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BGH Urteil vom 12.08.1959 – 1 StR 330/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I 155 iv:

30/9 2309 081

m Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Dolmetscher Alfons N iD zus TO, zeboren on GER 1505 in 1GB. «rei: SEE ar.

wegen Beleidigung

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

12. August 1959. an der teilgenommen haben; w-

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Prof, Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ais beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof CE in der Verhandlung,

Oberstaatsannalt beim Bundesgerichtshof (__

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bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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Justizangestellter | a:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt; “ on i San

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Traunstein vom 28. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Ri

Weeenei.ur

Gegen den Angeklagten, der sich seit Anfang Juni 1954 in Untersuchungshaft befand. war im August 1954 zum Schöffengericht bei dem Amtsgericht Traunstein Anklage wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall erhoben worden. In der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954, in welcher der Amtsgerichtsrat FO den Vorsitz führte, erklärte sich das Schöffengericht mangels ausreichender Strafgewalt für sachlich unzuständig und verwies die Sache an die Große Strafkammer des Lanägerichts Traunstein. Die 1. Große Strafkammer dieses Gerichts verurteilte den Angeklagten am 31. Mai 1955 auf Grund zweitägiger Hauptverhandlung. an der als Vorsitzender der Landgerichtsrat ZW und als Beisitzer u.a. der Landgerichtsrat Dr. Br teilnahmen, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu 2 Jahren Zuchthaus (und zu einer Geldstrafe). Auf seine Revision hob der Bundesgerichtshof am 8. November 1955 das Urteil - wegen verfahrenswidriger Ablehnung eines Beweisamtrages - auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Angeklagte am 14. Mai 1956 zu 1 Jahr 10 Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Revision gegen dieses Urteil durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 1956 als offensichtlich unbegründet verworfen. In der Zeit nach dem Erlaß des Urteils vom 31. Mai 1955 hatte die 1. Strafkammer, mehrere Male unter

Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. SED und der Lanäge-.

richtsräte ZUM und Dr. Br, Briefe des Angeklagten nicht zur Beförderung zugelassen bzw. als Beweismittel beschlagnahmt.

Ende Februar 1956 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten zum Schöffengericht in Traunstein Anklage wegen zweier rechtlich zusemmentreffender Vergehen der üblen Nachrede, weil er in einer sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs richtenden schriftlichen Beschwerde

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die betroffenen Landgerichtsräte AMP und Dr. Brain persönlich angegriffen hatte Der Angeklagte, der schon in dem Betrugsverfahren mit seiner ersten Revision vergeblich die Verweisung an ein anderes Landgericht zu erreichen versucht hatte, wollte nun in dem neuen Verfahren unter allen Umständen verhindern, daß es zu einer Verhandlung vor einem Traunsteiner Gericht komme, weil er glaubte, hier nicht zu seinem Recht zu kommen. Er lehnte deshalbmit Schreiben vom 16. März 1955 sowohl den Vorsitzenden des Schöffengerichts, Amtsgerichtsrat Fo, als auch alle übrigen Richter des Amtsgerichts sowie diejenigen des IN Landgerichts Traunstein als befangen ab. Das Landgericht erklärte mit Beschluß vom 10. April 1956 das Ablehnungsgesuch. soweit es sich auf Fo bezog, als unbegründet, im übrigen als unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte am 16. April 1956 mit einem umfangreichen Schreiben sofortige Beschwerde zum Bayer. Obersten Landesgericht ein, das unter Verwerfung der Beschwerde im übrigen die Ablehnung des Amts- | gerichtsrats Fo für begründet erklärte. In diesem Schrei-.F ben hat der Angeklagte sowohl gegen den Amtsgerichtsrat Porster als auch gegen den Landgerichtsdirektor Dr. SEM una aiel - Landgerichtsräte ZB und Dr. Dre heftige Angrifre gerichtet. Foggp machte er den Vorwurf, dieser habe ihn in a) u . Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954 ohne jeden Beweis als Fremdenlegionswerber und Spion des feindlichen Auslands verdächtigt und aus Voreingenommenheit unter Mißbrauch seines Ermessens von einer Ladung .der von ihm (NED) vor der Hauptverhandlung benannten Zeugen abgesehen und die Sache ohne weite Aufklärung des. Sachverhalts an das Landgericht verwiesen. Der Angeklagte wandte, sich ferner mit scharfen Worten dagegen, daß Fo als Vorsitzender des Schöffengerichts in der Hauptver- “ handlung, die am 21. November 1955 gegen einen gewissen SEE stattfand. diesen ermahnt hatte, Leute wie NED zu meiden. ZU _vn3_Dr. Br ver? der Angeklagte in Wiederholung sei j

Ausführungen in einem früheren Ablehnungsgesuch vor, sie hätten ihn in der Hauptverhandlung vom 24. und 31. Mai 1955 politisch verdächtigt und erniedrigt sowie in der schriftlichen Begründung des Urteils vom 31. Mai 1955 eine Kette

von Entstellungen und Verdrehungen gebracht, die nicht den "Tatsachen der Hauptverhandlung" und der Schuldfrage entsprächen. Die beiden Richter, wie auch den Landgerichtsdirektor Dr. SEM beschuldigte er weiter, sie hätten seine Briefe, in denen er die Handlungsweise der Landgerichtsräte ZB und Dr. Br geschildert habe, nur beschlagnahmt, um sich selbst zu decken bzw, die beiden anderen Kollegen abzuschirmen und um zu verhindern, daß seine Vorwürfe an die Öffentlichkeit kämen.

Wegen mehrerer Äußerungen in der Beschwerdeschrift hat die Strafkammer den Angeklagten vier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig erkannt und ihn zu einer Geldstrafe von 100.- IM verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit u u der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. - u:

1.) a) Soweit die Strafkammer für die nicht als Beleidigung erachteten Äußerungen des Angeklagten den Tatbestand des

§ 1§ 6 StGB annimmt,. hat. sie dem Angeklagten den Schutz des

§ 193 StGB zugebilligt urid hierzu. ‚ohne Rechtsirrtum u.a. ausgeführt, der Angeklagte‘ sei in geiner damaligen körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung nicht mehr fähig gewesen, klar zu unterscheiden, welche Äußerungen nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zwecks (erfolgreiche Richterablehnung) objektiv als erforderlich erachtet werden konnten; die Absicht, zu beleidigen, habe er mit den fraglichen Äußerungen sicherlich nicht

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verfoigt (UA S. 21). Gleichwohl lastet das Landgericht dem Ange-. 5 klagten, was zunächst die Vorwürfe gegen den Amtsgerichtsrat Fo anbelangt, als bewußt widerrechtliche Ehrenkränkung dieses Richters an, daß er u.a. in Bezug auf dessen im Kern zutreffend wiedergegebenen Äußerungen in der Hauptverhandlung gegen SC die Handiungsweise des Richters als "unmenschliche, gesetzwidrige Mißhandlungs- und Willkürmethoden" gegen einen wehrlosen Untersuchungsgefangenen sowie als "unmenschliche und richterliche böswillige Entgleisungen" bezeichnet hat. Bei dieser Würdigung 1äßt das Landgericht außer acht, daß die Bemerkungen des Angeklagten nicht getrennt be- I ® trachtet werden dürfen, sondern, wie die Revision mit Recht vorbringt, nur als ein einheitliches Ganzes engesehen werden können. Schon in den einleitenden Sätzen der Beschwerdeschrift kommt klar zum Ausdruck, daß der Angeklagte gerade diese Äußerungen FD als eine ihn seelisch quälende Behandlung und eine völlig unbegründete moralische Erniedrigung wertete und daß ' insbesondere sie ihn dazu bestimmten, FORD wegen Befangenheit abzulehnen. Es kann daher zunächst schon der keinung des | Landgerichts nicht beigepflichtet werden; ‘die in Frage stehen- RR den Bemerkungen seien nicht‘ als Behauptung (innerer) Tatsachen im Sinne des § 1§ 6 StGB, sondern als nach § 1§ 5 StGB zu beurteilende‘ B “ Werturteile anzusehen; denn der Angeklagte hat die äußeren Tat- JE sachen, auf die er seine Wertung aufbaute, in einer für das Beschwerdegericht erkennbaren Weise unmittelbar bezeichnet

und sich einer allgemeinen, nicht auf den konkreten Fall beschränkten herabsetzenden Kritik an der Ausübung des Richteramtes durch Fo enthalten (vgl. u.a. BGHSt 12, 287, 290 ff): Hiervon abgesehen ist aber auch nicht ausreichend dargetan, in- _ wiefern die innere Tatseite bei diesen Äußerungen, die ebenfalls” # eine "Charakterisierung" FoB enthalten und mit den Vor-

. gängen in der Hauptverhanälung gegen Sc in Zusammenhang stehen (vgl. UA S. 19), anders zu beurteilen sein soll als bei den übrigen Angriffen gegen Fo@lB. hinsichtlich deren der

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5.

Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer nicht das Rewußtsein gehabt hat. daß seine Äußerungen die Kundgabe einer Mißachtung Forsters darstellen,

' Das vorstehend Gesagte gilt entsprechend auch, soweit der Angeklagte mit den erwähnten Bemerkungen die Führung der Verhandlung gegen ihn selbst durch Fo an 11. Oktober 19%q4 im Auge hatte.

6b) Anders verhält es sich mit der von der Strafkammer weiterhin sls Seleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB gewerte-

ten Äußerung des Angeklagten, Fo@BD sei ein "Nationalsozialist im Sinne des Wortes" und ein "100 %iger Militarist,

der die deutsche Niederlage nie überwinden wird". Bei dieser _- Bemerkung,die nicht bloß auf die Verhandlungsführung TOD . in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten selbst gestützt ist, sondern sich allgemein auf die Tätigkeit FoMb als erkennender Richter bezieht, handelt es. sich, wie das Landgericht hier zutreffend angenommen hat, um ein reines Werturteil. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, das Werturteil enthalte zur äußeren und inneren Tatseite eine die Ehre des Antsgerichtsrats For- { ‚sters verletzende widerrechtliche Äußerung der Mißachtung; ”

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2.) Was die Angriffe betrifft, die der Angeklagte gegen die drei Richter des Landgerichts Traunstein erhoben hat,

so bestehen hier wiederum Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts. daß die - scharf gefaßten - Äußerungen ein Werturteil darstellten. Wenn sich der Angeklagte einen Erfolg seiner Beschwerde versprechen. wollte, so konnte er sich nicht nit der einfachen Tatsachenbehauptung begnügen, die drei Richter hät ten seine Briefe beschlagnahmt. Er mußte und durfte vielmehr die Gründe angeben, aus denen er die

Haßnahnen der Richter als ein Zeichen für ihre Voreingenommenheit gegen ihn ansah. Wenn er zu diesem Zwecke den Richtern vorwarf, sie hätten seine Briefe beschlagnahnt, um wegen der "politischen Verdächtigungen und Erniedrigungen" in der Hauptverhandlung vom 24. und 31. Mai 1955 und wegen der "Entstellungen und Verdrehungen" in dem Urteil vom 31. Mai 1955 sich selbst abzuschirmen oder die anderen Kollegen zu decken und um ein Bekanntwerden seiner Vorwürfe in der Öffentlichkeit zu verhindern, so behauptete er damivw dem Beschwerdegericht gegenüber innere Tatsachen . im Sinne des § 1§ 6 StGB. Schon deshalb durfte sich auch » die Straikammer zur inneren Tatseite nicht mit der mehr oder weniger formelhaften Begründung begnügen. der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß er mit seinen Äußerungen gegen die Richter unberechtigt seine MiR- schtung zum Ausdruck bringt (UA S. 18). Das Landgericht mußte vielmehr im einzelnen darlegen. weshalb der Angeklagte trotz seiner damaligen Verfassung erkannt hat, daß seine Vorwürfe gegen Dr. SD. zB una vr. zriiiiii eine Ehrenkränkung enthielten, die das Maß des zur Durchsetzung seines Zieles Erforderliche überstieg. Hierzu hätte das Landgericht auch Feststellungen über die eigentlichen Hintergründe der Angriffe des Angeklagten gegen

die drei Richter, namentlich die angeblichen politischen Verdächtigungen und Erniedrigungen in der erwännten Hauptverkandlung; sowie über den Inhalt der zurückgehaltenen Briefe und der Beschlagnahmebeschlüsse treffen müssen;

Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zwar, obgleich der Schuldspruch an sich teilweise keinen Rechtsfehler aufweist - siene oben 1b) - in vollem Unfange; denn durch die etwaige Verneinung der Schul@‘ frage in den übrigen Punkten wird der mit die Grundiage des

Schuldspruchs bildende Umfang der Schuld - und nicht etwa bloß der Strafausspruch -, überdies in erheblichem Maße, berührt.

Baldus Dr. Peetz Busch Dr. Dotterweich Lang-Hinrichsen