Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 30.09.1959 – 2 StR 340/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 340/59
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Ihno P GEREEEEND aus WWW, geboren am EEE ı9:6 :: u, zur Zeit in Uniersuchungshafi,
wegen Betruges im Rückfall
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchho? als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Verireter der Bundesanwaltischaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftissteile,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Pebruar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs im Falle Sim verurteilt worden ist, ausserdem im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieseNno
Von Rechts wegen '
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Der Angeklagte ist unier Freisprechung im übrigen wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und fortgesetzten Rückfallbetruges unter Einbeziehung einer wegen Unierschlagung erkannten Gefängnissirafe von drei Monaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchihaus und Geldstrafen verurteilt worden; außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkennt; Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Nach der Sit-- zungsniederschrift konnten die Eheleuie BB richt als Zeugen geladen werden, da sie sich nach Mitieldeutschland abgeseizt hatten. Deshalb sind nach § 251 Abs. ? StPO die Strafanzeige der Ehefrau Bi: ihre polizeiliche Vernehmung sowie die polizeiliche Vernehmung des Ehemannes Be und ein Brief der Ehefrau des Angeklagien an die Ehefrau BEE in der Hauptverhandlung verlesen worden. Daß diese Verlesung unzulässig gewesen sei, behauptet die Revision nicht. Aus den genannten Urkunden und Niederschriften konnte die Strafkammer den Sachverhalt so feststellen, wie es geschehen ist. Im Anschluß an die Verlesung ist im ailseitigen Einverständnis von der Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen Peier WEB !pstand genommen worden. Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Vernehmung gleichwohl durchzuführen. Im übrigen versäumt es die Revision, die Beweismittel anzugeben, die die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Insoweit ist die Rüge daher unbeachtlich i§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. In Einzelausführungen wendet sie sich gegen die Verurteilung in
den Fällen Be und VB sowie gegen die Sirafzu-
messung.
a) Als der Angeklagte den 16-jährigen Sohn der Frau BEE, Peter VE, mit dem Auto von Veh nach IM bringen wollte, erklärte er Frau BB; das Auto eines Bekannten, mit dem er die Fahrt ausführen wolle, sei jetzt repariert; zur Bezahlung der Reparatur benötige er jedoch 50.--pyg,
_ sonst erhalte er das Auto nicht. Das Urteil stellt fest, daß ihm Frau Be hierauf 30.-—- IM als Darlehen gab, Gas der Angeklagte zur Anmietung eines Autos verwendete; er täuschte also Frau Be über den Verwendungszweck des Geldes. Was alsdann die Strafkammer zur Ursächlichkeit dieser Täuschung für den Vermögensschaden der Frau BEER zusführt, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zu ermöglichen. Die Be-. sonderheit des Falles (Vereinbarung, daß der Angeklagte den Sohn der Frau BB nit dem Kraftwagen nach Ip bringen sollte) mußte Anlaß sein, näher darzulegen, warum es für-Frau BB nicht gleichgültig war, ob der Angeklagte mit dem Darlehen einen reparierten Kraftwagen einlöste oder einen Kraftwagen mietete. Insoweit kann daher die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
b) Der Verurteilung wegen des zweiten Rückfallbetruges liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war der Ehefrau WB anläßlich eines Verkehrsunfalls behilflich gewesen. Aus Dankbarkeit dafür borgtie ihm der Eheman VW auf seine Bitte insgesamt 450.-— IM. Kurz danach veranlaßte der Angeklagte. auch Frau VOgEEEEERD , ihm ein Darlehen von 350.-- DM zu geben, das er angeblich für den Kauf seines Autos benötigte. Dabei verschwieg er, daß der Ehemann Wis ihm schon 450.-- DM geliehen, also schon eine Dankespflicht erfüllt hatte. Beide Eheleute haben nichts zurückerhalten. Die Strafkammer sieht das Yerhalten des Angeklagten gegenüber der Ehefrau Wein als Beirug an. Ihre Darlegungen, daß der Angeklagie ver-
pflichtet gewesen sei, der Ehefrau WR -u sagen, ihr Ehemann habe ihm bereits 450.-- DM gegeben, enihalten keinen Rechtsfehler, Der Angeklagte wußte auch, daß ihm Frau VB ebenfalls nur aus Dankbarkeit das Geld leihen werde. Diese war zwar an sich bereit, durch die Gewährung eines Darlehens an den in nicht guten Vermögensverhältnissen lebenden Angeklagten ein gewisses finanzielles Risiko einzugehen. Dieses Risiko wurde jedoch: aurch die Täuschung des Angeklagten erheblich höher als Frau Teuiiiip wollte. Darin liegt der durch Täuschung und anschließende Vermögensverfügung verursachte Vermögensschaden. Auch der innere Tatbestand des Betruges ist einwandfrei festgestellt. Was die Revision hierzu an neuen Tatsachen vorirägt, kann nicht beachtet werden.
3. wegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfall-- betruges im Falle IV sind rechtliche Bedenken nicht zu er-- heben,
4. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Ver. urteilung im Falle BB sich auf den übrigen Sirafaus-
spruch ausgewirkt hat, war der gesamte Sirafausspruch auf-
zuheben. Diese Aufhebung erfaßt auch die Anordnung der $Si..
cherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.,
Baldus Busch Dr.Dotterweich
Menges Kirchhof