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BGH Entscheidung vom 17.09.1953 – 3 StR 353/53

3. Strafsenat

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32 2327 059

ZStR

In in

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Willi Sch ib aus UT, geboren am

UM. GENE GES ir OH (COURT) , wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter

Amtsgerichtsrat MB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1953 vird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Von Rechts wegen

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> 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen ännern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu keinem Erfolg-

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tatsachen nicht angegeben sind, die den Mangel enthalten sollen.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Revision macht geltend, der 17jährige Günter I@B-GEB habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit gewesen sei, mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben oder sich von ihm dazu missbrauchen zu lassen. Er habe dem Angeklagten schliesslich nur gehorcht, weil er keinen anderen Ausweg gewusst habe, Dieses Gehorchen schliesse die innere Anteilnahme des Jugendlichen am Tun des Angeklagten aus. Voraussetzung für die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB sei aber, dass der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der inneren Tatseite erfülle. Er müsse entweder eigene geschlechtliche Empfindungen haben oder diese bewusst bei dem erwachsenen Täter hervorrufen wollen,

Diese Ausführungen lehnen sich an das vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 7. Dezember 1951 erlassene Urteil (BGHSt 2, 40) an. Dort ist ausgesprochen, es genüge, dass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich selbst oder bei dem Verführer bewusst herbeiführen will.

Auf die deswegen bestehenden Bedenken braucht indes hier nicht eingegangen zu werden, weil selbst bei Zugrundelegung der in der erwähnten Entscheidung vertretenen Ansicht der Angeklagte nicht durchdringen kann. Der Inhalt dieser

Entscheidung ist von der Revision missverstanden worden. Sie besagt nicht, dass der Jugendliche aus Wollust handeln muss.

Aus den Urteilsfeststellungen ist ersichtlich, dass Landgrebe sich dem mehrmals geäusserten Ansinnen des Angeklagten gegenüber längere Zeit hindurch unzugänglich gezeigt hat. Der Junge hat dem Zureden des Angeklagten zunächst nicht nur keine Folge geleistet, sondern sich gegen die Handgreiflichkeiten des Angeklagten gewehrt. Aber schliesslich hat er dessen Drängen doch nachgegeben und an dessen Geschlechtsteil seinen Anweisungen entsprechend Onanierbewegungen vorgenommen:

Demnach hat der Jugendliche sich nach anfänglichem Widerstreben bestimmen lassen, die Unzuchtshandlungen, zu denen er nicht gezwungen war, auszuführen. Bei seinem Alter und seiner eigenen geschlechtlichen Entwicklung konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass er zuletzt mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden und bereit war. bei ihm durch Reiben an seinem Glied geschlechtliche Empfindungen hervorzurufen. Anders kann das Verhalten des Landgrebe nicht verstanden werden. Dass dieser.sich der Bedeutung seines Tuns auch bewusst war, ergibt sich aus dem festge-

stellten Sachverhalt.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

Rotberg Krauss Koeniger Busch Baldus

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