Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.07.1959 – 1 StR 305/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“ 2 8tR 305/59 2309 086
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hilfsarbeiterin Helene PB „zev. NE aus
| 3 pe Irre in Ca (EEE) .
- Sachbezeichnungs Alfred I EEE .... -
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Kirchhof
els beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Mosbach. vom 29. April 1959, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den früheren Mitangeklagten Hm wegen Meineids und die Angeklagte DB wegen Anstiftung hierzu verurteilt.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte BED Revision eingelegt, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt und außerdem, wenn auch nicht ausdrücklich, die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt. Das Rechtsmittel hat Erfole.
Der frühere Mitangeklagte HE var Ende 1944 als Soldat in Cosel (Oberschlesien) untergebracht gewesen und hatte in dieser Zeit mit der damals in CD wohnhaften Beschwerdeführer ein geschlechtsvertrauliches Verhältnis unterhalten. Als sich Frau BOB später vorübergehend als Flüchtling in Bernsfelden (Kreis Mergentheim) aufhielt - Oktober 1945 bis Ende September 1946 -, besuchte sie HEEEW von dort aus zweimal - etwa Ende November 1945 und Ende Dezember 1945/Anfang Januar 1946 - in seinem Heimatort Hirschlanden; bei dem ersten dieser Besuche hatten beide nochmals Geschlechtsverkehr.
Am 27. Dezember 1946 gebar die Ende September 1946 nach Vosel zurückgekehrte Beschwerdeführerin unehelich einen Sohn. In dem erst im Jahre 1956 eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit dieses Kindes gegen Ferdinand WB aus Bernsfelden benannte der Beklagte den früheren Mitangeklagten ED 215 Mehrverkehrszeugen, Hiervon gab das Jugendamt Bad Mergentheim mit Schreiben vom 25. April. 1957 der noch in Cosel wohnenden Beschverdeführerin Kenntnis. Diese erwiderte dem Amt mit Schreiben vom 5. Mai 1957 Va, daß sie mit HE nichts zu tun gehabt habe. Außerdem’ richtete sie am folgenden Tage an HE seivst einen Brief, in dem sie u.a, schrieb: Sie müsse Hgb derüper aufklären, daß Ferdinand COM in dem Prozeß ihres Sohnes gegen ihn ange-
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geben habe, daß er (U) nit ihr ein Verhältnis gehabt habe, was gar nicht wahr sei; sie sei nur im Dezember 1945 oder Januar 1946 bei ihm zu Hause gewesen, um wegen ihrer Wäsche nachzufragen; falls Herrmann von dem Amtsgericht eine Anfrage erhalten sollte, wisse er, was er antworten solle.
Am 9. Juli 1957 wurde Herrmann von dem Amtsgericht Adelsheim als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei u.a. aus: Die Kindsmutter DEE sei im Dezember 1945 oder Januar 1946 nur für einen Tag bei ihm in Hirschlanden gewesen, um nach ihrer - von Cosel aus an die Mutter des H@WEEB zesanäten - Wäsche zu fragen; bei diesem Besuche habe er keinen Geschlech@| ( verkehr mit der Kindsmutter gehabt. In Wahrheit war es jedoch, wie bereits erwähnt, bei diesem Besuche, der nach den Urteilsfeststellungen allerdings etwa im November 1945 stattgefunden hatte, zum Verkehr zwischen den beiden gekommen. Nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil hat dies FEED verust ebgestritten und sich dadurch des Meineids schuldig gemacht:
Nach der Annahme des Landgerichts 'hat die: Angeklagte den HE äurch ihren Brief vom 6. Mai 1957 zur Begehung des %kineids vorsätzlich bestimmt. In den Urteilsgründen ist hierzu u.a. ausgeführt: Die Angeklagte sei fest entschlossen gewesen, jede geschlechtliche Beziehung zu na: ob vor oder nach dem Zusammenbruch, in Abrede zu stellen; der Satz inf ihrem Briefe an HB: ia: er jetzt wisse, wie er bei einer etwaigen Anfrage des Amtsgerichts antworten solle, lasse 'keinefl Zweifel daran, was sie von ihm erwartet habe, nämlich die Ableugnung jeder geschlechtlichen Beziehung zu ihr; Frau Be habe auch gewußt, daß re: nachdem er von dem Beklagten CB im Unterhaltsprozeß als Zeuge benannt worden war, gericht lich vernommen und voraussichtlich beeidigt werden würde; ihr Vorsatz einer Beeinflussung HD a0 e sich auch auf iesen von ihr vorausgesehenen Fall erstreckt.
Diese rechtliche Würdigung hält der Nachprüfung nicht svaend,
Die Folgerungen der Strafkammer können zwar entgegen der Meinung der Revision insoweit nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, als sie dahin gehen. die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Brief vom 6. Mai 1957 den früheren Mitangexlagten FEED vestimnen wollen, in dem Unterhaltsrechtsstreite ihres Sohnes den Geschlechtsverkehr im November 1945 - auf die früheren geschlechtlichen Beziehungen in Cosel kommt es nicht an, weil ED bei seiner eidlichen Vernehmung diese Beziehungen eingeräumt hat - abzustreiten, und durch ihren Brief auch tatsächlich bewirkt, daß HEEEEB ıen ceschlechtsverkehr bewußt leugnete.
Lurchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Landgerichts, daß die Beschwerdeführerin durch ihren Brief den früheren Mitangeklagten Hi zur Begehung des weineids vorsätzlich bestimmt habe.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Briefe. vom 6. Mai -1957 nur von einer*Anfrage" geschrieben, die HE von dem Amtsgericht "erhalte". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies, daß die Angeklagte ein schriftliches Ersuchen des Amtsgerichts im Auge hatte. Wie sie sich die Antwort HEm> auf dieses Ersuchen vorgestellt hat, ob in der Form einer schriftlichen Erwiderung oder einer formlosen persönlichen Erklärung vor dem Amtsgericht oder einer Aussage bei einer förmlichen gerichtlichen Vernehmung, ist dem Inhalt des Briefes, so wie dieser in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, nicht zu entnehmen. Noch weniger gibt der Briefinhalt irgendwelchen Anhalt dafür, daß sie gewußt het, HOW weras als Zeuge voraussichtlich vereidigt werden. Aus den Urteilsgründen ist auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Sinne sich die Beschwerdeführerin in der Hauptverhanälung zu all diesen Fragen geäußert hat, vor allem auch zu der Frage,wie sie sich seiner-
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zeit die Vornahme des Zeugenbeweises durch ein Gericht der Bundesrepublik vorgestellt hat. Unter solchen Umständen
mußte die Strafkammer im Urteil die Gründe darlegen, auf die sie ihre oben erwähnte Annahme stützt. Dazu war sie schon deshalb verpflichtet, weil die Beschwerdeführerin im Alter von erst 22 ..Jahren aus Cosel geflohen war, nach einem nur
11 Monate dauernden Aufenthalt in Westdeutschland bereits Ende September 1946 wieder nach ihrer inzwischen in polnische Verwaltung gekommene Heimatstadt Cosel zurückgekehrt war und, als sie im Mai 1957 den Brief an HB schrieb, noch dort wohnte. Bis dahin hatte sie also nahezu 11 Jahre unter polnischer HE gelebt, so daß bei ihr nicht ohne weiteres MM die Kenntnis von den Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis vorausgesetzt werden konnte. Hinzu kommt, daß nach den durch das Gesetz vom 27. April 1949 (Dz URP Nr: 32, Pos, 240) geänderten Vorschriften des polnischen zivilkodex im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustande der Zeuge nicht mehr vereidigt wird, sondern nur noch das "Versprechen"
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abgibt, die reine Wahrheit zu sagen.:«« »
Hiernach führt schon die .Sachbeschwerde zur Aufhepung des Urteils, soweit es die Angeklagte BE vetrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, ohne daß noch auf die - die Nichtbeiziehung der Akten des Jugendamtes Bad Mergentheim über Johannes NEM vetreffende - Aufklärungsrüge eingegangen zu werden braucht. Im übrigen wird die Strafkammer die erwähnten Akten schon deshalb für die neue .Hauptverhandlung beiziehen müssen, weil sich aus dem wohl im Entwurf in den Akten befindlichen Schreiben des Amtes an die Beschwerde-
führerin vom 23, April 1957 Schlüsse dafür ergeben können, ob sie bei der Abfassung ihres Briefes vom 6. Mai 1957 mit der gerichtlichen Vernehmung HD a1s Zeugen und, wenn ja,
mit der Möglichkeit seiner Vereidigung gerechnet hat. 1&ßt sich
Dr: Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha
Flitner Kirchhof
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