Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 30.09.1959 – 2 StR 285/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. . nur 2b Amtliche Sammlungs ja )
Nachschlagewerkt Ja 2271 004
StGB § 174 Nr. 2, § 359
Der Täterkreis der ersten Alternative des § 174 Nr. 2 StGB (Ausnutzung einer Amtsstellung) ist auf Beamte im Sinne des § 359 StGB beschränkt.
BGH, Urt. v. 30. September 1959 - 2 StR 285/59 - LG Saarbrücken
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2_StR_285/59
Tm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Friseurmeister Otto I. Emm aus Tui: geboren am ip 1913 ir Sc rumumumun.
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Stirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftssielle,
für Recht erkannts Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Januar
1959 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-- kasse zur Last. ’
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf des zweimaligen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 und 2 SiGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwalischafi hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer brauchte nicht ?estzustellen,, ob der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen "unter Ausnutzung seines Amtes" vorgenommen habe, wenn sie eine Amtsstellung des Angeklagten aus Rechts-
gründen verneinte.
2. Mit der Sachrüge macht die Revision geltend, die Lehrlinge WE una HE; die der Angeklagte zur Unzucht mißbraucht habe, seien dem Angeklagten zur Betreuung, Ausbildung oder Aufsicht anvertraui gewesen (§ 174 Nr. 1 StGB); außerdem habe der Angeklagte bei seinen Taten eine Amisstellung im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB ausgenutzt.
a) Die Strafkammer hat die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Durch die Vorschrift werden nur die abhängigen noch nicht 21 Jahre alten Personen geschützt, die dem Übergeordneten zur Erziehung; Ausbildung, Aufsicht oder Bewreuung anvertraut sind. Andere Ahnhängigkeiten, wie sie etwa ein Arbeitsverhältnis mit sich bringt, genügen nicht (BGHSt 1, 231). Vielmehr müssen Beziehungen versönlicher Art vorliegen, die der übergeordneten Person eine Verantwortung für die Lebensführung, die sittliche Haltung und geistige Entwicklung auferlegen (BCHSi 1, 234), mag auch das (rechtliche oder tatsächliche) Überordnungs--
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verhältnis nur kurze Zeit dauern.
Keines der vier in § 174 Nr. 1 StGB genannten Abhängigkeitsverhältnisse ist hier gegeben. Daß der Angeklagte nichts mit der Erziehung der beiden Lehrlinge zu tun hatte, bedarf keiner Begründung. Mit Recht verneint die Strafkemney auch, daß sie dem Angeklagten zur Ausbildung oder Aufsicht anvertraut gewesen seien. Der Angeklagte sollte die Mädchen nicht ausbilden, Seine Aufgabe bestand nur darin, bei einer Zwischenprüfung, die einen Überblick über die theoretischen Kenntnisse der Lehrlinge verschaffen sollie, die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten zu überwachen, diese nachzusehen und bei der mündlichen Befragung mitzuwirken. Eine solche Tätigkeit ist weder eine Ausbildung noch eine Aufsicht im Sinne des Gesetzes. Der Angeklagte sollie damit nicht über die sittliche Entwicklung und Führung der Prüflinge wachen. Denn Beziehungen persönlicher Art, die eine solche Veraniworiung für deren Führung schaffen konnten, entswanden dadurch nicht. Weitere Umstände, aus denen sich eine Verantworvung des Angeklagten ergeben könnte, sind nicht festgesteilt: Nicht näher geprüft hat die Strafkammer, ob die Lehrlinge dem Angeklagten zur Betreuung anveriraut waren. Ein solches Verhältnis scheidet bei Merliese WB on vornherein aus: Betreuung ist das Umsorgen, das Behüten und Beschützen einer Person, die eirier Obhut und Fürsorge bedarf (Koeniger NW 1957, 162). Davon kann bei der 18-jährigen Marliese Tgguup keine Rede sein. Dagegen bedurfte Heidemarie HE, Äcren genaues Alter die Stiafkammer nicht festgestellt hat, infolge ihres schlechten körperlichen Befindens einer gewissen Türsorge. Dadurch, daß der Angeklagte diese von sich aus freiwillig übernahm, stellte er aber noch kein Betreuungsverhältnis her. Eine sölche aus der Situation erwachsene Fürsorge hat nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen;s: die hier nicht vorliegen, eine Verantwortung im Sinne des § 174 Nr, 1 StGB zur Folge. Nicht einmal für das Verhältnis des untersuchenden Ärztes zu seinem Patienten kann sie ohne
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weiteres bejaht werden (vgl. OLG München MDR 1951, 52; OLG Frankfurt/Main NJW 1952, 236).
b) Auch der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB ist nicht gegeben, Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, ob Träger einer Amtsstellung im Sinne dieser Vorschrift nur ein Beamter nach Maßgahe des § 359 StGB oder auch jeder sonstige Inhaber eines Amtes sein kann. Mit dem Hinweis des 1. Strafsenats in BGHSt 8, 25, § 174 Nr. ? StGB erfasse seit der Gesetzesänderung von 1945 nicht nur Beamie im engen Bereich des bisherigen § 174 Abs. 1 Nr. & StGB, sondern "schiechthin jeden Amisträger", sollte nur gesagt werden, daß der Gesetzgeber die Beschränkung auf bestimmte Beamtengruppen fallen gelassen habe, Da der damalige Angeklagte sogar Beamter im staatsrechtlichen Sinne (Regierungsoberinspektor) war, lag kein Anlaß vor, die hier sireitige Frage zu erörtern und zu enüscheiden. Der erxennende Senat. ist mit der Strafkammer der Ansichi, daß nur ein Beamter im Sinne des § 559 StGB eine Amtsstellung nach 8 174 Nv. 2 StGB innehat, daß also eine Erweiterung des Kreises der möglichen Täter darüber hinaus nicht angängig ist. In Rechtsprechung und Schriftium besteht insoweit keine Einigkeit (vgl. einerseits für die engere Auslegung OLG DüsseldorT NJW 1956, 1847, Welzel, Das Deuische Strafrecht 6. Aufl, $. 555, Dreher-Maassen 3. Aufl. § 174 Anm. 6, Koeniger NJW 1957, 481; andererseits für die Erweiterung IR 8, Aufl. § 174 An. 3 a, Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 2. Aufl: § 50 IV A 1b, Kohlrausch-Lange 42, Aufl. § 174 Anm. III). Beide Ansichten sind an sich mit dem Wortlaut des § 174 Nr. 2 StGB vereinbar. Denn eine "Amtsstellung" im weiteren Sinne können auch Personen haben, die nich; Beamte nach. § 359: StGB sind. Worauf jedoch schon das Oberliandesgericht Düsseldorf und Koeniger aa0 zu Recht hingewiesen heben, iss der engeren Auslegung nach der Ent-
stehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift der Vorzug zu geben. Die mit der Strafrechtsangleichungsverordnung
vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 339) eingeführte Änderung hatte auch der Bericht der amtlichen Strafrechtskommission aus dem Jahre 1936 vorgesehen. Die frühere Fassung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB war eindeutig auf Beamle im Sinne des
§ 559 StGB beschränkt. Bei dem Vorschlag der amtlichen Strafrechtskommission und der ihm folgenden Neufassung ging es nicht darum, den Tatbestand allgemein aus dieser Beschr&nkung zu lösen. Man wollte. vielmehr erreichen, daß die Sixafdrohung nicht mehr .nür bestimmte Beamtengruppen, sondern alle Beamte ohne Unterschied ihrer Tätigkeit erfasse. Für eine Absicht, den Täterkreis noch darüber hinaus, d.h. ungeachtet der Beschränkung des § 359 StGB, zu erweitern, fehlt es in der Zintstehungsgeschichie an sicheren Anhsl'tspunkten. Aber auch sachliche Gründe empfehlen nach Ansicht des Senats die engere Auslegung. Es ist allgemein anerkanni, daß § 174 StGB in seiner tatbesiwandlichen Ausgestaltung weitgehend deskriptiiver Merkmale enthehrt und daß infolgedessen die sichere Abgrenzung des strafbaren vom straffxreien Bereich besondere Schwierigkeiten bereitet. Dieser Umstand gebieiet in Zweifelsfällen die engere Auslegung, um der Gefahr unexwünschier Erweiterung des Tatbestiandes zu sieuern. Auch der Begriff der Amtsstellung müßte an sicherer Abgrenzbarkeit verlieren, wenn man ihn losgelöst von der Beschränkung im Sinne des $.359 StGB verstehen wollte.
Hiernach hatte der Angeklagte nicht schon um deswillen eine Amtsstellung, weil er der Aufforderung, bei der SOEC- nannten Zwischenprüfung mitzuwirken, nachgekormen war und die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führte. Diese Zwischenprüfung diente keinesfalls staatlichen Zwecken; der Obermeisier hatte sie auf freiwilliger Grundlage angesetzt; um einen Überblick Über den Stand der theoretischen Kenntnisse zu gewinnen.
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6.
Ob der Angsklagte deshalb eine Amtssteliung hatie, weil er allgemein Mitglied der Kommission für die Gesellenprüfung als solche war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn er hätte jedenfalls nichts unter Ausnutzung dieser Amisstellung gehandelt. Die Zwischenprüfung brachte ihn, weil sie keinen amilichen Charakter hatte und auf freiwilliger Grundlage beruhte, nicht in "dienstliche" Berührung mit den Lehrlingen (vgl. BEHSt 9, 15)>
Baldus Busch "Dr. Dotterweich
Menges Kirchhof