Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.07.1959 – 1 StR 302/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StR 302/52 2509 089
Im Nanen des Volxkes In der Strafsache
segen
1, den kaufmanı inrich S aus F geboren an 1897 in (Kreis
2, den Apotheker Joseph Naria er ST (ED) . geboren am 1906 in ( ;
wegen schwerer pasciver Bestechung
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vitzung vom 7. Juli 1959,ar der teilgenomnen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender.
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
als veisitzende Richter,
berstaatsanwait beim Bundesgerichtshof nd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangessellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden sind.
Die weitergehende Revision des Angeklagten He wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandluns und Entscieidung auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das „andgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten SEE inter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter passiver Bestechung, den Angeklagten HEB unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen einer schweren passiven Bestechung zu Gefängnisstrafen verurteilt und die den Angeklagten zuteil gewordenen Zuwendungen für verfallen erklärt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts:
Die Revision des Angeklagten H@B wendet sich auch dagegen, daß auf die teilweise Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 statt auf Freisprechung erkannt worden ist.
T. Zur Revision des Angeklagten Sp
Auf die vom Angeklagten SEM erhopene, mit der Sachrüge eng zusammenhängende Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten war eine Einladung und Bewirtung am 19./20. Mai 1951, anschließende Bewirtungen ohne nähere Zeitliche Bestimmung und eine Einladung und Bewirtung zur Feier des Jahreswechsels 1953/54. In Abweichung von Anklage und Eröffnungsbeschluß hat die Strafkammer insoweit nicht selbständige Handlungen, sondern eine fortgesetzte Handlung angenommen und dies damit begründet, daß der Angeklagte ein und dasselbe Amt mißbraucht und gleichartige Vorteile von ein und demselben Vorteilsgeber angenommen habe. Auf diese Umstände allein durfte des Landgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht stützen. Hierfür käme es vielmehr entscheidend darauf an, ob die einzelnen Taten des Angeklagten von einem einheitlichen, auf die Wieder-
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holung gleichartiger Akte gerichteten Gesamtwillen umfaßt
wurden (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Einen solchen Vorsatz hat
die Strafkammer nicht festgestellt. Die, Feststellung kann auch nicht aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe entnommen werden “ Diese enthalten vielmehr gewichtige Anhaltspunkte für die r gegenteilige Annahme. Zwischen der letzten Vorteilszuwendung % und den früheren Zuwendungen scheint nämlich nach den bisheri- igen Feststellungen ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zu . liegen. Die Einladung zur Sylvesterfeier wäre außerdem der
vom Angeklagten gegen den Vorteilsgeber Ken angeblich im ww Jahre 1952 erstatteten und von der Strafkammer als wahr unter- - stellten Anzeige bei der Zollbehörde nachgefolgt, und die An- .: zeige bei der Zollbehörde könnte, worauf die Revision zutreffend hinweist, zugleich auf einen Entschluß des Angeklagten hindeuten, seine Beziehung zu KB nicht länger in der bisherigen Weise fortzusetzen und sich besonders der Annahme
weiterer Zuwendungen zu enthalten. Scaließlich würde auch der _ Umstand, daß das Landgericht die Annahme der letzten Zuwendung “ nicht ausdrücklich mit den vorausgehenden Amtshandlungen des Angeklagten in Zusammenhang brachte, sondern sie, wie es scheint, ausschließlich mit Erwartungen des TB für die Zukunft (S. 19 UA) in Verbindung setzte, dafür- sprechen, in diesem Falle einen neuen selbständigen Entschluß des Ange- ® klagten anzunehmen: Der Rechtsfehler beschwert den Angeitlagten, - weil für die vor dem 1. Dezember 1955 liegenden Tathandlungen
§ 2 StFG 1954 zur Anwendung zu kommen hätte; er muß deshalb
zur Aufhebung des Urteils im Umfange seiner Anfechtung und
zur Zurückverweisung der Sache führen. $
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In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auf die von der Revision zur Beweiswürdigung vorgetragenen Gesichtspunkte näher einzugehen. Sie wird sich dabei auch mit dem Widerspruch auseinandersetzen
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müssen, der zwischen der von ihr ($. 17 UA) übernommenen, möglicherweise prozeßtaktisch zu erklärenden Einlassung des Angeklagten, er sei mit K@Wnricht befreundet gewesen. und der Tatsache besteht, daß der Angeklagte sich mit Kg
duzte und durchaus freunäschaftlich gehaltene Briefe wechselte.
II. Zur Revision des, Angeklagten Hp.
Die von Angeklagten HB erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmäßig ausgeführt und deshalb unzulässig.
Seine Sachrüge hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Das Landgericht ist hier offensichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte dus von ihm geforderte und angenommene Darlehen als eine Gegenleistung für künftige pflichtwidrige Amtshandlungen ansah, In dieser Richtung fehlt es jedoch an hinreichenden Feststellungen; denn das Urteil sagt nichts darüber aus, ob der Angeklagte zur Zeit dieser Tat überhaupt mit einem Aufgabenbereich befaßt war, in dem. er dem Vorteilsgeber in pflichtwidriger Weise nützlich sein konnte oder zumindest solche Aussichten hatte und ins Auge faßte. Wenn der Tatbestand des § 532 StGB auch nicht voraussetzt, daß die Beteiligten an eine genau bestimmte Amtstätigkeit denken müßten (RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110), so muß doch über ihre Vorstellungen soviel an Tatsächlichem festzustellen sein, daß begünstigende Amtshandlungen denkbar sind und insbesondere das Merkmal der Pflichtwidrixkeit außer Zweifel sieht. Hierbei wird es von besonderer Wichtigkeit sein, ob der läter ein sogenannter Ermessensbeanter (vgl. RGSt 75, 78) ist. Dem Urteil ist hierüber nicht einmal für die vor der Geschenkannahme liegende dienstliche Tätigkeit des .ngeklagten etwas Sicheres zu entnehmen,
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Unbegründet ist die Sachrüge, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes wendet. Zwar hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich Freisprechung auch in diesem Falle beantragt und damit sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 17 StFG 1954 begehrt. Nicht haltbar erscheint es v auch, daß das Landgericht in diesem Falle eine Pflichtwidrig- - keit der einschlägigen Amtshandlungen bejaht hat. Wenn das u Urteil meint, der Angeklagte habe sich durch die Vorteilsgewährungen seiner Unbefangenheit begeben, so könnte dies nur dann hinreichen, wenn der Angeklagte Ermessensentscheidungen zu treffen hatte, Auch die weiteren Gesichtspunkte, aus denen 9 A das Landgericht die Pflichtwidrigkeit ableitet, nämlich der Umstand, daß der Angeklagte die Angelegenheiten des, Vorteilsgebers überhaupt selbst weiterbearbeitete, und die Tatsache, daß er dies mit besonderer Beschleunigung tat, können für sich allein einen solchen Schluß noch nicht rechtfertigen. Die Feststellungen hätten jedoch ohne das Dazwischentreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf jeden Fall eine Verurteilung des Angeklagten. wegen einfacher passiver Bestechung gerecht-
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fertigt, so daß sich die Einstellung des Verfahrens aus diesen Grunde in Ergebnis als richtig erweist.
Dr. Geier Mantel Werner
Willms Hübner