Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 25.09.1959 – 4 StR 313/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2283 058 Y
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Automechaniker Reinhard N EB su: Hp TE-ED W, geboren ar. . ED ED ir a.
wegen Verkehrsunfallflucht u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krunne
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer 3undesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als neisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in
als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Rechi erkannt:
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Lanägerichts in Verden/Aller vom 14. April 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte NED ist unter Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Tötung wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis hat ihm das Landgericht mit zwei Jahren Sperrfrist entzogen und seine Führerscheine eingezogen. Die Gefängnisstrafe auszusetzen, hat es abgelehnt:
Bei seiner Verurteilung ist das Landgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Am 8. November 1958 nach 0,20 Uhr befuhr der damals noch zur Ableistung seiner Dienstzeit der Bundeswehr zugehörige Angeklagte NED nit seinem Volkswagen die Bundesstraße 74 von Osterholz-Scharmpeck nach Oldenbüttel in der Nähe des Kilome tersteins 35,250 m davor, an Ende einer Rechtskurve fällt diese Straße geradeaus verlaufend, etwa 300 m stetig und allmählich ab. Als der Angeklagte nach Durchfahrt der Kurve und Überwindung der Steigung von den Scheinwerfern des in Gegenrichtung am äußersten rechten Straßenrand stehenden Personenkraftwagens des Panzerschützen Karl-Heinz Schiiiie „getroffen wurde, blendete er das Fernlicht seines Fahrzeugs ab und verminderte seine Geschwindigkeit von 80 km/st auf 60 km St. Obwohl auch Schwitzer sogleich abblendete, sah der Angeklagte erst auf 15 bis 20 m das auf seiner Fahrbahn nahe der Mittellinie liegende Hoped, gleich darauf auch den daneben stehenden, ihm mit den Armen winkenden Rentner Karl SchiB, den Vater des Panzerschützen Schip, und erst auf etwe 5 m den noch einige Meter vor dem Moped wie lebles auf der Siraße, mit dem Kopf zum Sommerweg liegenden, dunkel bekleideten und daher schlecht zu erkennenden Körper des ärbeiters Tranz XP der nach Alkoholgenuß mit seinem Moped gestürzt war. NP konnte nicht mehr verhindern,
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da3 die rechten Räder seines Volkswagens über die Brustpartie des Verunglückten und die linken Räder über dessen Unterschenkel hinwezroliten. KB starb alsbald, nachdem er von Fahrzeug des Angeklagten überrollt worden war, an den dadurch erlitienen Verletzungen. Beim Überfahren machte der Volkswagen sinen kleinen Luftsprung. Der im Volkswagen hinten sitzende Panzerschütze WB, der - im Gegensatz zu dem Angeklagten - erst durch den Ruck auf den Unfall aufmerksam geworden war, forderte den weiterfahrenden Angeklagten sofort auf, anzuhalten und zur Unfallstelle zurückzukehren. Dem kam dieser jedoch nicht nach, wenngleich er an der Unfallstelle keinen anderen Menschen bemerkt hatte als den auf der linken Fahrbahnhälfie etwa auf Höhe des Mopeds stehenden Vater des Panzerschüizen Schw, der durch Winken mit den Armen den Angeklagten zum Halten veranlassen wollte, bevor dieser über den Arbeiter X funr. NED hislt erst in Oldenbüttel,
1 1/2 km von der Unfallstelle entfernt, an, um zwei in seinem Volkswagen mitgenommene Mädchen aussteigen zu lassen, und fuhr nach Schw weiter. Dort legte ihm WWW noch einmai nahe, in der Sache etwas zu unternehmen, insbesondere die Polizei oder eine Dienststelle seiner Truppeneinheit zu benachrichtigen, nachdem einer von beiden beim Halten in Oldenbüttel an der rechten Schraube des Nummernschildes des Volkswagens klebende Haar- und Blutspuren festgestellt hatte. Der Angeklagte erwiderte, daß er keinen Mut dazu habe.
Allenfalls 30 bis 40 Sekunden nachden der Angeklagte den Arbeiter KB überfahren hatte, verunglückte der mitangeklagte Arbeiter SEP an aer Unfallstelle mit seinem Kraftrad, weil auch er das noch immer auf der Straße liegende Mopeä zu spät wahrgenommen hatte. Sein Beifahrer wurde dabei verletzt.
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Die Revision des Angeklagten NEED beanstandet das Verfahren und rügzt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ” greift den Schuldspruch nur hinsichtlich des von Landgericht angenommenen Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung an.
Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt, soweit es sich um die Ablehnung der Strafaussetzung handelt. Sie bedarf aber keiner Behandlung, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
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1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
kennen.
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Gegen seine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung führt die Revision an, ihm sei eine Hilfeleistung nicht zumutbar gewesen, weil er sich dadurch einer ungerechtiertigten Strafverfolgung ausgesetzt haben würde.
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In den Darlegungen der Sirafkammer zur Verurteilung des Angeklagten nach § 330 c StGB heißt es: Der Sturz des Arbeiters K@habe eine Gemeingefahr geschaffen. Sein auf der Bundesstraße 74 liegender Körper habe ebenso wie sein aort liegendes Hoped als Hindernis für die Teilnehner am Verkehr auf der Bundesstraße, vor allem für Kraftfahrzeuge, erhebliche Gefahren heraufbeschworen, wie die Unfälle des Angeklagten NEW und des Mitangeklagten SEE zeigten. Bei dem lebheften Verkehr auf der Bundesstraße sei eine Hilfeleistung durch den Angeklagten Neubauer erforderlich gewesen. Der Veter des Panzerschützen Sch, der Rentner Schi. sei durch den Unfall des Angeklagten Nie so schockiert und verwirrt gewesen, daß er zu tätigem Eingreifen, das allein die Gemeingefahr hätte beseitigen können, nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Hilfeleistung sei
dem Angeklagten NEEEMEMP nach allgemeinem Sittlichkeitsempfinden auch zuzumuten gewesen, da angesichts der beson- >
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deren Umstände andere Fahrer in dieselbe Gefahr wie er zuvor hätten geraten können. WED habe auch die eine Gemeingefahr schaffenden maßgeblichen Umstände, nämlich das Sperren der rechten Fahrbshnhälfte durch das Moped und den menschlichen Körper erkannt und in seine Überlegungen aufgenonmen. Er sei sich angesichts der von ihm wahrgenommenen Verkehrslage auch der etwaigen Notwendigkeit bewußt geworden, Hilfe leisten zu müssen, die allein darin hätte bestehen können, den Körper des Überfahrenen und das Moped schnellstens aus der Fahrbehn zu entfernen. Zwar hätte an der Unfallstelle
ein Mann gestanden, auch ein Fahrzeug hätte dort gehalten. Der winkende Mann sei offenbar nicht nur bemüht gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, sondern auch die Hindernisse von der Fahrbahn zu schaffen. Er sei aber ganz offensichtlich erst zurz vor dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen gewesen, denn die Gefahr habe er noch nicht beseitigt gehabt. Dazu hätte es der Mithilfe anderer Personen, gerade auch des Argeklagten und seiner Wageninsassen, bedurft. So hätten sich dem Angeklagten Zweifel aufgedrängt, ob die an Ort und Stelle verfügbare Hilfe ausreiche. Daß der Angeklagte die Verwirrung und Hilflosigkeit des Rentners Schi möglicherweise nicht erkannt habe, sei bedeutungslos, ebenso, ‚daß er nicht wahrgenommen ‚habe,. daß zu dem haltenden Wagen außer dem Rentner Sch auch noch dessen Sohn gehört habe,
Diese Ausführungen der Strafkammer sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
Zutreffend hat sie dargelegt, was zur Beseitigung der für Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße eingetretenen Gefahr, die sie rechtsbedenkenfrei als Gemeingefahr erkannt hat, hätte geschehen müssen, wie notwendig es war, daß schnell gehandelt wurde und daß mehrere Personen, nämlich
der Angeklagte sowie der Rentner Schile und dessen im parkenden Wagen sitzender Sohn, zur schnellen Hilfeleistung erforderlich waren; denn außer der Warnung sich nähernder Verkehrsteilnehmer mußten der Körper des Verunglückten und dessen Moped yon der Bundesstraße entfernt werden. Alle drei an der Ginfallstelle Anwesenden waren mithin im Rahmen ihrer Fähigkeiten verpflichtet, Hilfe zu leisten. Keiner von ihnen konnte sich angesichts der schnellste Abhilfe verlangenden Gefahrenlage auf die Hilfe des anderen verlassen.
Im Ergebnis zutreffend erkannt hat die Strafkammer auch.
daß dem Angeklagten die Hilfeleistung zuzumuten war. Allerdings fehlt es im angefochtenen Urteil an der Erörterung, daß dies der Fall war, obwohl der Angeklagte eine Strafverfolgung zu befürchten hatte, weil er über den Arbeiter Kg» hinweggefahren war. Doch ist dies den Feststellungen des Landgerichts als üessen Überzeugung zu entnehmen.
Die Zumutbarkeit einer nach § 336 c StGB gebotenen Hilfe-
leistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz. Jeder einzeine ist danach gehalten, dem Mitmenschen, der
von einem Unglücksfall betroffen worden ist, möglichst rasch Hilfe zu bringen, ja selbst körperliche oder andere Gefahren in Kauf zu nehmen, weın sie im Verhältnis zu dem Schaden, der dem Verunglückten droht, gering sind (BGHSt 11, 353, 354). Gleiches gilt aber auch, wenn eine Gefahrenlage besteht, durch die Gie Allgemeinheit betroffen wird, also
eine gemeine Gefahr in Sinne des § 330 c StGB, und zwar auch dann, wenn - wie hier - das Handeln des "Dritten" für sie nicht ursächlich war. In diesem Falle ist abzuwägen, ob eine nit der Hilfeleistung verbundene Benachteiligung oder Gefährdung im Verhältnis zu dem der Allgemeinheit drohenden Unheil erheblich oder gering ist. Nicht anders ist die Rechtslage, wenn sich"der Dritte" der Gefahr einer Strafver-
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Tolgung aussetzi, falls er Hilfe leistet. Auch bei einer
solchen Gefahr ist die Hilfeleistung nicht schlechthin und
nicht in jeden Fall unzumutbar. Zumutbar ist sie jedenfalls
dann, wenn - wie hier -— "der Dritte" ohnehin rechtlich verpflichtet ist, an der Unfallstelle zu bleiben, weil er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, dessen Folgen für die Allgemein-
heit eine weitere Gefahr begründen.
Die Darlegungen des Lanägerichts, wonach der Angeklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz gebandelt hat, lassen keinen Rechtsirrtium zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß dieser gewillt war, keine Hilfe zu leisten, selbst wenn eine Pflicht zur Hilfeleistung durch ihn bestehen sollte (vgl. dazu RG DR 1942, S. 1787 Nr. 15), ergibt seine eigens Einlassung. Dansch hat ihm zur Rückkehr an die Unfallstelle "einfach der Kui gefehli. Er h2t keinen Ausweg aus der unerwartet und plötzlich an ihn herangetretenen Situation gefunden"
(UA S. 14).
2. Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts unterliegen rechtlich durchgreifenien Bedenken. In ihnen heißt es, bei Ser Stirefzumessung könne die "als leichtfertig, ja als rücksichtslos anzusehende Fahrweise" des Angeklagten nicht außer Betracht bleiben (UA S. 22). Bei. deren Erörterung in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils ist dargelegt. der Angeklagte habe nach dem Abblenden des Scheinwerfers seines Volkswagens, anstati seine bisherige Geschwindigkeit von 80 km,’st sofort angemessen herabzusetzen, zunächst nur den Fuß vom Gashebel weggenommen und die Fußbrense leicht betätigt, so daß er noch mit 60 km/st gefahren $ei, als er das foped und das Winken des Rentners Sch@b bemerkt una sich im Hinblick auf den auf der linken Fahrbahnseite stehenden Wagen des Panzerschützen Sch@lB entschlossen habe, nach rechis auszuweichen. Keinen rechtlichen Bedenken unter-
liegt, daß das Lanigericht das Verhalten des Anzeklagten als leichtfertig bezeichnet hat, weil Jieser nach der Abblendung seiner Scheinwerfer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs
nicht unverzüglich so herabgedrosselt hat, daß er in der
Lage war, sein Fahrzeug wegen eines innerhalb der Reich-
weite seiner Scheinwerfer auftretenden Hindernisses not-
fails zum Stehen zu bringen. Inwiefern der Angeklagte rücksichislos gefahren sein soll, ist jedoch aus den angeführten Darlegungen des Landgerichts und auch dem sonstigen Inhalt
des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Rücksichtslos handelt nicht schon, wer menschlich versagt, sei es auch schuldhaft. Selbst ein grob verkehrswidriges Verhalten muß nicht immer rücksichtslos sein (vgl. BGHSt 5, 392. 395 = VRS 6, 375). Rücksichtslos handel; vielmehr nur, "wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anäeren Verkehrs5seilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen 1ä3t (BGHSt 5, 392, 395; VRS 15, 346, 349;
16, 354, 356). Feststellungen, die dem entsprächen, finden sich im angefochtenen Urteil jedoch nicht. Anscheinend geht die Strafkammer auch davon aus, nur wenige Kraftfahrer versäumten, wie der Angeklagte, nach dem Abblenden der Scheinwerfer die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs unverzüglich ausreichend zu vermindern. Dies ist nach den Erfahrungen des Senals jedoch keineswegs der Fali. Die vom Angeklagten beobachtete Fahrweise kann nicht selten festgestellt werden und ist, wenngleich verurteilenswert, bei einem an Jahren
so jungen Fehrer - wie er - gewiß nicht so schwer zu werten wie bei einem älteren.
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Einer Erörterung der Angriffe des Beschwerdeführers auf die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung bedsrf es danach nicht mehr. Gleiches gilt hinsichtlich der Darlerungen des Tandgerichts zur Strafaussetzung; denn sie ist
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ult dem Strafausspruch aufgehoben. Das Landgerichs wird in der neven Verhandlung Celsgenneii haben, sich wit diesen An- „rilfen auseivanderzusctzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Gesetz die Bewilligung der Strafeussetzung zur Bewährusg, entgegen der innshme der Sirsfkammer nicht davon abhängig muchi, ob sichere Gewähr für sin künftiges gesetznäßiges Lenan gegeben ist. Vielmehr genügt die begründete £rwarturs, einss künfsisen hoklverhöltens, ohne daß jeder Zweifel ausgenchlossen sein müßte (vgl. BGEHSt 7, 6, 10).
Im Übrigen wird au? die intscheidungen BGESt 6, 298, 301; 1, 393, 396; BGH VRS 13, 24, 27 verwiesen.
Kruume ur’ Sauar . Martin Leag-Ainrichsen Flitner