Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 5 StR 40/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 40/59 27 93 07%
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr.Kurt VD zus en dort geboren am EEE 1907,
wegen Gebührenüberhebung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21.0Oktober 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg»
l. Die Ausführungen, mit denen die Strafkamnmer verneint, der Angeklagte habe die Gebühren "erhoben", können allerdings von Rechtsirrtum beeinflußt sein. Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte die Gebühren nur dann "erhoben" hat, wenn er den Mandanten über deren Fälligkeit getäuscht hat. Das hat er aber auch dann getan, wenn er in dem Mandanten den Eindruck erweckt hat, daß er, der Angeklagte, es sei, der dem Mandanten freiwillig von sich aus die Gebühren stunde, während in Wahrheit die Gebühren bis zu einem Nachzahlungsbeschluß gesetzlich gestundet waren. Es ist für den Mandanten eines Anwalts ein wesentlicher Unterschied, ob er kraft Gesetzes bis auf weiteres nicht zu zahlen braucht, oder ob der Amwalt aus menschlichem Entgegenkommen die Zahlung stundet, aber in absehbarer Zeit Vorschläge für deren Abdeckung erwartet. Viele Mandanten werden im zweiten Fall weit eher zur Zahlung bereit sein als im ersten.
Die Ausführungen des Urteils erwecken den Eindruck, daß die Strafkammer dies verkannt hat.
2. Indessen tragen die Hilfsausführungen zur inneren Tatseite den Freispruch. Sie können durch den möglichen Fehler bei der Erörterung des objektiven Tatbestandes nicht beeinflußt sein. Für den objektiven Tatbestand ging es um die Frage, ob der Angeklagte die Gebühr "erhoben!" hat, obgleich er sie gestundet hat, Für die innere Tat-
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seite geht es hingegen um die Frage, ob der Angeklagte sich bewußt war, daß die Gebühr schon kraft Gesetzes nicht fällig war. Diese tatsächliche Frage hat die Strafkammer auf Grund der ihr allein zustehenden Beweiswürdigung verneint. Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen diese Beweiswürdigung der Strafkamnmer.
Der Senat hat keinen Anlaß gehabt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz der Landeskasse aufzuerlegen.
Sarstedt Dr.Koffka Siener Schnitt Börker