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BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 5 StR 99/59

5. Strafsenat

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StR

Im Namen des Volkes

In der Strafsache <79, gegen 047

den Gleisbauarbeiter Friedel H EEE

aus FEED Kreis: EEE ,

dort geboren am EEE 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22.0ktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründeg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht verurteilt.

Die Revision des Angekla;;ten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung beschlossen, daß die Niederschrift des Amtsgerichts in Braunschweig über die richterliche Vernehmung der Zeugin Ingegerd Ts vom 8.August 1958 verlesen werde, weil der Zeugin, die in Schweden wohnt, ein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nach wie vor nicht zugemutet werden könne. Die Niederschrift ist verlesen worden. Der Verteidiger hat daraufhin beantragt, die Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, weil

"ihre richterliche Vernehmung zur Überführung des Angeklagten nicht genügt. Die Zeugin hat geschildert, daß sie mit dem Zeugen I@WBabgefahren ist.

Was mit ihm sie weiter erlebt hat, verschweigt

sie; sie schildert den Vorfall, der dem Angeklagten zur last gelegt wird, ohne sich genau darüber zu äußern, wie sie mit ihm zusammengekommen ist. Vorhalt an die Zeugin ist im Interesse der Verteidigung

des Angeklagten unerläßlich".

Die Strafkammer hat den Antrag durch Beschluß wie folgt |

beschieden; "Die Vernehmung der Zeugin Ingegerd Ti vor dem Prozeßgericht wird abgelehnt. Die Strafkanner hält eine nochmalige richterliche Vernehmung der Zeugin Ingegerä Me zur Wahrheitserforschung nicht für erforderlich, weil auch die Vernehmungen der Zeugen IM und HOME und die polizeiliche

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Aussage des Zeugen Detlev RW zur Verfügung stehen. Wesentliche Widersprüche zwischen den Aussagen dieser Zeugen und den Bekundungen der Zeugin IB bestehen nicht. Es ist auch der Zeugin Ingegerd WB als vierzehnjährigen Mädchen die weite Reise von ihrem Wohnsitz in Schweden zum Prozeßgericht nicht zuzumuten. Außerdem steht bei diesem Verfahren lange Abwesenheit der Zeugin Tpvon dem Prozeßgericht im Wege, weil der diplomatische Weg eingeschlagen werden müßte.!"

Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Verteidigung durch den Beschluß unzulässig beschränkt worden

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 251 Abs.1 Nr.3 StPO die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf, sind zwar von der Strafkammer in rechtlich zutreffender Weise festgestellt worden. Dies schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall die dem Tatrichter obliegende Wahrheitserforschungspflicht es gebieten kann, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. So liegt es hier.

Der Angeklagte ist einschlägig nicht bestraft. Ingegerä Toje ist die Verletzte. Sie ist die einzige Zeugin, die auf Grund eigener Wahrnehmungen Aussagen über das Tatgeschehen gemacht hat. Es handelt sich bei ihr um eine zur Tatzeit 14 Jahre alte Schwedin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die zur Tatzeit mit ihrem damals 17 Jahre alten Freund R@WBB, einem Berliner, "per Anhalter" durch die Bundesrepublik nach Berlin reiste.

Die Darstellung, die die Zeugin Ingegerd Ta bei ihrer richterlichen Vernehmung vom Tatgeschehen gegeben hat, ist

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in wesentlichen Punkten lückenhaft. Es fehlt jede Angabe darüber, wie es dazu kam, daß der Angeklagte sich erbot, sie, die nach den Feststellungen des Urteils zunächst mit IB auf dessen Motorrad in Richtung Berlin vorausfuhr, alsdann von IB abgesetzt wurde und sich auf dem Rückmarsch zur Raststätte Braunschweig-Nord befand, auf seinem, des Angeklagten, Motorrad zur Raststätte zurückzufahren. Es fehlt weiterhin an jeder Angabe darüber, wie sich die

Zeugin auf dieser Fahrt bis zu dem Zeitpunkt verhalten hat, in dem der Angeklagte an einem Parkplatz hielt, auf dem er versuchte, sie zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Die Zeugin hat im wesentlichen nur bekundet, die beiden Motorradfahrer, nämlich der Angeklagte und I@@8, hätten sie nach Berlin bringen wollen. Sie sei mit dem "dicken Mann! - gemeint

ist der Angeklagte -— vorweggefahren. Dieser habe im Wald angehalten, sie auf die Erde geworfen, ihr mit Gewalt

ihre lange Hose und ihren Schlüpfer heruntergezogen, sich auf sie gelegt und "samlag" (Begattung) gemacht.

Gerade die Vorgänge, über die die Aussage der Zeugin schweigt, können von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der Frage sein, ob Ingegerd WB sich mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt hat oder ob zumindest der Angeklagte auf Grund ihres Verhaltens ein solches Einverständnis annehmen konnte.

Das sind Umstände, die os der Strafkammer aufdrängen. mußten, die Zeugin Ingegerd T@ßp in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte ausdrücklich geltend gemacht hat, Ingegerd TB habe ihn durch ihr Verhalten zum Geschlechtsverkehr herausgefordert.

Das Urteil kann auf der von der Revision beanstandeten Nichtvernehmung beruhen. Es muß daher aufgehoben werden.

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Die Sachrüge braucht hiernach nicht erörtert zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt . __ Börker .