Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.07.1959 – 1 StR 331/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen
“7
2315 003
des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dreher und Vertreter Robert KEEEEEED aus
CE, 3or: zevoren ar EEE 1925,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Untreue u.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsamwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 27. April 1959 im Urteilsausspruch dahin geändert, daß die Worte "in Tateinheit mit Unterschlagung" wegfallen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
Der Angeklagte übernahm es im November '958 vereinbarungsgemäß, als Vertreter Bestellungen für eine Werkzeug- und Maschinenhandlung aufzusuchen. Er erhielt zu diesem Zweck eine Musterkollektion von Werkzeugen im Katalogweri von über ?!.000.-- DM und kurz darauf einen weiieren Posten Werkzeuge im Anschlagswert von rund 4.200.—— DM in Kommission. Der Angeklagte veräußerte sämtliche Werkzeuge und eignete sich den Erlös an und zwar auf Grund eines Entschlusses, den er nach Aufnahme seiner Vertretertätigkeit faßte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen eines forigesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit Unterschla-
gung zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen erfolglos.
I. Bei den Verfahrensrügen fehlen die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben. Die Rügen sind deshalno
unzulässig.
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue
(Mißbrauchstatbestand) wird von den Feststellungen geiragen..
Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, beschränkt sich auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Fehlerhaft ist nur, daß das Landgericht den Angeklagten auch wegen Unterschlagung verurteilt hat, da eine schon bei "Beginn der Untreuehandlung geplante Zueignung nur als Ausnutzung des schon auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils anzusehen ist. Die Aneignung ist in einem solchen Falle durch die Untreue mitbestrafte Nachtat (BGH GA 55, 271; BGHSt 6, 314, 316; 8, 254, 260). Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob nicht die Unterschlagung bereits in der Veräußerung der Werkzeuge zum eigenen Vorteil zu
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sehen gewesen wäre. Der Fehler kann durch Berichtigung des Schuldspruchs behoben werden. Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflußt, da das Landgericht die Aneignung in jedem Falie strafschärfend berücksichtigen durfie.
Die Revision war deshalb zu verwerfen. Zu einer Kostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs. ! Satz 5 StPO
sieht der Senat keinen Anlaß.
Dr. Geier Dr. Schalscha Willns
Hoepner Lang-Hinrichsen