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BGH Entscheidung vom 19.08.1959 – 4 StR 290/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_290/59 2282 100 E ;

Im Namen ades Volkes In der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Vens D EmEw zus Di, Kreis ICE zetoren an @:. EEE ED ir BE zur zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges u.4>

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 19. August 1959, an der Teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsiizender;, Bundesrichter Krumnme Bunäesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaaisanvalt W :n der Verhanälung, Landgerichtsrat Dr. @MMEEMEE bei der Verkündung als Vertreier der Bundesanmwaltschafi, Justizangestellter > | als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gezen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. März 1959

wird verworfen.

Br trägt die Kosten des Rechismittels.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 25. März 1959 erliitene Untersuchungshaft,

soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist als zefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in zehn Fällen, wegen eines versuchien Rückfallbetruges und wegen einer Unterschlagung zu einer Cesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und ZU elf Geidstralen von je 50 DM, ersatzweise zu je fünf Tagen Zuchthaus, verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet und ihm die bürgerlichen ührenrechte auf fünf Jahre aberkannt:»

Die Revision ües Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet:

Das Landgericht hat den Angeklagten für voll zurechnungsfähig erachtet. Der Sachverhalt ergibt, daß der Beschwerdeführer als Fürsorgezögling im Jahre 19537 wegen angeborenen Schwachsinns unfruchibar gemacht worden ist. Auch im Laufe der zahlreichen späteren Strafverfahren haben vier medizinische Sachverständige den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht, und zwar in den Jahren 1938, 1940, 1949 und 1953. Sie haben alle vier seine Schuldfähigkeli im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB bejaht, dagegen die Mängel auf dem Gebiet des Gefühls- und des Willenslebens unterschiedlich beurieilt. Während sich der Amtsarzt Dr. O3] 1938 und Dozent Dr: RB 1049 gegen eine erheblich verminderie Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs: 2 StGB ausgesprochen haben, hat Dr. Tr im Jahre 1940 den Angeklagten als einen haltlosen und willenlosen Psychopathen mit pseudologistischen Zügen in Sinne des 8 51 Abs. 2 SiGB bezeichnet. Ebenso haben die beiden anderen Gutachter,

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zuletzt Dr. Ne im Jahre 1953, sich dahin ausgesprochen, daß den Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zuzu-

sılli gen sei.

TI: Die Verfahrensrüge

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1. Die Revision bsanstandet, daß das Lande gericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers des Ange klagten zurückgewissen hat, diesen auf seine stralrechtliche Yeraniwortlichkeit hin durch einen medizinischen Sachverständigen untersuchen und begutachten zu lassen, Begründet war dieser Beweisanirag damit, daß eins Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne voraufgegangene Untersuchung und Beobachtung angesichts der Yielzahl der widersprechenden vorhandenen Gutachten nicht ausreiche, zumsl das von Dr. Ne cr siattete Gutachten von den Sachverständigen Dr. Re nic: enikräftet worden sei,

Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil durch das im Verfahren abgegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. Re und das Vorleben des Angeklagten erwiesen sel, daß der Angeklagte richt erheblich vermindert einsichtsoder heumungsfähig sei, außerdem weil nicht zu ersehen sei, daß ein anderer $ Sachverständiger über- -Forschungsmittel verfügen würde, die denen des Sachvers tändigen Dr. Re» überlegen seien, zumal dieser den Angeklagten aus dessen Unterbringungszeit in der Heilanstslt Eickelborn gekannt habe (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Rechtliche Bedenken gegen diese Ablehnung des Beweisamtrags durch das Landgericht sind nicht ersichtlich.

Da

Landgericht Konnte von der Richtigkeit des von Dr. Kai Sr5iatteten Cutz ochtens ausgehen, sich ihn anschli eßen und die Untersuchung und Begutachtung des Ange-

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klagten durch einen anderen Sachvershändtsen ablehnen. Se var als Facharzt für

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a nhermedininalrat Dr.

Neurologie und peychiatrie } bei der Landesheilenstalt Bickelborn

für die Begutachtung des Angeklagten sächver ständig. Er hat den Angeklagten zwar richt unmittelbar ver der Hauptverhandlung untersucht, konnte sein Gutachten aber auf laufende Beobachtungen und Untersuchungen des Angeklagten in den

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Jahren 1°55 unä 1956 durch forensisch erfahrene Psyc

der Heilanstialt Fickelborn und auf das Ergebnis der Arzitekonferenz der genannten Heils nstalt von 8. Juli 1957 ie lade ı 1

seiner ärztlichen Aufsicht unmittelbar unters enden ı hat

sumsl der Angeklagte vom 1&: Oktober 1955 »

uni die Becbachtungs- und Untorsuchungsergebnisse in ger Heilanstailt sich. nach der von Landgericht geteilten Ansicht. des Sa aivers Andieen 77 der Folgezeit bestätigt haben: Nachdem die Ärztekonferenz zu der Ansicht gelangt war; daß die Voraussetz ungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs« '2 4GB auf den Angeklaz ten mit Sicherheit nicht vorlägen, wurde der Angeklagte gemäß Beschluß des Landger richts in Dortmund vom 13. Juli 1957 (81. 488 der Akten > Kus 3/52 kes Lanägerichts in Hortmund Bd. 2) aus der Heilenstelt entlassen und führte sich während seiner Tötigkeit bei der ‚Firma Karl Ta ©" 6. August 1957 bis zum 13. Januar. 1958 auch vom Mrs 1958 bis 6. Oktober 1958, an dem er sich der Polizei stellte, siraffrei. Das Landgericht konnte mit-1& in Zolgen, daß der Angeklagte nicht «illensschwach im Sinne von § 51 Abs. 2 StcB und älungsweise voll verantwortlich sei»

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für seine Har

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Das Gutachten des Dr. Re ist auch deswegen nicht unverwertbar, weil es Widersprüche aufwiese, Ir ihn heißt es nach seiner Wiedergabe im angeführten Urteil wohl: "Nach Auffassung des Sachverstänäigen ist der Angeklagte nicht an mangelnder Willensfähizkeit iumer wieder gestrauche 1t,

ondern AnspruchsTülle, innere Haltlosigkeit und Geltungsinen Taten gevrieben." Aber der Be-

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schwerdeführer meint zu Unrecht, daß innere Haltlosigkeit "nur eine Folge mangel Hillensschwäche sein könne", Innere Haltlosigkeit ist eine Charaktereigenschaft, die vom Willen gebändigt oder entfaltet werden kann. Daß nier nach Ansicht des Sachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, letzteres in Betracht kommt, besagen

die anschließenden Sätze des angeführten Urteils. Denn nach ihnen führten sämtliche gekennzeichneten Charakter-

ee ıschaften Ges Angeklagien zusammen bei ihm dazu, mehr 1

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2 er sei; zu einem derartigen Auftr ken aber gehört nach der vom Landgericht geteilten

es Sac hverständigen Willenskraft; nur zum. ‚truistischen Denken, Fühlen, Wollen und Handeln gibt

altı eich der Angekla sgte nach dem ‚Enesköchtenen Urteil infolge einer sgozentri ischen Veran gung mangelhaft; das läßt ine Bersönlichkeit ı zwar als abartig, aber doch

.S verantwort] \ichkeitsgemindert grscheinen.

5 eih Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Tatrichter 1

ünsder Verhandlung die in der erwähnten gewars „u

imnung bez ichneten Unsvände behauptet

2

worden sind, sich in den Gründen darüber auszusprechen, estellt oder nicht für fest-

as ist geschehen,

ob diese Umstände für fest gestellt erachvet werden.

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Il. Die Sachrüge

Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagiven lassen die Darlegungen des Landgerichts nicht erkennen. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsfehler ausdrücklich rügti, sei dazu bemerkt: ı, Da die Strafkamier ZU der Überzeugung gelangt ist, gaß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist, durfte sie dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB nicht zU- billigen. Scmiv hal das Landgericht den Grundsatz "im ‚weifel zugunsven des Angeklagven". nicht verletzt. Soweit i er Beschwordefiihret vorbringti, daß das Gutachten des | re RS © nich 5 Überzeugender sei als das von DIT. Vol»: iswürdigung des Landgerichts an. D&S

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jedoch ist Unzulässig, wenn diese nicht zegen Denkgesetze

und Erfahrungsregel yerstößi. Das ist aber nicht der Fall.

2, Auch der Anari i fl 1es Beschwerdeführers auf die Anoränung der Sicherungsverwahrung schlägt fehl. Da die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt war; der Angeklagte sei zurechnungsfähis; konnte die von der Revision für

„richtig gehaltene Unterbringung des Ans geklagten in einer eh oder Pflegeanstalt nicht in Betracht Konmen; denn

8 42 b StGB sieht solche Unterbringung nur für den Fall _yor, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (8 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 StGB) oder der verminderten Zurechnungsfähigkei' (§ 51 ibss 25.

8 55 abs. 2 S4GB) begangen worden ist.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Baldus Krunne Dr. Dotterweich Seibert Filiiner