Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 22.07.1959 – 2 StR 272/59

2. Strafsenat

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2 StR 272/59 2259 056

im Namen aes Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Horst T Hin =:.: VOR geboren am EEE 1951 ir: vum, zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichser als beisitzende Richter,

Landgerichtsrai Dr. EEEMD ir er Verhandlung, Oberstaatsanwalt@ dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. April 1959

nit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte VOR im Falle TEE verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich der Gesamtstirafen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechis wegen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/2-str-272-59#rd_3

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesautstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist auf den Fall DW (Einzeistrafe 2 Jahre Gefängnis) beschränkt

worden.

Der Angeklagte und der Hitangeklagte Wu haben bei der Firma DB einen Einbruchsdiebstahl begangen, nachdem sie bis gegen 1 Uhr morgens zusummen für 14 bis 16 DM Bier getrunken hatten. Die Strafkammer bejaht ihre vollständige Verantwortung, da "schon angesichts der geringen Menge des genossenen Alkohols" eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausscheide. Diese Annahme ist mit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinen. Da die Strafkammer nichts darüber sagt, welche Nengen Bier jeder Angeklagte getrunken hat, kann zugunsten des Beschwerdeführers bisher nicht ausgeschlossen werden, daß er den größeren Teil des für 16 DM gekauften Biers getrunken hat; aber selbst wenn festgestellt werden würde, daß beide gleichmäßig getrunken haben, würde jeder in den Abendstunden bis 1 Uhr morgens (auch der Beginn des Zechens ist nicht festgestellt) möglicherweise etwa 4 1,2 - 5 Liter Bier getrunken haben. Das ist keine geringe Menge; sie kann auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß jeweils zwei Stunden nach der Aufnahme von Alkohol der Körper diesen abzubauen beginnt, zur Tatzeit zu einer ganz erheblichen Blutalkoholkonzentration geführt haben. Planmäßiges Handeln läßt nur sehr bedingte Rückschlüsse auf die Hemmungsfähigkeit zu.

Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob § 51 StGB verletzt worden ist. Da der Fehler sich auch auf den Mitangeklagten

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We dezient, ist auch seine Verurteilung im Falle DEE aufzuneven (§ 357 StPO). Die Aufhebung erstreckt sich auch auf beide Gesautstrafen.

Die neue Verhandlung wird Gelegenheit zur Nachprüfung geben, ob die Angeklagten den Plan zum Einbruch schon vor dem Trinken gefaßt haben und ob in diesem Falle selbst dei Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB Anlaß zur Strafminderung gegeben wäre.

Dr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha willms Lang-Hinrichsen .