Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.09.1959 – 2 StR 289/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 289/59_
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Namen des Volkes |
In der Strafsache gegen
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wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern usa.
hat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als See er der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. November 1958 wird verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
ad
Gründe s:_
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen (Stieftöchter Ingrid und Ursula, zur Tatzeit 10 und 13 Jahre alt) sowie wegen fortgesetzter Mißhandlung eines Kindes (Stieftochter Ingrid) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt:
Das hiergegen von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Revision ist nicht begründet.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehiler ergeben.
1.) Daß das Vorgehen des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen äie Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt, hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Insoweit sind keine besonderen Ausführungen erforderlich.
Dieser bedarf es nur zu der in Tateinheit mit den Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten aus § 174 StGB, obwohl auch sie im Ergebnis keinen Bedenken begegnet. Die Feststellungen des Urteils hierzu sind etwas knapp. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Erörterung darüber, ob und inwieweit die Sorgeberechtigten -— Innere Mission und Jugendamt - dem Angeklagten Erziehungsgewalt über die beiden Mädchen übertragen und ihm deren Betreuung und Beaufsichtigung tatsächlich überlassen haben. Eine solche Erörterung hätte nahegelegen, weil ein Stiefvater gegenüber Stielkindern kraft Ge-
setzes keine Befugnisse und Pflichten hat, und weil auch die E Aufnahme in seinen Haushalt nicht ohne weiteres ein Erziehungs. und Betreuungsverhältnis zwischen ihm und den Stiefkindern begründet (vgl. OLG Braunschweig in HESt 2, 52). Indessen er. geben die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Deutlichkeit, daß hier beide Mädchen dem Angeklagten zur Aufsicht, Betreuung und Erziehung anvertraut waren, und daß er sich dessen auch bewußt war.
Wie aus dem Urteil hervorgeht, war Ingrid, als sie im September 1952 kurz nach der Eheschließung ihrer Mutter mit dem Angeklagten in dessen Haushalt kam, erst 7 Jahre alt, während Ursula bei ihrer Aufnahme in den Haushalt des Angeklagten im September 1955 gerade 13 Jahre alt wurde. Beide Mädchen waren also noch recht jung und bedurften der Aufsicht, Betreuung und Erziehung. Diese sollte ihnen, als sie von den Sorgeberechtigten in den Haushalt des Angeklagten gegeben wurden, nach deren Willen ersichtlich dort zuteil werden. Daß Pflicht und Befugnis dazu aber nur der Mutter, nicht auch dem Angeklagten zustehen sollte, ist an keiner Stelle des Urteils gesagt. Vielmehr ist darin zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte sich, solange die Mädchen in seinem Haushalt waren, stets um sie gekümmert und sie, wenn auch nicht immer in einer durch den Erziehungszweck gebotenen Weise, beaufsichtigt hat, So hat er ihnen, wie es im Urteil heißt, selbst bei nur kleinen Ungezogenheiten: Schläge mit der Hand oder auch mit einem Stock gegeben.
Unter diesen Umständen ist dem Urteil als Feststellung zu entnehmen, daß die Sorgeberechtigten die Erziehungsgewalt über die Mädchen sowie deren Beaufsichtigung und Betreuung während des Aufenthalts im Haushalt des Angeklagten auch diesem übertragen hatten. Hierüber war der Angeklagte sich auch klar, was in den Erwägungen des Urteils zur inneren Tatseite besonders hervorgehoben ists
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Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB von der Strafkammer zutreffend dargelegt worden. Dadurch, daß sie die mehreren an demselben Kinde vorgenommenen unzüchtigen Handlungen jeweils als eine fortgesetzte Tat gewürdigt hat, ist der Angeklagte zumindest nicht beschwert.
2.) Die Anwendung des § 223 b Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Mit Recht hat das Landgericht in den drei im Urteil wiedergegebenen Fällen die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber Ingrid als eine rohe Mißhandlung beurteilt. Ob die Einzelhandlungen, wie die Strafkammer auch hier meint, eine fortgesetzte Tat bilden, braucht nicht erörtert zu werden, da diese Annahme den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.
3.) Auch die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.
Rotberg Werner Scharpenseel Martin Menges