Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.10.1959 – 2 StR 387/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2271 015
2 _StR_387/59
TnNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schreiner Ernst :F aus geboren am CE 1927 in Y. , ER eit in Unter-
suchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundssrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichier Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als Jeisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt & als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellter >
als Urkunästeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. Juni 1959 mit den Fesistellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Minder-Jährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmititels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2..
Gründe§
Der Angeklagie ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und wegen fortgesetzter gleichgeschiechtlicher Unzucht zu einer Gesamistrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.worden. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Einzelausführungen der Revision greifen im wesentlichen die Beweiswürdigung des Gerichts an und wollen diese durch eine eigene ersetzen. Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.
Za Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fortigesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht im Falle N@WMW. Dieser Schuldspruch 1äßt keinen Rechisfehler erkennen.
In Falle Tg hai die Strafkammer den äußeren und inneren Tatbestand der Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren ausreichend dargelegt. Trotzdem muß hier der Schuldspruch aufgehoben werden, da die Verurteilung wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen wird. Eine Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 SiGB setzt voraus, daß der Mimderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Taiseite erfüllt (BGHSt 2, 40).
Zwar braucht er nicht selbst aus Wollust zu handeln, vielmehr genügt es, daß er nach anfänglichem Widersireben zuletzt mit dem Wunsch des Täters einverstanden und bereit ist, bei diesem äurch Duldung Seines unzüchiigen Tuns geschlechtliche Empfindungen hervorzurufen (3 StR 353/53
vom 17. September 1953). Daß der Zeuge TR diese Bereitschaft hatte, ist nicht fesigesiellt. Die Tatsache, daß
3.
der Zeuge sich gegen die Berührungen des Angeklagten siräuh. te, nach Hause wollte und der Angeklagte ihn festhalten mußte, ergibt vielmehr das Gegenteil. Der Senat konnte jegaoch den Schuldspruch nicht berichtigen, da der Angeklagie nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB hingewiesen worden ist und die Sirafkammer auch nicht klar festgestellt hat,
ob der Angeklagte den Verführungsvorsatz hatte,
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Strafausspruch im Falle N@WB von dem genannten Rechtsfehler beeinflußt worden ist, war der gesamte Sirafausspruch aufzuheben.
Baldus Scharpenseel Dr, Schalscha
Menges Kirchhof