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BGH Entscheidung vom 13.08.1959 – 4 StR 154/59

4. Strafsenat

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4 StR 154/59 2282 098

In Namen des Yoaolikes

den kaufmännischen Angestellten Günther S o up St,

wegen unlauteren Wetihewerbs

des Bundesgerichtshofs in der

hat der Ferien-Stralsena

j Sitzung vom 13. August 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. DBaldus als Vorsitzender, Bundesrichtier Krumme Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Seiberü Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. > als Vertreter der Bufdesarwaltschaft,, Justizangestellter > ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Psderborn vom 16. Dezember 1958

bezüglich der Verfallerklärung nit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rachisnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

i. Das vancaer en hat den Angeklagten, soweit ihm Untreue in Tateinheit mit Zuwiderhandlungen gegen Besatzungsvorschriften zur Last gelegt war, freigesprochen. Insofern ihu weiterhin Vergehen gegen 8 12 Abs, 2 UWG /Fes. gegen den unlauteren Wettbewerb/ vorgeworfen waren, ist durch dasselbe Urteil das Verfahren auf Grund des

Straffreiheitisgeseizes 1954 eingestellt worden. Jedoch wurde zugunsten der Landeskasse ein Betrag von 11.405.37 DM

'rir verfallen erklärt (§ 12 Abs. 2 UWG; § 13 SiFG 1954).

Die Revision des Angeklagten richtete sich zunächst gegen das Urieil in seinem ganzen Unfang {Rev.-Einlegungs-Bd. II d.A.). In der

:3) haben die Ver-

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schrift vom 19. Februar 1958, BI: iM

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Revisions-BegründungsschriÄ" teidiger üle Revision besch vänkt "insofern, als eine Verurteilung erfolgt ist". Der Inhalt der Revisions-Rechtfertigung und der Antrag auf Urteilsaufhebung und Freisprechung (S. 2 unten) ergeben, daß sich das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts insoweit wendet, ais Einstellung (stait Freisprechung) erfolgt und eine Verfallerklärung ausgesprochen worden ist. Gerügt wird

die Verletzung des sachlichen Strafrechtis. Die Verfahrens-

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rüge der Einlegungsschri % ist unbeschtlich, weil sie entgegen § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt ist. Das Rechtsmittel hat nur bezüglich der Verfallerklärung

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TI, Nach den Feststellungen ist der Angeklagte g°8- lernter Kaufmann und war jahrelang als Angestellter bei serschiedenen bedeutenden Firmen tätig gewesen (S. 2, 8 oben Ua). Von 1947 ab wer er in Bad Lippspringe bei einer

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englischen Besa atzungsdienststelle tätig. Diese hatte die Aufgabe, den Redarf der englischen Besatzungstruppe an verschiedenen Gegenständen zu befriedigen, insbesondere

auch Bauvorhaben durchzuführen. Sie vergab zu diesem

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weck an deutsche Firmen „ererungsauf iräge aller Art,

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die durch die deutschen Besatzungsänter bezahlt wurden.

Anfangs war der Ingeklacte n nur Dolmetscher. Es wurde

ihn dann aber auch die Aufgabe übertragen, die Lieferungsufträge vorzubereiten und die abrechnung der Lieferungen

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soweit zu bearbeiten, daß die Besatzungsänter die jeweilige

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szahlung vornehmen konnten, Zu den Lieferanten der enzliscı ıen Dienststelle gehörten unser anderm die Bau-Sioffgroßhandlung U, die Firma AB (Srorhandei

in Installaetionsartikel n), die Ziegelei Ta» und die Firma Hegw. iie besondere Arten von Fenst Vergiitern und Verschlüssen herstellte, Von diesen Firmen erhielt der Angeklagte in den Jahren 1949, 1950 und 1951 Geldzum ‚endungen, und zwar von der Firna Tg insgesamt 7.179,25 DM; von der Firma Te 2.545,12 DM; von

der Ziegelei EB 500.-- und 450.-- DM und vonder Firma em 631.-- DM. Die Zahlungen wurden als "Provisionen! bezeichnet und von den Firmen entsprechend dem Umfang der von ihnen ausgeführten Li eferungen berechnet,

Der Angeklagte hat diese Zuwendungen vor allem des-. halb angenommen, damit er das betreffende Unternehnen (IB iurcn Schneilere Abrechnungen 3 gegenüber den übrigen Firmen bevorzugte, oder weil er, wie er erkannte, die anderen drei Yirmen in ähnlicher Weise bevorzugen sollte.

ht hat hierin vier in sich fortgesetzte

ndgeric 12 Abs. 2 UNE. gesehen, ein Handeln aus

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BE Die Revision ist unbegründet, sowsit sie sich gezen nm L

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Aen Darlegungen der Stralkammer geht hervor, daß andere er) vorhanden waren; vgl: 8 2; 7 Ua: "Zu Feranien ‚.. gehörten Moses"; Teco Hie Abrechnungen sls bei den übrigen Firnen, die oe waren, vornalı .:."1, Die gesenten EE seien ehe Sehauptungen äer Revision sind A a - _ Daß der Angeklagte keinen un-

uitkelbaren zinetus auf

daß eine Bevorzugung a ennseh st katigef Funden oder daß n age war ("damit er An eine § 12 Abs, 2 UWG). DaB das ver-

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Nach alledem ist das Rechtsmitiiel, soweit es sich gegen diese richtes, unbegrliniet und zu verwerten. tigt. In-

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s Tatrichters nicht ganz r Ffüh v einerseits aus, die versen seien von den Firmen "für diesen

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abe die Beiträge für zusätzl . Pad 2 Y in - w schwierige technische Übersetzungen, ie Nehnen der

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GA: "Es ist auch nicht

i eri 5 s0, daß der Angekiegte, wie er angibt, dis Gelder von en ge amaatur > erhalten hat, weil er für | ® cherarbeiten,

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Demnach bleibt sinsiweilen dle Möglichkeit bestehen, 6)

Gab die von den Firmen gezahlten Besr räge nicht ausschließ- "ich "Schmiergelder" für bevorzugte Beha ndlung im Wettbe- | werb darstellten, sondern daß sie zun Teil auch die Ent-

tohnung für unverfängliche private Dienstleistungen des eliien (vgl. auch BGH NW 1958, 427 Nr. 13, zu § 9 331, 332 StGB). Soweit in den yahlungen an ihn auch te für solche privaten Arbeiten enihsiten .sein sollten,

würde eine Verfallerklärung nicht gerechtfertigt sein:

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Es kann allerding“ auch ss gewesen sein. daß die als Pro-

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isionen berechneten und

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ewiesenen Geldleistungen nur

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Schmiergelder" zum Zweck der Bevorzugung darstellten. Eine 1

solche Annahme liegt im Fall IB angesichts der Festatellungen 5. 7 unten UA sogar ziemlich nahe.

Immerhin bleibt die bereits aufgezeigte Unstinmigkeli in den Urteilsgründen des Tatrichters bestehen. Das Revisions-

gericht kann sie nicht von sich aus beheben:

Das Urteil ist äaher bezüglich der Verfalls srklärung, zwecks erneuter Srörterung durch die Strafkammer, mit den

zugehörigen Teststellungen saufzuhehen.

Baldus Krumnme Dr. Dotterweich

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