Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 2 StR 247/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2289 054
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bäckermeister Heinz S EEE zus Kreis CE, 507% geboren an 1926,
wegen tätlicher Beleidigung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende ‚Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Februar 1959 werden verworfen»
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen; die Aosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Er BES Ir Gert Gr mr m u a en
Der Angeklagte hat sich der 15jährigen Marliese Stew, die auf Grund einer Verabredung zwischen der Mutter des Kädchens und der Ehefrau des Angeklagten in seinem Haushalt als Hausmädchen eingestellt war, wiederholt unsittlich genähert. Das Mädchen, das im Hause der Eltern schlief, pflegte ihn mehrmals in der Woche in der Zeit von 11 bis 19 Uhr auf seinen Kundenfahrten zu begleiten und beim Brotaustragen zu unterstützen. Auch das war zwischen der Mutter des Hädchens und der Ehefrau des Angeklagten besprochen worden. Der Angeklagte benutzte die Gelegenheit dieser Fahrten zu seinen unsittlichen Annäherungen, die das Mädchen ohne wesentlichen Widerspruch hinnahm. Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung des Mädchens zu fünf Zonaten Gefängnis verurteilt; Strafausseizung ist nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgeschlossen. Siaatsanwaltschaft und Angeklagter haben Revision eingelegt. Das “echtsmittel des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschafi erstrebt die Bestrafung des Angeklagten nach § 174 Nr. 1 StGB. Sie macht geltend, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft eine Aufsichtspflicht des Angeklagten über das Mädchen verneint habe: es komme nicht auf die rechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, auch nicht auf eine förmliche Übertragung der Aufsichtsbefugnisse durch die Eltern der Minderjährigen an maßgebend sei allein, ob der Angeklagte sich nach den Unständen des Falles für die Lebensführung des Mädchens verantwortlich fühlen mußte. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht der Revision vor, da die Eltern trotz der allabendlichen Heimkehr des Mädchens sich ihm nicht ausreichend widmen konnten; möglicherweise sci in der Überantwortung des Kindes an den Angeklagten für einen wesentlichen Zeitraum ein ausdrückliches Anvertrauen zu sehen.
und beurteilt die Frage, ob eine im Haushali beschäftigte Minderjährige dem Haushaltsvorstend zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, rechtlich zutreffend nach den Umständen des Falles. Sie hat dabei die Jugend des Mädchens, aber auch die Tatsache, daß dieses allabendlich ins Haus der Eltern zurückkehrte, berücksichtigt. . Im Urteil ist zwar, wie es bei der Sachlage geboten war, geprüft, ob ein Lehrverbältnis bestand; das ist ohne Rechtsfehler verneint, aber nicht nur deshalb die Anwendung des § 174 StGB abgelehnt worden. Die Strafkammer ist vielmehr aus tatsächlichen Gründen zu der Feststellung gelangt, daß Marlicse Stun trotz des häufigen Alleinseins mit dem Angeklagten von ihren Eltern betreut wurde und daß der Angeklagte für ihre geistige Entwicklung und sittliche Haltung "nach den gesamten Umständen" nicht verantwortlich war, sich jedenfalls nicht verantwortlich fühlte. Diese Ausführungen lassen eine unrichtige Rechtsanwendung nicht erkennen; die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb zu verwerfen.
Baldus _ Busch Dr.Dotterweich Dr.Schalscha Menges