Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.10.1959 – 5 StR 389/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR_398
Im Namen des Volkes
70% gegen 095
den Kaufmann Helmuth H ED zus 1, dort geboren an EEE 1923,
wegen Volltrunkenheit
In der Strafsache
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Oktober 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .iiEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Auf die Revision des Angeklagten HER wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3.April 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verwaltungsbehörde untersagt ist, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Zur neuen Verhandlung hierüber wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
.- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Volltrunkenheit (Vergehens gegen § 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
1. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Dauer der auf Grund des § 42m StGB verhängten Maßnahme Erfolg. Im übrigen hat die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten ergeben. Die Revision wendet sich, indessen ohne Erfolg, auch nur gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand.
Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Angeklagte mit natürlichem Vorsatz den objektiven Tatbestand der §§ 2, 71 StVZO; 142, 230, 315a Abs.1l Nr.2, 330a StGB erfüllt habe, hierbei aber durch den Genuß von Alkohol volltrunken gewesen sei. Er war sich - 50 heißt es in den Urteilsgründen - "dessen bewußt, daß er unter Alkoholeinfluß irgendwelche Verkehrsstraftaten - insbesondere eine Verkehrsgefährdung -— begehen könnte", "wie die Strafkammer aus der Tatsache entnimnt, daß der Angeklagte seinen Wagenschlüssel vorher dem Zeugen NED gegeben hatte". Diese Schlußfolgerung ist allerdings, das ist der Revision einzuräumen, nicht richtig.
Daß der Angeklagte den Wagenschlüssel an N gegeben hatte, spricht nur für das Bewußtsein des Angeklagten, er werde unter Alkoholeinfluß möglicherweise Verkehrsstraftaten begehen, wenn er den Schlüssel behielte. Eine andere Frage ist es, ob er auch nach Abgabe des Schlüssels, die ja gerade zu befürchtende Verkehrsstraftaten verhindern sollte, damit rechnete oder rechnen mußte, Verkehrsstraftaten
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zu begehen:
Auf diesem Fehler beruht aber das Urteil nicht. Seine Gründe ergeben, daß sich der Angeklagte schuldhaftfahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich ("Dann können wir heute abend ja ordentlich einen trinken") in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Das allein bedeutet zwar, wie der Senat in seiner in BGHSt 10,247 ££f abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, noch keine strafbare Schuld. Es muß vielmehr "ein Verschulden vorliegen, das sich in irgendeiner wenn auch noch so losen Form auf die im Rausch begangene Tat bezieht. Es muß für den Täter mindestens vorhersehbar sein, daß er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen kann! (aaO S.250). Diese Voraussicht oder Vorawssehbarkeit braucht vom Tatrichter in aller Regel nicht besonders festgestellt zu werden, weil auch Menschen von geringer Lebenserfahrung Iurchweg wissen, daß ein Rausch sie zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen kann (aaO S.251).
Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn ein Trinker besondere Zurüstungen getroffen hat, die ihn nach menschlicher Voraussicht daran hindern müßten, während des Rausches irgendwelche strafbare Handlungen zu begehen. Hierzu war jedoch die Abgabe des Schlüssels nicht geeignet. Sie konnte höchstens Verkehrsstraftaten als Führer seines Kraftwagens ausschließen und auch das nur bis zu seiner Heimfahrt, nicht aber Straftaten irgendwelcher Art. Daß es nicht ausreicht, wenn der Täter nur Maßnahmen ergreift, die ihn an der Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs hindern, hat der Senat auch schon in seiner angeführten Entscheidung (aa0 8.252) ausgeführt.
Somit hat die Strafkammer im Ergebnis ohne Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten dessen Schuld bejaht. Daß unter Umständen nicht nur Fahrlässigkeit, sondern
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Vorsatz in Betracht kam, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "verkehrsrechtlich" bisher nicht bestraft worden ist und daß er vor Eintritt der Volltrunkenheit seinen Wagenschlüssel abgegeben hatte.
3, Diese Tatsachen hätten aber auch bei der Entscheidung nach § 42m StGB näher berücksichtigt werden müssen. Zwar bilden angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen, die der Angeklagte im Zustande der Volltrunkenheit begangen hat, die bei der Strafzumessung angeführten Tatsachen kein Hindernis, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierzu bedurfte es auch keiner näheren Begründung, als sie in den Gründen des Landgerichts enthalten ist. Jedoch mußte selbst angesichts der schweren Folgen eingehend begründet werden, warum die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit zu entziehen war. Jedenfalls hätte auch hierbei gewürdigt werden müssen, daß der Angeklagte gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hatte, wenn diese auch nicht ausreichend waren. Bei dieser Sachlage kann die Begründung der Strafkammer über die Dauer der Entziehung, der Angeklagte "spreche dem Alkohol nach den getroffenen Feststellungen recht häufig zu, die Strafkammer glaube nicht, daß der Angeklagte von sich aus in Zukunft den Alkohol meiden und seinen Pflichten als Kraftfahrer in vollem Umfange nachkommen werde", nicht als ausreichend angesehen werden. Der 4.Strafsenat hat eine besonders eingehende Begründung schon dann verlangt, wenn die Höchstdauer der nach § 42m Abs.3 StGB zu bemessenden Sperrfrist verhängt worden ist (BGH VRS Bd.16,350). Mit dem 4.Strafsenat hält der Senat in einem Falle, in dem nur die Begründung hinsichtlich der Sperrfrist zu beanstanden ist,
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eine Zurückverweisung nur in diesem Umfange für erforderlich.
Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Seibert