Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 2 StR 232/59

2. Strafsenat

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2271 078

Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Automechrniker Georg Hans Otto _G ,„ ohne festen Yohnsitz, gebören am EB 19:20 in R 0)

‚„ zur Zeit in Untersuchungshafi,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2.

Stra?senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-Be in Wiesbaden vom 18. März 1959

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt wirds

2.) mit den Peststellungen aufgehoben,

a)

b)

soweit er wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden ist,

im Strafausspruch zum fortgesetzten Diebstahl im Rückfall und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe s

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzter Unterschlagung, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen vollendeten Betruges in sieben Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Falle gemeinschaftlich handelnd, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

1.) Der Angeklagte lernte während der Verbüßung einer Strafe im Jahre 1957 in der Haftanstalt Ve den Schneider H@B kennen. Vor seiner Entlassung schloß er mit H@B, dessen Haft bis 7. Mai 1958 andauerte, ein schriftliches Übereinkommen, wonach ihm dieser seine möblierte Yohnung in CB His längstens 7. Mai 1958 überließ. Der Angeklagte übernahm für die Zeit der Benutzung die Bezahlung der Miete und die Begleichung der rückständigen Mieten; weitere Leistungen für die Benutzung wurden untereinander abgesprochen; durch die Gewährung der Benutzungsmöglichkeit sollte weder das Mietverhältnis des HB irgenäwie beeinflußt noch ein neues Mietverhältnis zugunsten des Zngeklagten geschaffen weräen. Nach seiner Entlassung am 22. November 1957 übernahm der Angeklagte, dem HP äic Schlüssel übergeben hatte, die Wohnung, Er veräußerte und verschenkte in der Folgezeit verschiedene Gegenstände, die sich in der Wohnung befanden und Hg zehörtens

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Die Strafkammer nimmt an, HB habe neben dem Angeklagten Mitgewahrsaem an den Sachen in der Wohnung gehabt. Dies folge, wie sie meint, aus der Anschauung des täglichen Lebens und aus der zwischen dem Angeklagten und HE zetrorfenen Vereinbarung; denn nach dieser sei der Angeklagte | nur zur vorübergehenden Benutzung der Wohnung berechtigt gewesen; da der Angeklagte den Mitgewahrsam des Ham gebrochen habe, sei der Tatbestand des Diebstahls gegeben. Dem ist |

nicht beizutreten,

BB war zwar nach § 868 BGB noch mittelbarer Besitzer der Sachen in der Wohnung. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit Gewahrsam. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das dem Inhaber der Sache die Verwirklichung seines Herrschaftswillens durch eine unmittelbare, ungehinderte Einwirkung ermöglicht (RGSt 54, 343, 346; 60, 271). Hier war dem Angeklagten auf Grund der Vereinbarung mit Hg Gie uneingeschränkte Benutzung der Wohnung für die Zeit vom 22, November 1957 bis 7. Mai 1958, also nicht nur für eine kurze, vorübergehende Zeit, eingeräumt worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das zwischen dem Angeklagten und EWR Destehende Rechtsverhältnis, was nahe liegt, eine Untervermietung, oder aber eine Leihe oder nur eine Gebrauchsgestattung gewesen ist; denn jedenfalls hatte nach den tatsächlichen Verhältnissen der Angeklagte die unmittelbare, ausschließliche Herrschaft über die Sachen in der Wohnung, de HR ihm die Schlüssel zur Yohnung übergeben, die unbehinderte Benutzung der Wohnung gewährt und damit sich selbst von der Einwirkung auf die in ihr befindlichen Gegenstände ausgeschlossen hatte. Der Angeklagte hatte somit Alleingewahrsam (vgl. auch Rast 5, 42). Damit entfällt die Annahme eines Diebstahls. Es ist nach den bisherigen Feststellunge! der Tatbestand einer Unterschlagung gegeben.

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Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch insoweit selbst ändern, da andere Feststellungen nach dem Sachverhalt ausgeschlossen sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den minder schweren Vorwurf der Unterschiagung nach der Sachlage nicht anders hätte verteidigen Können.

2.) Im Faile II 6 hat die Strafkammer den Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft mit A) begangenen Betruges verurteilt. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. November 1958, durch das EM ebenfalls wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden ist, hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben.

3.) In den übrigen Fällen läßt die sachliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4.) Die Änderung des Urteils hinsichtlich des Diebstahls im Rückfall und seine Aufhebung wegen des Betruges im Falle II 6 bat auch die des Gesamtstrafausspruches zur Folge. Die Einzel-

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strafen wegen der weiteren Taten sind durch diese Verurtei-

E lungen erkennbar nicht beeinflußt worden. Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges

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