Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 18.06.1959 – 2 StR 215/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 075
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2_StR_315
ImNanmnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Kurt S CB zu: Dem EEE, üort geboren am B 1936. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. 2%.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ip in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt iu bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. November 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, Auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten (Einzelstrafen für den Diebstahl acht Monate, für den schweren Raub drei Jahre und drei Monate Gefängnis) verurteilt worden. Die Revision hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Revision hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1.) Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte den Angeklagten näher über seine persönlichen Verhältnisse befragen müssen, ist unbegründet (BGHSt 4, 125, 126), da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, in welchem Umfange der Angeklagte befragt worden ist, außerdem hätte der Verteidiger die weitere Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung herbeiführen können.
2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, die in der Bemerkung zu sehen ist, das Landgericht habe nur aus einem — ausweislich des Protokolls nicht verlesenen - Ermittlungsbericht für die Jugendgerichtshilfe entnehmen können, daß der Vater des Angeklagten früher für Vermögensdelikte seines Sohnes aufkommen mußte, greift nicht durch. Träfe die Behauptung der Revision zu, daß die genannte Feststellung diesem Bericht entnommen worden ist, so wäre das allerdings fehlerhaft; es ist aber möglich, daß der Angeklagte die Tatsache auf Vorhalt zugegeben hat.
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II. Sachrüge.
Die die Strafzumessung beeinflussenden Erwägungen des Landgerichts sind in verschiedenen Punkten fehlerhaft,
1.) Das Landgericht führt als Vorstrafe des Angeklagten seine Verurteilung zu Jugendarrest an. Jugendarrest ist aber ein Zuchtmittel und nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 13 Abs. 3 JGG) keine Strafe, Daß das Landgericht den Jugendarrest als Strafe angesehen hat, ergibt sich aus der Bemerkung, die Rückfallsvoraussetzungen gemäß 88244, 245 StGB lägen - nur deshalb - nicht vor, weil der Angeklagte zur Tatzeit die ihm am 12, Mai 1958 wegen Diebstahls auferlegte Strafe - es handelte sich dabei um eine Geldstrafe - "noch nicht verbüßt hatte", Tatsächlich kam Rückfalldiebstahl nicht in Frage, weil der Jugendarrest außer Betracht zu bleiben und der Angeklagte nur eine Diebstahlsstrafe erhalten hatte. Derselbe Irrtum tritt auch in dem Hinweis hervor, der Angeklagte habe bei der nächsten Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechnen, Auch wenn der Angeklagte noch einmal straffällig werden sollte, würden die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt sein.
2.) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen es nicht, auszusprechen, daß die "Vorstrafen" des Angeklagten seine Neigung zu Eigentumsvergehen ergeben; denn er hat nur eine Vorstrafe erhalten. Ebensowenig ist es mit der Schilderung seines Lebenslaufes zu vereinen, daß das Jandgericht feststellt, "Arbeitsbummelei und häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes kennzeichnen
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seine asoziale Einstellung". Der Angeklagte hat in
den acht Jahren seit seiner Entlassung aus der Schule drei- oder viermal den Arbeitsplatz gewechselt und
ist im Januar und Mai 1958 gelegentlich der Arbeit ferngeblieben, Im übrigen hat er mit kurzen Unterbrechungen stets gearbeitet, jahrelang sogar als Bergmann. Obwohl die rechtskräftig festgestellten, jetzt abzuurteilenden Straftaten eine schwere Schuld erkennen lassen, rechtfertigt sein bisheriges Leben nicht den gewichtigen Vorwurf asozialer Einstellung.
Da nach den Umständen des Falles nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafendurch die irrtümlichen Erwägungen des Landgerichts bestimmt worden sind. ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Busch Dr.Dotterweich Scharpensesel Dr. Schalscha Menges