Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.07.1959 – 5 StR 199/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 199/59 2193 007
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Mühlenbesitzer Hermann B EB aus I. dort geboren am EB 1901,
2. den Kaufmann August PB co EEE zus WEHEEEEED La dort zeboren am mp 1899,
- Sachbezeichnung: Mb u.a. - wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bumdesrichterin Dr .Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr uw als Vertreter der Eundesamaltschaft, Justizangestellte Ne als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Bew und Be wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.0ktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft,
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Iievisionen -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten BB una BelB wesen gewertsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagten sind begründet. Auf die in beiden Revisionen enthaltene allgemeine Sachrüge war zu beachten:
Zur Verurteilung des Angeklagten Be wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wird in den Urteilsgründen nur festgestellt: "Bgpnahnm seit Ende 1955 an, daß die ihm schwarz verkauften Mengen Getreide durch strafbare Handlungen eriangt worden waren. Die seitdem von ihm noch abgenommene Men;e beläuft sich auf 55 t." Bei der rechtlichen Würdigung heißt es nur: "Die Angeklagten BB ...- und Be Laben sich der fortgesctzten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gcmacht. Sie haben ihres Vorteils wegen auf Grund eines einheitlichen Entschiusses laufend Sachen, BEE mindestens 35 t, ..... Bew 70 t Getreide, das, wie sie auch annahmen, mittels einer strafbaren Handlung erlangt war, angekauft in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblicher Dauer zu verschaffen (§§ 259, 260 StGB)."
Das kann - zunächst für BP - nicht als ausreichende Feststellung für eine Verurteilung wegen Hehlerei angesehen werden. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob die Strafkammer dem inneren Tatbestande nach von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, Insbesondere ist nicht zu ersehen, inwiefern BB cewußt hat, daß es sich um Getreide handelte, das durch eine strafbare Handlung im Sinne des § 259 StGB erlangt war. Dieser Begriff ist nur erfülit, wenn die Vortat irgendwie gegen das Vermögen gerichtet ist. In disser Beziehung läßt sich auch nichts aus der in Urteil wiedergegebenen Einlassung
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des Beschwerdeführers BP entnehmen. Sie bezieht sich
nur auf die Steuerhchlerei. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers BCM sinäa im wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen worden. Was für den Beschwerdeführer
BEE ausgeführt worden ist, trifft auch für Befezu. Über ihn wird darüber hinaus nur im Zusammenhang mit der
Darstellung des Vergehens des frühoren Mitangeklagten SGEEBD :es2st, er habe gleichfalls angenommen, daß an den Getreidemengen "Veruntreuungen" begangen worden waren. Auch hierdurch ergibt sich für das Revisionsgericht jedoch keine hinreichende Prüfungsmöglichkeit.
Hinsichtlich beider Angeklagten kann somit die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei nicht aufrechterhalten werden. Damit entfällt auch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Beide Verurteilungen stehen in Tateinheit. Der Schuldspruch ist daher nicht teilbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker