Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 02.06.1959 – 5 StR 179/59

5. Strafsenat

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ImNamen des Volks.”

In der Strafsache gegen

den Transportunternehmer und Flaschenhändler

Johann W EEE zu: DEE, geboren am EB 1925 in EEE Kreis: OR

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 24.Februar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten Rückfalldiebstahls, vollendeten Rückfallbetruges sowie wegen Vergehens gegen §§ 1, 23 StVG in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5 KfzHaftpflVersG verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

l. Zu Unrecht will die Revision aus dem festgestellten diebischen Hang des Angeklagten einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier Diebstahlstaten herleiten. Hang und Gesamtvorsatz sind völlig verschiedene Dinge. Von Gesamtvorsatz kann hier trotz des zeitlichen Zusammenhanges und trotz Gleichartigkeit der Begehungsweise keine Rede sein, weil der Angeklagte in drei von den vier Fällen

(TOD, CHE, TORE jeweils eine zufällig

aufgetretene Gelegenheit benutzt hat.

2. Tateinheit zwischen dem Diebstahl bei Pin und dem dort verübten Betrug scheidet schon aus folgendem Grunde aus. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte dort noch nicht einmal in der allgemeinen Absicht eingekehrt, sich auf diese oder jene Art Flaschen zu verschaffen, sondern nur, um ein Glas Bier zu trinken. Auf den Betrug ist er erst dadurch gekommen, daß er hörte, der Wirt sei nicht anwesend; auf den Diebstahl dadurch, daß er die Flaschenkiste bei den Toilettenräumen stehen sah.

3. Der vom Landgericht festgestellte "unausrottbare Hang des Angeklagten" zum Stehlen und Betrügen ist keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und hat deshalb

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nichts mit der Zurechnungsfähigkeit zu tun.

4. Warum mit der vom Landgericht Bremen am 2.0Oktober 1958 ausgesprochenen Strafe keine Gesanmtstrafe gebildet worden ist, hat das angefochtene Urteil zutreffend begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt | Dr.Koffka Siemer

Schmitt Börker