere Kreditbedingungen, z. B. eine Verlängerung des bereits gewährten Kredits, zu erzielen. Damit ist der Tatbestand des § 48 Kwa erfüllt.
Die Revision meint, den Angeklagten treffe kein Vorwurf hinsichtlich der Unrichtigkeit der Bilanz; sie sei von einem Steuerkeifer angefertigt, auf den er sich habe verlassen dürfen. Diese Ansicht ist für den Sachverhalt bedeutungslos; denn das Urteil
stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte die Unrichtigkeit der Bilanz gekannt hat.
Der Beschwerdeführer vermißtädle Feststellung, daß er mit der unwahren Bilanz die Gewährung eines weiteren Kreditg bezweckt habe. Das Urteil hebt hervor, daß der Angeklagte günstigere Kreditbedingungen, u. a, eine Verlängerung des bereits gewährten Kredits, mit dem Einreichen der unwahren Bilanz bezweckt habe. Das genügt für die Anwendung des § 48 KWG, wie dessen klarer Wortlaut ergibt.
2.) Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Angeklagte hat "die handschriftlichen Zettel, auf denen durch die Angestellten bei der Bestandsaufnahme die Warenart und Warenmenge aufgezeichnet worden waren, vernichtet oder sonstwie beiseitegeschafft". Die Strafkammer hält diese Aufzeidnungen für Belege, "mit denen allein eine ordnungsgemäße Bilanz erstellt und nachgewiesen werden konntet, .
Wach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 - 3 StR 232/53 - [KM Nr. 6 au, § 240 KO) sind Randelsbücher auch dann unordentlich geführt, wenn den Buchungen keins Belege zugrunde liegen oder diese nicht georänet aufbewahrt werden. Belege in diesem Sinne sind Urkunden, die geschäftliche Vorgänge beweisen. Den Aufzeichnungen der Angestellten des Angeklagten 1iegen Belege und Geschäftsbücher zugrunde, Sie sind aber selbst keine Belege, sondern sie dienen mur der Arbeitserleichterung für die Aufstellung der Bilanz (vgl. hierzu
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BGEHSt A, 270, 275). Nicht diese Aufzeichnungen beweisen die Richtigkeit der Bilanz, sondern die Belege und die Geschäftsbücher, auf die sie sich stützen.
hußerdem fehlt jede Feststellung, daß die Handelsbücher infolge des Vernichtens der erwähnten Aufzeichnungen keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewährt haben.
In der neuen Verhandlung muß die Strafkammer den Sachverhalt unter den in der Anklage im sinzelnen dargelegten Umständen prüfen.
3.) Die Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte von der Anklage des fortgesetzten Betruges in den Fällen A I 3 bis 5 der Urteilsgründe ebenso freigesprochen werden müssen wie in anderen Fällen, geht fehl. Das Urteil findet ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten, abgesshen von dem Falle A 15, der anders liegt, bei den geschäftlichen Bestellungen, die er nach erkannter Zahlungsunfähigkeit vorgenommen hat. Es ist nicht widerspruchsvoll, daß die Strafkammer in den Fällen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, einen Betrug verneint.
Die Komntnis des Angeklagten von seiner Zahlungsunfähigkeit stellt das Urteil einwandfrei fest. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichen Gebiet und ist destalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.
4.) Der Strafausspruch ist in den Fällen A I 1 (§ 48 KWG) und 3 bis 5 (§ 265 StGB) ersicht-
lich nicht von der Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung beeinflußt. Er kann deshalb bestehenbleiben. Nur der Ausspruch - der Gesamtstrafe ist aufzuheben.
Dr- Peetz Werner willms
Hübner Fischer