Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 09.06.1959 – 1 StR 214/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

sin 214/559 | 2310 006 id

Im Nanen des volkes In der Strafsache

gegen

den Architekten Benno Franz 1 um ; zuletzt in Ku

wohnhaft, geboren am mp '595 ir vB. zur zeit

in Untersuchungshaft,

Wegen Beirugs U.de hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in def@pitzung vom 9. Juni 1959, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner.

als beisitzende Richter,

Obeestaatsanwalt beim Bundesgerichtchor in in der ze Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg im Breisgau vom 2. Dezember 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 3. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

" Voh Rechts wegen

-2-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Zortgesetzter Urkundenfälschung und falscher Versicherung an Eides Statt zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen. Ehrenrechte auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt.

Seine Revision, mit der'er die Verletzung des § 244 Absı 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO rügt. und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg. u

BZ

: I, Verfahrensrüge: on u

Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Gutachten, das de: Sachverständige Dr. Gerweck nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erstattet hat, enthält nicht die von der Revision behaupteten Widersprüche (vgl. hierzu die Ausführungen unten in II 1 b).

II. Sachbeschwerdes

1.) Die Verurteilung des Beschweräeführers 15ßt zum Schuldspruch nach keiner Richtung hin einen Rechtsfehler zu seinem Nachteilseräsehen. ‘

Zu besonderen Ausführungen Anlaß gibt das Urteil nur, soweit der Angeklagte der (fortgesetzten) Urkundenfälschung schuldig erkannt ist und das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in vollem Umfange bejaht

hat,

82) Nach der Annahme der Strafkamner hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 267 StGB dadurch verwirklicht, daß

er in seinen Entschädigungsverfahren von zwei angeblichen

- in Wahrheit niemals vorhanden gewesenen - Schreiben Fotokopien beglaubigter "Abschriften" einreichte, bei denen der neben dem Beglaubigungsvermerk mit der Schreibmaschine beigefügte Zusatz: "abschr. von einem nichtamtlich begl. Original" vor der Anfertigung der Fotokopie Jeweils äurch Unkenntlich- :machung der Silbe "nicht" verfälscht worden war. Der Generaibundesanwalt hat in der Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, daß zweifelhaft sein könne, ob die erwähnten Zusätze Teile des Beglaubigungsvermerks oder selbständige, durch

die Unterschrift des Polizeibeamten nicht gedeckte Vermerke sein sollten. Mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat jedoch der Meinung, daß dieses Bedenken im Ergebnis nicht dureigreift. Ob ein Vermerk, der auf einer Urkunde außerhalb des zusammenhängenden Textes geschrieben ist, einen durch die i Unterschrift des Ausstellers gedeckten Teil der Urkunde bildet oder ob dies nicht der Fall ist und der Vermerk damit an der Urkundeneigenschaft des unterschriebenen Schriftstücks nicht teilnimmt, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Entscheidung, Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer in vorliegenden Falle bei ihrer Entscheidung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen ist, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in seinen Entschädigungsverfahren auch noch von weiteren Abschriften Gebrauch gemacht, -auf denen die Beglaubigungsver- - merke auf die zuvor 'geschilderte oder ähnliche Weise verfälscht worden waren. Daß das Landgericht diese Fälle irrigerweise nicht zum Gegenstand. der Urteilsfindung gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht.

b) Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anbelangt, so ist nach den Urteilsgründen der Sachverständige

Dr. Gerweck zu dem Schlusse gekommen, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um eine psychophatische Persönlichkeit handelt, die zur Unwahrheit und insbesondere zu überheblichen großsprescheri-

. schen Prahlereien neigt, ohne daß diese Neigung jedoch seine

Zurechnungsfähigkeit ausschlösse oder auch nur erheblich vermindere. Den Ausführungen des Sachverständigen, die "durch die in der Hauptverhandlung selbst getroffenen Feststellungen noch erhärtet worden sind", hat sich-die Strafkammer angeschlossen. Aus Rechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden. Zwar

zählen auch die verschiedenen Formen der Psychopathie, sofern

es sich nicht um bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen handelt, zu dem Begriffe der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB. Doch kann der Schutz dieser Bestimmung nicht ohne weiteres jedem Psychopathen zugebilligt werden. Dies hängt vielmehr von der Art und dem Grade der Abweichung vom "Normalen" ab (vgl. u.a. RG DJ 1939, 8695 BGH NJW ‘958, 2123 Nr. 18). Dafür, daß in dieser Hinsicht der u Sachverständige Dr. derweck, der nach den Urteilsgründen

gerade auf dem Gebiete der Psychiatrie. sachkundig und erfahren

‘ist und den Beschwerdeführer eingehend beobachtet und unter-

sucht hat, bei der Erstattung seines Gutachtens und das Landgericht bei der ihm obliegenden rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB einem Irrtum unterlegen

seien, fehlt jeder Anhalt.

2.) Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken. Daß die Strafkammer die - zur Straffrage gehörenden - Teraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum verneint hat, ist bereits oben ausgeführt.

Mantel

Hübner

UN

Dr. Peetz

Mertin

Geier

| 6 5 2 [S +» ®. E ) ® E an I & | © S = @® er! E=) Er) m ort Ss [e} ei (4) ri > © [e =] © ri Aa

o = © 4 = © e

Dr.

PR a, 2 Ar

2 ; BE

gab ee

4°, In: F%