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BGH Urteil vom 19.07.1959 – 4 StR 216/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2283 002 Lösen mehrere Fernpfahrer sich in der Lenkung ab, damit, während der eine steuert, der andere ausruhen kann, So ist jeder von ihnen auf Grund der sie verbindenden Fahrgemeinschaft verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren derauf bedacht zu sein, daß sein Fahrtgenosse die Ruhepausen insbesondere durch Schlaf zu Seiner Erholung ausnutzt.

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Amtliche Sammlung: nein 2283 002

Lösen mehrere Fernpfahrer sich in der Lenkung ab, damit, während der eine steuert, der andere ausruhen kann, So ist jeder von ihnen auf Grund der sie verbindenden Fahrgemeinschaft verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren derauf bedacht zu sein, daß sein Fahrtgenosse die Ruhepausen insbesondere durch Schlaf zu Seiner Erholung ausnutzt.

BGH, Urt. v. 19. Juli 1959 - 4 StR 216/59 — IG Karlsruhe

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In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer August HD zus WEB, geboren am

X X Eu 3 31 wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom "0. Juli ı959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Roiberg als Vorsitzender,

Bundssrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundessichter Dr, Fuübner

Bundesrichter Dr. Flitner eıs beisitzende Richter,

Oberstaacsarwalt ED in der Verhandlung,

GE vei üer Verkündung

als Verireier der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Bundesanwalti

Zür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten HB wira cas Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 39. September !958 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte und der Mitangeklagte Karl BB verurteilt worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiasen.

Vun Rechts wegen

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I. ‘. Die Angeklagten HD urd BEE vefanden

sich den Feststellungen der Strafkammer zufolge am 27,

Juni :958 mit dem von ihnen geführten Lastzug ihrer Firma "Internationele Transporte" in WB auf einer Rückfahrt

von Düsseldorf. Sie benutzten die Autobahn und lösten einander am Steuer ab. HOEED war sogenannter erster Folder, BED der Beifanrer. Etwa um 2: Uhr übernahm BED = | der Autobahnebzweigung Heidelberg-Schwetzingen die Tonkung. Um 22 Uhr fuhr er bei einer Geschwindigkeit von etwakm/st zwischen Bruchsal und Karisruhe in der. ‚Gemarküng Weingarten von hinten auf einen Personenwagen cW M 597,

der auf der rechten Fahrbahn knapp neben der rechten. Bezrenzungslinie mit eingeschalteten Rücklichtern stand. Dieser Wagen wurde auf den ‚Anhänger eines davor haltenden lastzugs gestoßen und eingeklenmt. Er geriei sofort; in Flammen, in denen sein Fahrer Friedrich Bob umkait. . Auch im Führerhaus des Motorwagens der Angeklagten brach Ä Feuer aus. Sie konnten sich noch reiten und trugen nur . . “. Brandwunden iavon, HD allerdings solche zweiten Grades nu an beiden Beiner. Dagegen verbrannte die ‚ebenfalls im. “ _ Führerhaus sitzende Renate TOD, welche .die Angeklagten . - als Fahrgast nitgenomnen | hatten:

2. Das für aen "Unter ursächliche Mitverschulden des Mitengeklagten I ] sieht die Strafkammer darin, daR er - was er gewußt habe oder mindestens hätte erkennen können - 50 sehr übermüdet war, daß er den Lastzug nicht mehr sicher habe führen können und deshalb die auf. der Autobahn stehenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig gesehn habe. Das nandgericht hat ihn deshalb wegen zweier Vergehen der fahr:ässigen Tötung, eires Vergehens der fahr-

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"zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

- land entzogen und gegm sie eine Sperrfrist von je zwei

5 angebliche Verletzung verfahrensrechtilicher Bestimmungen

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lässigen Körperverletzung und eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 3'5 a Abs. ! Nr. 3,3 216 Abs. 2 StGB), sämtliche Taten begangen in Tateinheit, :

3, Nach Annahme der Strafkammer hat aber auch der Beschwerdeführer fahrlässigerweise zu dem Unfall dadurch ° beigetragen, daß er die Übernahme der Lenkung durch Bee BE habe geschehen lassen, obwohl er dessen Übermüdung ge- ” kannt habe und sowohl als der hawisächlich verantwortliche: ersie Fahrer wie auch wegen der "Schicksals- und Gefahren. gemeinschaft", die ihn mit BED verbunden habe, verpflichvet gewesen wäre, zu verhindern, daß dieser den Last zug führte. Das Landgericht hat deshalb den Beschwerdeführer miiö Ausnahme einer fahrlässigen Straßeiverkehrsgefährdung wegen der gleichen Straftaten zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm aber Strafausseizung zur Bewährung bewilligt. Die Fahrerlaubnis hat sie peiden Angeklagten, die österreichische Staatsangehörige sind, für das In-.

Jahren engeordnet. ‚ die Revision des Angeklagten HE, die auf die, i

wie auf sachlichreehtliche Mängel des Urteils gestützi “ ist, muß zur Aufhebung der Verurteilung beider Angeklagter - führen.

*, Da die Sachrüge mindestens in einem Punkte begründet ist, können die verfahrensrechtlichen Einwände der Revision wnerörtert bleiben. Soweit sie für die neue

Hauptverhandlung noch von Bedeutung sind, wird die Strafkammer sie berücksichtigen können,

2. Die die Verurteilung des Beschwerdeführers tragende Grundlage ist im Rahmen des äußeren Tatbestandes die in die Form einer Feststellung gekleidete Annahme des Landgerichts, BB sei in hohem Maße ühermüdet und deshalb zur sicheren Lenkung des lestzugs außerstande gewesen. Dieser Schluß 1äßt sich jedoch aufgrund der Einzelneiten nicht rechtfertigen, welche die Strafkammer über die Arkeits- und Ruhezeiten des Angeklagten B> während der Hinfahrt nach Duisburg, vor allem aber während der Rückfahrt von dort bis zur Unfallzeit getroffen heil. Die Hinfahrt deuerte vom 24. Juni 21 Uhr bis zum 26. Juni 1958 gegen .5 Uhr. Schon für diesen Fahrtebschnitt fehlt es an zuverlässigen Feststellungen über die Dauer der Ruhe- und Schlafpausen BEP’. Genauere, aber ebenfalls unvollständige Einzelheiten teili die Strafkammer über den Aufenthalt der Angeklagten in Duisburg und den Verlauf ihrer Rückfahrt mit. Bis zu deren Antritt am selben

Tag um 23.30 Uhr ‚hatten sie eine Arbeitspause eingelegt,

während der sie zu:Abend aßen und denach etwas schliefen; von einer Übernachtung in einem Hotel sahen sie aus Er- - sparmisgründen ab. Vom Beginn der Rückfahrt (26. Juni 1958 23.30 Uhr) bis eine Stunde vor dem Unfall (27. Juni 1958

;»2i Uhr), els Do 4 $ die Führung des lestzugs übernahm;

hatte nur der Beschwerdeführer HE inn. gelenki. BED hatte während dieser Zeit u.a, etwa drei Stunden in der Schiafkabine geschlafen. Ob er, als während einer zweistündigen Fabrpause in Boun eine Maschine geladen wurde, mithalf, ist nicht festgestellt, wohl aber, daß er sich in Mennheim, wo die Fehri neueräings von "4.30 bis 19 Uhr unterbrochen wurde, an der leäung von Stückgut beteiligte, Diese Feststellungen lassen Raum für die Nöglichkeit, daß Bein während Ger Rückfahrt bis zur Übernahme des Steuers genügend lange Zeit hatte, um auszuruhen und zu schlafen

ung daß er ülese Gelegenheit auch nutzte.

: latzten ordentlichen Nachtruhe und dem Unfallzeitpunkt

gericht insoweit nicht mit der Tatsache auseinandergesetzi, #'

u Lastzugs zü i tragen hatte.

rorhanden sein muß", An anderer Sielle des Urteils wieder-

Zwar darf und muß bei Prüfung der Frage, ob er N übermüdet war berücksichtigt werden, daß er (ebenso sein “ u Kamered HD) sich bereits seit dem 24. Juni 1958 2? Un WE‘ auf Fahrt befand und in der Nacht zum 24. Juni zum letzten“ Mal daheim genügend ausgeschlafen hatte. Dennoch vermag = der Senat den Standpunkt des Landgerichis, die Angeklagten” seien his zum Unfall"37 Stunden beschäftigt gewesen", E woraus sich ibre, besonders des Angeklagten Bi Üter-- müdung ergebe, nicht ohne weiteres zu teilen. Das landgericht hätte nicht außer Betracht lassen dürfen, daß BED während: der 87 Stunden, die zwischen dem offenbar . auf 7. Uhr am Morgen des 24. Juni angesetzten Ende der

liegen, vermutlich nicht immer beschäftigt war. Die Fest- : steilungen des Landgerichts ergeben vielmehr, daß dieser Seitraum mehrmals durch kurze und längere Ruhe- und Schlat-, pausen unterbrochen war. Insbesondere hat sich das Land-

deß BEE von 25. Juni 5 Uhr bis 27. Juni 21 Uhr, also 50 Stunden lang, nicht die Veran wwortung der Führung den

3; Hat unen unterliegt ‘auch die Begründung, mit der die Strafkammer den. inneren Tatbestand fahrlässigen Verhaltens beim Beschwerdeführer bejaht. Daß er gewußt habe, BED sei, als er letztmals die Lenkung übernahm, a übermüdet gewesen, schließt sie aus der Frage an ihn, en "bist Du nicht müde?" Wer so nach so langer Beschäftigungszeit Zrage, rechne'damit, "daß an sich eine Übermüdung

holt die Strafkammer den gleichen Gedanken sos Aus seiner - AED - Frege an BED "Hist Du müde?" gehe "eindeutig hervor", daß er genau wußte, "daß sie beide in der 87. Beschäftigungsstunde mit Müdigkeit zu kämpfen hatten".

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Diese Folgerung im Bereich des inneren Tatbestands ist schon deshalb fragwürdig, weil, wie unter 2) dargelegt, die Übermüdung des Mitangeklagten BD aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht endgültig bejaht werden kann. Aber auch dann. wenn er übermüdet gewesen sein sollte, war. dies möglicherweise nicht so offensichtlich, daß die Frage des Beschwerdeführers an ihn Ausdruck seiner Vermutung von

dessen Übermidung gewesen sein muß. Da BED ünerdies

die Frage verneinte, hätte es der Darlegung hesonderer Umstände bedurfi, aus denen sich ergab, daß der Beschwerdeführer dennoch auch nach der Antwort, die ihm BB g*- geben hatte, mit dessen Übermüdung rechnete oder wenigstens

. hätte rechnen müssen.

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4. War BED übermüdet und wußte dies der Beschwer-

deführer oder hätte er es wenigstens bei genügender Sorgfait erkennen können, So war er, wie das Landgericht mit Rechi ausführt, aus einem doppelten Grund verpflichtei, BED sie Lenkung des Lasizugs nicht zu überantworten und, falls er selbst müde war, eine Pause einzulegen. |

. zunächst gebot ihm dies seine Stellung als- der erste Fahrer. Als solcher haite er, wie die Stirafkammer ausdrücklich mitteilt, nicht nur für die geschäftliche Abwicklung der Beförderung zu haften, sondern auch die unverwegs für die Durchführung der Fahrt erforderlichen . Anordnungen zu treffen, den sich der Beifahrer BD fügen mußte. Was die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei der erste Fahrer gewesen, geltenä machy, kenn im Revisionsrechtszug nicht beachtei werden. u |

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Der zweite Grund, warum der Beschwerdeführer seinem Beifahrer Bi das Steuer nicht überlassen durfte, wenn dieser erkennbar übermüdet war, lag in der Fahrgemeinschaft, die beide während des Transportes verband. Ungeachtet des Verhältnisses der Über- und Unterordung. in dem der ersie Fahrer und sein Beifahrer zueinander stehen, trägt jeder von ihnen im Rehmen des ihm Möglichen und Zumuibaren seinen Teil an Verantwortung defür, daß die beiden gemeinsem aufgeiregene Beförderung ohne Gefährdung oder Schädigung anderer durchgeführt, daß insbesondere sein Fahrtgenosse den ihm als Lenker des Fahrzeugs obliegenden Pflichten gerecht werden kann. Diese - nicht zuleizi strafrechiliche - - Verantwortung umfaßt vor allem die Sorge dafür, daß der andere sich im Zustande geistiger und körperlicher lejstungsf&higkeit befindet, wie sie für die sichere Lenkung eines Fahrzeugs erforderlich ist. Sie wurzelt en in der notwendigen Rücksicht aufeinander, auf etwaige Fahrgäste, insbesondere aber auch auf andere Verkehrs- Ei teilnehmer außerhalb des eigenen Fahrzeugs ($ ! StVO). Denn sie sind in erster Linie gefährdet, wenn dessen Führer zur sicheren Lenkung nicht imstande ist. Der Beschwerdeführer mußte deshalb darauf bedacht sein, dab BED die ihm während der Fahrt eingeräumten Pausen der Ruhe und Entspannung zu diesem Zweck ausnutzte. Denn auf sie war er wie jeder Fernfahrer ., dringend angewiesen, um dann, wenn die Reihe an fhn: kam, wieder in fahrtüchiiger Verfassung did Lenkung des Lastzugs Übernehmen zu können.

5, Die unter 2) erörterten Lücken in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind ein sachlichrechtlicher Mangel, auf dem die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht und der zu ihrer Aufhebung führen muß. Der gleiche Fenler haite auch die Verurteilung des Mitangekiagien BEP, der keine Revision eingelegt hat, zur Folge. Nach § 557 St?O kommt ihm deshalb die Aufhebung des Urteils, soweit es sich auf ihn ersirecki, zuguie. Ob dieser Angeklagte den Unfall - wie er selbst in der Haupiverhandlung zugegeben hatte — dadurch schuldhaft verursach; hat, daß er der vor ihm liegenden Fahrbahn zu wenig Aufmerksamkeit schenkte, wird die Strafkammer zu prüfen haben. Auch wenn er wiederum wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden sollte, entfiele doch der bisherige Schuldspruch aus §§ 315 Abs. 1

Nr. 3, 376 Abs. 2 StGB, felis eine Übermüdung, wenig- u

stens von der in dieser Bestimmung vorausgesetzien. tärke, nicht sollte erwiesen werden können. Das kann sich möglicherweise zu seinen Gunsten im Strafnaß auswirken. u

6. Die bisherigen Ausführungen, mit denen. die Strafkanmer die Entziehung der Fahrerlaubnis bei. ‘jedem Angeklegten begründet, genügen nicht den Anforderungen äer Rechtsprechung des Bundesgerichishofs. Inscreit wird die Strafkammer die Grundsätze zu beachten

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haben, die in BGHSt 8, 1686, 174 ff dargelegt sind.

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