Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 4 StR 111/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
m
2262 0%0
4_StR_ 111/59
Ta Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Hilfsarbeiter Helmut H sus PD, gehoren an®. ey in nn 2.2. in
Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GE in üer Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justiizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts- in Bochum vom 3. November 1958 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagie wegen sittlichkeitsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Die Sache wird insoweit _zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen
we
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht mit Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat zum Teil Erfolg.
Hinsichtlich der Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB brauchte die sie betreffende Verfahrensrüge nicht erörtert zu werden, weil die sich ebenfalls nur darauf beziehende Sachrüge begründet ist.
Nach § 175 a Nr. 3 StGB wird der über 21 Jahre alte Mann bestraft, der eine männliche Person unter 21 Jahren
Unzucht mißbrauchen zu lassen.
Zum Verführen gehört, daß der über 21 Jahre alte Mann irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausnutzt (vgl. RGSt 70, 199). Eine Verführung liegt daher nicht vor, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit gewesen ist.
Im angefochtenen Urteil fehlt es an seiner ausreichenden Feststellung darüber, wie der 17 Jahre alte Oberschüler Günter WEB sich zu dem unzüchtigen Ansinnen des Ange-
klagten eingestellt hat. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, WED sei "mit solchen Dingen noch nicht in Beziehung gekommen", ferner, VB nabe ausgesagt, daß er sich dem Angeklagten gegenüber wegen seiner Freigebigkeit (Einladung in der Gastwirtschaft) verpflichtet _ gefühlt, dessen Verlangen aber auch aus Neugier entsprochen. habe. Doch läßt dies keinen zur Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB zulänglichen Schluß in der Richtung zu, Witihüser sei zur Unzucht nicht ohne weiteres bereit gewesen. Dies umso weniger, als WEB nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 2) der ersten Aufforderung des Angeklagten zum Onanieren nachgekommen ist, ohne daß wenigsiens eine anfängliche Ablehnung ersichtlich wurde, und danach wiederholt Verabredungen mit dem Angeklagten getroffen hat, um sich mit ihm wiederzusehen. Die an anderer Stelle des angefochtenen Urveils (UA S. 4) unter Bezugnahme auf die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber VD Henuizie Wendung "dabei hat er (der Angeklagte) auf den Willen des Zeugen WEB eingewirkt, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen und seine geschlechtliche Unerfahrenheit auszunutzen", kann unter diesen Umständen
nur als formelhaft angesehen werden. Sie ermöglicht dem Revisionsrichter nicht die Prüfung, ob das Gesetz rechtsbedenkenfrei angewendet worden ist. Das gilt besonders
für die Treffen nach dem ersten Beisammensein.
An einer Erörterung über die Vorstellung des Angeklagten von WED Bersitschaft fehlt es ebenfalls.
Da somit ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen ist, muß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, allerdings
fr \
nur soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten nach $ !75 a Nr. 5 StGB handelt, mit den Feststellungen aufgehoben werden; denn die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Aufzuheben ist
der gesamte Strafausspruch. Nach den Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch die wegen der beiden Diebstähle verhängten Strafen in ihrer Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Sitülichkeitsverbrechens beeinflußt worden sind.
Es erscheint angemessen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Dortmund zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Dieses wird dabei auch die übrigen Angriffe der Revision berücksichtigen können und, soweit es sich um die eiwaige Anwendung von § 51 StGB handelt, die Entscheidung BGH MDR 1955, 368 = IM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB zu beachten haben. Der Überprüfung wird es ebenfalls bedürfen, ob der Angeklagte, wenn überhaupt, bereits mit Gesamtvorsatz gehandelt hat,
als er an WERE das erste Mal mit seinem unzüchtigen Ansinnen herangetreten ist.
Rotberg Dr. Arndt Seibert
Lang-Hinrichsen Flitner