Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.08.1959 – 2 StR 304/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 304/59 2259 058
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter Werner B aus » geboren am Ge 1936 In ‚2.20. in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes uU.2.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Februar 1959 mit den Foststellungen aufgehoben:
l. soweit er eines schweren Diebstahls für schuldig befunden worden ist,
2. im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,’an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Kechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Diebstahls in einem Fali, einfachen Diebstahls in zwei Fällen — davon einmal gemeinschaftlich -begangen - und wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision macht er Verletzung des Verfahrensraechts und des sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, entbehrt also der in § 344 Abs. 2 StGB vorgeschriebenen Form.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuläspruches wegen schweren Diebstahls, im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht beurteilt den Diebstahl im Hause Han WWMBstraße @als einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Im Urteil ist dazu ausgeführt, der Angeklagte habe sich, durch ein erleuchtetes Kellerfenster angelockt, in diebischer Absicht durch das Tor der Grundstücksumfriedung schließlich in das Haus eingeschlichen. Wie er dies getan hat, darüber ist nichts gesagt. Die Anführung der Worte des Gesetzes ersetzt nicht die Angabe der Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden. Ein bloß geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachizeit genügt nicht zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Zu dem für jeden Dieb typischen heimlichen Verhalten muß noch irgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung kommen (BGHSt 9, 253, 255). Das Urteil enthält nichts darüber, daß der Angeklagte irgendwelche Vorkehrungsmaßregein
getroffen oder eine besondere Lage ausgemutzt hat, die es ihm ermöglichte, sein Eindringen in das Haus vor den Bewohnern zu verbergen. Keine Vorkehrungsmaßregel dieser Art kann darin gefunden werden, daß er - einmal in das Haus gelangt - wiederholt für kurze Zeit Streichhölzer aufleuchten ließ, um besser Gegenstände zu finden, die er mitnehmen könnte. Einmal war dieses Tun eher geeignet, die Aufmerksankeit der Hausbewohner auf sich zu ziehen. Ferner folgte es zeitlich dem Eindringen in das Haus nach. Auch die Art, wie der Ängeklagte das Haus wieder verlassen hat, würde für die Frage, ob er ‚sich eingeschlichen hat, ohne Bedeutung sein. Im übrigen enthält das Urteil hierüber nur die Feststellung, er habe sich mit der Diebesbeute lautlos und von den Hausbewohnern unbemerkt auf den Heimweg begeben.
Da die bisherigen Feststellungen demnach die Verurteilung wegen eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht tragen, ist das Urtoil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen.
Baldus Busch Dr.Dotterweich Willms Hoepner