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BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 5 StR 130/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Horst S ED zus Hamm, geboren am EEEEEEEEEED 1922 in TggmpKreis og

(Oberschlesien), - Sachbezeichnung: BB u.a. -

wegen Betruges und Vergehens nach § 81a GmbHG

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Juni 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ii» in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr .EEENEED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten SB wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.November 1958

l. im Schuld- und Strafausspruch wegen Betruges, 2. in den übrigen Strafaussprüchen segen den Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben.

- 2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

"Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründejgj

I.

Soweit der Angeklagte SW auf Grund seines Geständnisses (UA S.39) wegen Vergehens nach § 81a GmbHG verurteilt worden ist, rügt seine Revision nur Verletzung des sachlichen Rechts. Diese liegt jedoch nicht vor. Insbesondere wird die Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter BiiBuMittäter sind (UA S.45), von den Feststellungen (UA S.36-39) getragen. Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers wird bei der Art seines Tatanteils nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nur im Interesse Bis tätig wurde. Schließlich brauchte die Strafkammer nicht ausdrücklich zu sagen, daß er "die Tat als eigene gewollt" habe. Das wäre ohnehin keine Feststellung einer inneren Tatsache, sondern nur eine wertende Beurteilung (BGH JR 1955, 304,305;

BGHSt 8,393,396).

II.

Die Verurteilung wegen Betruges kann jedoch nicht bestehenbleiben.

1. Die Strafkammer folgt in. dem entscheidenden Punkte der Aussage der Geschädigten, der Zeugin Kiew, und

‚schenkt dem Angeklagten S@iW®keinen Glauben. Sie -

begründet dies unter anderem damit, er.habe, obwohl schon

jin der Voruntersuchung häufig vernommen, "noch bis zum

letzten Tage der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht" (UA 5,26). Er habe weiter die Zeugen Eheleute Hg u Unrecht der Beteiligung an zwei Fällen der Anklage verdächtigt. "Da der Angeklagte SEE in dieser Weise nicht zutreffende Behauptungen aufstellte, ist das Gericht der Überzeugung, daß seine Behauptung nicht ausreichen kann, um die Aussage der

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Zeugin KIEEB zu wideriegen" (UA S.27). Diese Erwägungen beanstandet die Revision mit Recht,

laut Sitzungsniederschrift hat nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche Beweisamträge gestellt und wiederholt beantragt, die Zeugen Eheleute HOEEEEED nicht zu vereidigen, weil sie der Teilnahme verdächtig seien. Daß der Angeklagte selbst diesen Verdacht in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht hat, ist den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und eines beisitzenden Richters zu entnehmen. Denn beide Richter erklären nur, es sei ihnen nicht bekannt, ob der Verteidiger aus eigener Entschließung oder auf Veranlassung des Angeklagten gehandelt habe. Übrigens enthält auch die dienstliche Äußerung des Staatsanwalts nichts darüber, daß der Angeklagte selbst die Eheleute il verdächtigt habe.

Durch die Erklärung der beiden Richter ist der Sinn der oben wiedergegebenen Urteilsstelle dahin erläutert, daß die Beweiswürdigung ein Verhalten nicht des Angeklagten selbst, sondern seines Verteidigers verwertet. Das mag zwar nicht unter allen Umständen rechtlich unzulässig sein. Im vorliegenden Falle hat aber das Gericht ‚nach den dienstlichen Erklärungen nicht zewußt, ob und in welchen Maße der Angeklagte das Verhalten seines 'Verteidigers veranlaßt oder gefördert, hat. Das- versteht sich auch keineswegs . von selbst. Der. Verteidiger‘ kann sich sehr wohl selbständig und ohne jedes Zutun des Angeklagten entschlossen ‚haben, die hier erörterten Anträge zu stellen. Das durfte er, wenn er von ihnen einen Nutzen für die Verteidigung erwartete, sogar gegen den Willen des Angeklagten tun. Das Landgericht verkennt diese Stellung des Verteidigers als eines selbständigen Organs der Rechtspflege (BGH NIW 1959, 7311 6, und geht rechtlich fehlerhaft vor, indem es

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bei der Beweiswürdigung das Prozeßverhalten des Verteidigers ohne weiteres dem Angeklagten zurechnet. An demselben Mangel leidet die Strafzumessung. Denn strafschärfend wird berücksichtigt, der Angeklagte habe versucht, | "die Zeugen Eheleute Hi zu belasten, ohne daß irgendwelche Anhaltspunkte für strafbare Handlungen dieser Zeugen ermittelt werden konnten" (UA S.50). Schon deshalb muß außer dem Schuldspruch wegen Betruges und der Gesamtstrafe auch der Strafausspruch wegen des Vergehens nach

§ 8la GmbHG aufgehoben werden, wie die Bundesamaltschaft beantragt hat.

2. Auf die übrigen Rügen der Revision braucht der Senat nicht einzugehen. Er weist jedoch für den Fall, daß die neue Hauptverhandlung im wesentlichen zu den gleichen Feststellungen wie bisher führt, auf folgendes hin. Selbst wenn die Bausparkasse die eingezahlten 10 000 DM erst auf das Schreiben Biies vom 20.Mai 1955 hin (UA S.22,32) endgültig als Abschlußgebühr der NEE "ie tund Eigentumswohnungs-GmbH angesehen und behandelt haben sollte, wäre der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Beschwerdeführers und dem Vermögens-

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schaden der Frau Klawitter nicht "unterbrochen" (vgl.RG HRR 1941,789; BGH vom 6.Juli 1956 bei Dallingsr MDR 1956,526 zu §§ 211,212 StGB mit weiteren Nachweis: n).

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt . . Dr,Börker