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BGH Entscheidung vom 22.07.1959 – 2 StR 297/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R. 2_StR_297/59 2271042 2

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen:

1.) den Kaufmann Erich I iD aus DER: dort geboren am dam 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Verkäufer Rudi Karlheinz B u: zuU- letzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 921 in BR. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEEW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten J EB gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1959 wird verworfen. Jedoch werden in dem den Angeklagten be-

treffenden Teil des Urteilsspruchs die Worte "die in Wegfall kommt," gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Dem Angeklagten wird die seit dem 14.April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

II. Auf die Revision des Angeklagten B Em

B wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen forigesetziten Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtsirafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das TLanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a)

b)

. DE, ” Ru

Die Strafkammer hat erkannt

gegen den Angeklagten I DB unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer durch Urteil des Schöffengerichts in Worms vom 11. Dezember 1958 erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten, "die in Wegfall kommt," auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten Gefängnis sowie auf eine Geldstrafe

von 250 DM, die in dem Urteil des Schöffengerichis

in Worms neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen war,

gegen den Angeklagten B EP vwezen

gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines weiteren schweren und eines einfachen Diebstahls, sämtlich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, sowie wegen fortgesetzten Fährens eines Kreftfahrzeuges ohne Führerschein auf eine Gesamtistrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten Zuchthaus.

Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit der Re-

vision. Das Rechtsmittel des Angeklagten JM ist unbegründet, die Revision des Angeklagten Du nat

Erfolg.

I. Zur Revision I:

1.) Soweit der Angeklagte das Verfahren beanstandet, ist die Revision unzulässig, weil sie der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen enibehrt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Straf- . kammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Die Strafbemessung begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Zutreffend hat auch das Landgericht. die von dem Schöffengericht in Worms erkannte Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis in die nunmehr gebildete Geseamtstrafe einbezogen. Nur ist der Urteilsspruch insofern unrichtig, als es dort heißt, daß jene Gefängnisstrafe "in Wegfall kommt." Diese bleibt, gerade weil sie in die Gesamtstrafe einbezogen wird, als Einzelstrafe bestehen. Sonst wäre sie, wie in BGHSt 12, 99 des näheren dargelegt ist, als deren Grundlage und auch sonst, falls etwa infolge einer später hinzutretenden Verurteilung die Neubildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen notwendig würde, überhaupt nicht verfügbar. Insofern ist daher der Urteilsspruch durch Streichung der Worte: "die in Wegfall konnt;" richtigzustellen.

II. Zur Revision DO: - wenn

1.) ' Das’ Rechtsmittel ist:auf den Strafausspruch beschränkt, und zwar soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein verurteilt worden ist. Allerdings hat der - zur Rücknahme von Rechtsmittelh ermächtigte - Verteidiger die Revision unbeschränkt eingelegt. Er hat sie jedoch ausschließlich damit gerechtfertigt, daß das Landgericht wegen

des fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt habe, während das Gesetz nur eine Höchststrafe von zwei Monaten

Gefängnis vorsehe. Es liege also, so schließt die Revisionsrechtfertigung, ein Rechtsfehler vor, und daher sei das Urteil aufzuheben. Hieraus ergibt sich, daß das Rechtsmittel auf diesen Teil der Verurteilung beschränkt worden ist, wenn auch der Antrag seinen Wortlaut nach auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils schlechthin gerichtet zu sein scheint.

2.) In diesem beschränkten Umfange ist das Rechtsmittel begründet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß in § 24 StVG an Freiheitsstrafe Gefängnis nur bis zu zwei Monaten angedroht ist, so daß die vom Landgericht ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Monaten nicht aufrecht erhalten werden kann. Dies hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.

Hiernach ist das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, hinsichtlich der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen

/ f: x

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Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha Wwillms Lang-Hinrichsen