Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.10.1959 – 2 StR 573/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vr 2 StR 513/59 2102 004 Iı Naıen des volkes
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wilhelm 3 EEE zus Zu; Kreis Ta; zehcren ara: ED ED in 1-5 ec 5:
wegen Blutschande
hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 2°C. dJanuar 1960, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpensesel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Oktober 1959, auch soweit die Mitangeklagte Anna He verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Eschwege zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten und seine Stieltochter, die Mitangeklagte Anna He, wegen Biutschande nach § 173 Abs, Z StGB zu fünf bzw. zwei Monavwen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist begründet.
Die Strafkammer hat ihn, obwohl er die Tat besiritten hatte, auf Grund der Aussage der Mitangeklagten Anna TE» für überführt angesehen. Nach den Ausführungen des Urteils ist es nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht bei der Bejahung der 3laubwürdigkeit dieser Mitangeklasten Ho» einen wesentlichen Umstand übersehen hat. Es ist der Ansicht, für die Glaubwürdigkeit der Hin spreche es, daß sie zeine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Sie habe in dem Verfahren gegen Siebert nur beiläufig erwähnt, Vater ihres Kindes Monika sei ihr Stiefvater BEP; erst bei der dadurch veranlaßten eingehenden Vernehmung babe sich ergeben, daß der Angeklagte in der im Urteil festgestellten Weise mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf Grund des Biutgruppengutachtens ist das Landgericht der Überzeugung, daß der Angeklagte DB nicht der Vater des Kindes ist. Beizupflichten ist seiner Erwägung, daß er gleichwohl mit der His ceschlechtsverkehr gehabt haben kann. Jedoch ergibt sich daraus, daß nach den bisherigen Feststellungen die Ham» damals, als sie ihn als Vater ihres Kindes Monika bezeichnete, die Unwahrheit sagte. Das würde gegen die Glaubwürdigkeit der HB sprechen, wenn sie wider besseres Wissen oder doch ohne sicheres Wissen dies behauptet hätte. Da das Urteil hierüber nichts enthält, stehen seine Ausführungen, der Ausschluß des Angeklagten als Vater des Kindes Monika sei chne Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der HB, ir Widerspruch
) \l ]
su der Feststellung, daß sie das Gegenteil und damit die Unwahrheit bekundet hat. Nur wenn die Mitangeklagte !irrsinlich an die Vaterschaft des Angeklagien geglaubt haben sollte, würden daraus keine Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit herzuleiten sein. Darauf geht die Strafkammer Jedoch nicht ein. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sie sich des Widerspruchs nicht bewußt geworden ist. Deshalb muß das Urteil, auch soweit die Mitangeklagte Helmer verurteilt worden ist. aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seiner Rechtfertigungsschrift entsprechende Beweisamträge zu stellen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen, da dessen Strafgewalt jetz+ ausreicht.
Busch Scharpenseel_ Dr. Schalscha
Menges Kirchhof