Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.07.1959 – 5 StR 492/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Volksschulrektor Fritz 1 EEEED aus WEM Kreis To , geboren am EEE 1903 in Tem,
wegen dreier Amtsunterschlagungen, zweier Unterschlagungen und einer Urkundenfälschung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22,Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr us» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 28.Juli 1959
1. im Schuld- und Strafausspruch wegen Amtsunterschlagung an Schulspargeldern,
2. in den Strafaussprüchen wegen Unterschlagung in zwei Fällen und
3. im Gesamtstrafenausspruch
. mit den Feststellungen aufgehoben,
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
‘1, In dem Falle Schulsparen geht die Strafkammer ohne Begründung davon aus, daß die Gelder, die der Angeklagte von den Schülern gegen Schulsparmarken enpfangen ‘hatte, Eigentum der Treissparkasse waren (UA S.12). Diese rechtliche Beurteilung hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, keine genügende Stütze in den bisherigen Feststellungen.
Soviel diese erkennen lassen, war nicht ausdrücklich vereinbart worden, daß der Angeklagte das Geld für die Sparmarken von den Schulkindern als Bevollmächtigter der Sparkasse für diese entgegennehmen sollte. Daß dies stillschweigend so geregelt, also der beiderseitig gewollte Sinn der Aushändigung der Sparmarken an den Angeklagten gewesen sei, geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, Die tatsächliche Handhabung durch die Kreissparkasse spricht eher für ein einfaches Kontokorrent- ‚verhältnis, Denn dem Angeklagten wurden noch im Juni und November 1958 Sparmarken ohne sofortige Bezahlung übergeben. Dabei wurden anscheinend noch immer keine ausdrücklichen Abmachungen der oben erwähnten Art getroffen, obwohl sich im Jahre. zuvor folgendes ereignet hatte, Der Angeklagte war längere Zeit insgesamt 105,90 DM für Sparmarken schuldig geblieben, Die Sparkasse hatte diesen Betrag schließlich einfach von seinem anderen Konto, auf dem die Gehaltszahlungen eingingen, abgebucht, weil ihr Zweigstellenleiter die eeldlichen Schwierigkeiten des Angeklagten kannte und .daher nicht mehr mit einer freiwilligen Zahlung gerechnet hatte,
Den bisherigen Feststellungen läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Gelder trotz Übergabe an den Angeklagten Eigentum der Schulkinder oder ihrer Eltern geblieben seien. Die Schüler "kauften" die Sparmarken beim Angeklagten.
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Ob etwa das dafür hingegebene Geld trotzdem ihr Eigentum bleiben sollte, kann unter anderem davon abhängen, ob die Sparkasse ihnen die Beträge, die sie in Marken gespart hatten, nur dann auf einem Sparkonto gutschrieb, wenn
der Angeklagte den Gegenwert inzwischen abgeführt hatte, oder ob der Sparkasse nur die gesammelten Sparmarken vorgelegt zu werden brauchten, Hierüber sagt das Urteil nichts,
Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht widerlegen lassen, daß die Erlöse der Sparmarken Eigentum des Angeklagten geworden waren oder er dies jedenfalls annahn, so wird zu prüfen sein, ob er sich der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht hat.
2. Was die Schulsammlungen betrifft, so hat die Strafkammer eine Amtsunterschlagung des Angeklagten nur in "der Entnahme des Geldes aus der Zigarrenkiste für seine persönlichen Bedürfnisse" gesehen (UA S.11), nicht in den anderen Vorgängen, von denen die Revision spricht. Ihre Einwendungen sind daher gegenstandslos.
3. Die von den Mitgliedern des Sparclubs Wu» gesparten Gelder waren zunächst dem Angeklagten und der Freu ICE gemeinsam anvertraut. Beide durften sie nur zur Einzahlung auf die Sparkonten verwenden, Inden Frau I sie zu diesem Zwecke dem Angeklagten allein überließ, wurde ihm statt seines bisherigen Mitgewahrsams der Alleingewahrsam anvertraut. Das brauchte nicht durch die Eigentümer selbst zu geschehen, Entgegen der Meinung der Revision ist es daher nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Veruntreuungstatbestand des § 246 StGB anwendet,
4. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist ebenfalls rechtlich fehlerfrei; Durch die Änderung der Rechnungsdaten wollte der Angeklagte vermeiden, daß die
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"verspätete Einreichung auffiel und er dafür etwa disziplinarisch belangt wurde" (UA S.13). Darin sieht die Strafkammer mit Recht die Absicht, "im Rechtsverkehr" zu täuschen, Dieser Begriff ist nicht, wie die Revision meint, auf privatrechtliche Verhältnisse zu beschränken,
Die Revision macht ferner erfolgslos geltend, dem Angeklagten habe mindestens das Bewußtsein gefehlt, zu Täuschungszwecken im Rechtsverkehr zu handeln. Eine falsche Vorstellung des Angeklagten von der Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals wäre nur ein Verbotsirrtum. Der Angeklagte wußte Jedoch, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß er etwas Verbotenes tat (UA S.13),.
5. S:weit die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, ergibt sich bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils kein Aurchgreifendes Bedenken. Das gilt insbesondere für die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Mitglieder des Imkervereins,
6. Da die Verurteilung wegen der 'Amtsunterschlagung an Schulspargeldern, die als die schwerste Tat angesehen wsrden ist, aufgehoben wird, haben auch die Strafen wegen der beiden Fälle der einfachen Unterschlagung keinen Bestand, zumal das Landgericht unter anderem die Vielzahl der Taten strafschärfend berücksichtigt (UVA S.15). Wegen der beiden Amtsunterschlagungen an den Erträgen der Schulsammlungen
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hat die Strafkammer jedoch nur jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von drei Konaten Gefängnis verhängt. Diese Strafen können also von der jetzt aufgehobenen Verurteilung nicht beeinflußt sein. Dasselbe gilt ersichtlich für die nach § 27b StGB ausgesprochene Gelästrafe wegen der Urkundenfälschung. Die drei zuletzt genannten Strafen bleiben daher bestehen,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker