Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 2 StR 139/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

ol un Ko

peeT >

H \

2 2271 064

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Rudolf H ummmiiB zus

vr, seboren zn ED 1915 ir vrQiiuuup.

wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959. in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesri.chter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mn als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 5. Dezember 1958 mit den - Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er in den Fällen 1 (Höherstufung), 3 (Sondergratifikation), 9 (Repräsentationskosten) und 10 (Mahlzeiten aus der Mensaküche) verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen»

Von Rechts wegen

Gründes

Te er er 2

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue in zehn Fällen zu einer Gesamtsirafe von: einem Jahr Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 25 DM, von siebenmal 50 DM und von zweimal 100 DM verurteilt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß geltend und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Welche Vergütung

der zur Überprüfung der gesamten Wirtischaftsführung des Studentenwerkes in Ugiy von dessen Kuratorium bestellte Wirtschaftsprüfer für äiese Tätigkeit erhalten hat, ist für die Entscheidung , ob und inwieweit gegen den Angeklagten der Vorwurf der Untreue.zu Recht erhoben worden ist, ohne jede Bedeutung. Daher ist der Beschluß der Strafkammer nicht zu beanstanden, durch den sie mit dieser Begründung eine dahingehende Frage des Verteidigers an den als sachverständigen Zeugen vernommenen Wirtschaftsprüfer nicht zugelassen hat.

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht ‚begegnet. die Annahng der. Untreue in den Fällen 1 (Höherstufung von Gruppe III nach nn Gruppe II der TOA), 3 (Sondergratifikation), 9 (Repräsentationskosten) und 10 (Mahlzeiten aus der Mensaküche) durchgreifenden Bedenken.

a) Im Falle 1 sieht die Strafkammer die Verletzung der. Treupflicht und die darauf beruhende Nachteilszufügung darin, daß der Ängeklagte als Geschäftsführer des Studentenwerkes entgegen seiner in dem Anstellungsvertrage vereinbarten Einstufung in die Gruppe III TOA in der Zeit von September 1952

bis November 1953 Gehalt nach der Gruppe II TOA bezogen hat. lierzu hat sie dargelegt, der Angeklagte habe Ende August 1952 den Vorsitzenden des Kuratoriums brieflich um vorläufige Einstufung in die Gruppe II TOA ab 1. September 1952 & gebeten unter Hinweis darauf, daß von diesem Zeitpunkt ab & die Grenze für die Pflichtversicherung bei einem monatlichen 3 2: Gehalt von 750 DM liege, so daß er bei einem Verbleiben in der Gruppe III TOA beitragspflichtig werde, was für ihn

und für das Studentenwerk ca. 40 IM ausmache, während er

bei Einstufung nach Gruppe II TOA (brutto mehr ca. 40 DM) nicht unter die Pflichtversicherung falle. Die erbetene Höherstufung habe - so nimmt die Strafkammer jedenfalls zugunsten N des Angeklagten an - der Vorsitzende. des Kuratoriums anläß- Bi . lich eines Telefongesprächs mit dem Angeklagten für die ST Zeit ab 1. September 1952 genehmigt. Dieser habe es aber bewußt und pflichtwidrig unterlassen, hierüber einen Be- = schluß des Kuratoriums herbeizuführen. Erst durch einen 4: Prüfungsbericht des Hegiiiilie Rechnungshofes vom 5. Juni 1955.71 sei das Kuratorium von der Röherstufung unterrichtet worden 2; und habe diese in der Sitzung vom 23. November 1953 "fortan" stillschweigend gebilligt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe daher R: der Angeklagte die das Gehalt nach Gruppe III TOA überstei- E genden Bezüge zu Unrecht erhalten und damit dem Sozialwerk in « treuwidriger Weise Nachteile zugefügt. le

Dieser Auffassung des Landgerichts kann auf Grund. der - bisherigen - Feststellungen nicht beigetreten werden. wie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Angeklagte bei einer Reihe von Maßnahmen, die .er als Geschäftsführer tür ertorderlich hielt und die zum Teil auch ihn persönlich betrafen, die Genehmigung des Vorsitzenden des Kuratoriums eingeholt und nach deren Erteilung die beabsichtigten Maßnahmen durchge- is führt, ehe das Kuratorium selbst damit befaßt worden war: Dieses hat dann später seine Billigung ausgesprochen, verächie-

h,

ia Er

ER RED

rn F

“ "e.

#

ee ae DE

dentlich ist es gar nicht darum angegangen worden. Das Landgericht hat daher auch in anderen Fällen der Verurteilung, so z.B. in den Fällen 2 (Inanspruchnahme von Überstundenvergütung), 3 (Sondergratifikation) und 5 (Weihnachtsgratifikation), den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens darauf gestützt, daß der Angeklagte entweder keine Genehmigung des Vorsitzenden erwirkt oder aber die von diesem erteilte Genehmigung überschritten habe. Weshalb trotz der hiernach bestehenden Übung im Talle 1 die Zustimmung des Vorsitzenden nicht genügen und insofern eine andere Beurteilung geboten sein soll, ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht ersichtlich. Selbst wenn der Angeklagte, wie das Landgericht meint, die Höherstufung dem Kuratorium bei der nächsten Sitzung im November 1952 zur Beschlußfassung hätte unterbreiten müssen,

so war doch sein Vorgehen zumindest bis zu diesem Zeitpunkt durch die Erklärung des Vorsitzenden gedeckt.

Aber auch für die folgende Zeit wird die Annahme der Untreue von den Feststellungen nicht getragen. Das Kuratorium hat, wenn auch erst im November 1955, die Einstufung des Angeklagten in die Gruppe II TOA gebilligt. Dieser Billigung mißt die Strafkammer allerdings“ nur Bedeutung für die Folgezeit bei. Indessen fehlt es im Urteil an jeder Darlegung darüber, wie sich das Kuratorium zu den in den 14 Monaten zuvor auf Grund der Genehmigung des Vorsitzenden geleisteten höheren Gehaltszahlungen gestellt, ob es insbesondere die Erteilung dex Genehmigung beanstandet hat. Eine dahingehende Erörterung war unsomehr erforderlich, als die Billigung stillschweigend geschehen und-daher nicht olme weiteres verständlich ist, inwiefern sie einschränkend allein mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden sein soll. ‚Sgllie wesie; ohne jede nähere Stellungnahme und ohne Einschränkung abgegeben worden sein, so würde dies doch dafür sprechen, daß der Angeklagte sich mit der Genehmigung des Vorsitzenden begnügen durfte. Zu einer

—u

a Din in me

nn E

gleich der rechtlichen Tragweite der von dem Kuratorium ausga sprochenen Billigung hätte im übrigen auch deshalb besondere Anlaß bestanden, weil das Landgericht zum Falle 7 (Kosten 3 für Pkw-Abnutzung) festgestellt hat, daß hier in derselben‘ Sitzung des Kuratoriums das Verhalten des Angeklagten gerügt? und ihm die Rückerstattung der Entnahmen für die Abnutzung = seines Kraftwagens unter Erlaß eines Betrages von 300 DM : zur Auflage gemacht worden ist. Fr 3 Nicht bedenkenfrei sind ferner, jedenfalls zur inneren? Tatseite, die Ausführungen des Urteils zum Merkmal der Nach teilszufügung, Die Strafkammer nimmt es als möglich hin, daß der Angeklagte, wenn. auch irrig, des Glaubens gewesen ist, das Studentenwerk erspare auf Grund der Höherstufung ab 1. September 1952 den bei einem Verbleiben in der bisherigen Tarifgruppe von diesem Zeitpunkt ab zu leistenden etwa gleich hohen Betrag an Arbeitgeberanteilen zur Angestelltenversicherung. Trotzdem habe er, so meint sie, eine‘ Vermögensgefährdung des Studentenwerks bewußt herbeigeführt, weil von ihm zu derselben Zeit im Interesse seiner Altersverfi ' sorgung die Entrichtung gerade dieser Arbeitgeberanteile : durch das Studentenwerk angestrebt worden sei, was er dann schließlich auch im’ Jahre 1955 erreicht habe. Den kannsnich R beigepflichtet werden.

Ging der Angeklagte tatsächlich davon aus, daß durch die Höherstufung dem Studentenwerk keine Mehrausgaben entstanden, 'E; weil es die sonst kraft Gesetzes abzuführenden Arbeitgeberan-. F teile zur Angestelltenversicherung in gleicher Höhe ‚einsparte} }; so fügte er, jedenfalls in seiner Vorstellung, dem Studenten- '%* | werk keinen Nachteil zu, und zwar auch denn nicht, wenn er "1 es im Interesse seiner Altersversorgung dazu bewegen wolltez Y

” rn

ar PP

Er

FE Foeat Er

8

mynen

die Arbeitgeberanteile zu entrichten. Insofern würde es

sich nämlich um eine zusätzliche freiwillige Leistung seitens des Studentenwerks gehandelt haben, die zu erbringen von dessen freier Entschließung abhing, während es bei einem Belassen des Angeklagten in der Tarifgruppe III zur Entrichtung der Arbeitgeberanteile gesetzlich verpflichtet war.

b) Im Falle 3 findet das Landgericht ein’treuwidriges Verhalten des Angeklagten darin, daß er im April 1953

den Vorsitzenden des Kuratoriums dazu veranlaßt habe, ihm

und zwei anderen Angestellten des Studentenwerkes eine einmalige Sonderzahlung in Höhe je eines Monatsgehaltes für geleistete Mehrarbeit bei der Erledigung von Steuerangelegenleiten zuzubilligen, obwohl alle drei, was er verschwiegen habe, für dieselbe Zeit, in die jene Mehrarbeit fiel, schon Überstundenvergütungen erhielten. Diese Auffassung ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht unbedenklich. Die Strafkemmer hat nämlich die ohne Genehmigung des Kuratoriums oder wenigstens dessen Vorsitzenden von dem Angeklagten eigenmächtig angeordnete Bezahlung von Überstunden an ihn (Fall 2) als Verwirklichung des Treubruchtatbestandes des

8 266 Abs. 1 StGB beurteilt, und zwar - insofern entgegen der Neinung der Revision - rechtsirrtumsfrei. Lag aber in der Inenspruchnahme der Überstundenvergütung ein treuwidriges Verhalten des Angeklagten, so ist die Erwirkung der einmaligen Sonderzahlung für die bei Erledigung der Steuerangelegenheit geleistete Mehrarbeit nicht deshalb mit der Treupflicht des Angeklagten unvereinbar, weil er den Bezug der Überstundenvergütung verschwiegen hat, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte. Das von der Strafkammer an sich nicht als unberechtigt erachtete Verlangen des Angeklagten nach Entlohnung von Son-. derarbeiten kannmnicht dadurch treuwiärig werden, daß er in anderer Beziehung seine Treupflicht verletzte. Die Verurteilung des Angeklagten im Falld 3 wird daher von der Begründung, wie sie das Urteil gibt, nicht getragen.

—]

c) In den Fällen 9 und 10 ist die Annahue des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen jeweils den Treu-

- bruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur: neren Tatseite erfüllt, an sich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, erschöpfen sich in dem Vorbringen neuer, im Urteil nicht wiedergegebener T sachen und in dem Versuch, unter deren Verwertung an die Stelle'g Beweiswürdigung des Landgerichts eine eigene zu setzen. Das ist; 3 zulässig und daher unbeachtlich. i

Die Ausführungen des Urteils sind hier jedoch insofern unzureichend, als sie den genauen Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen‘ lassen.Innbeiden! Fällen fehlt es an einer näheren Umgrenzung der Nachteile, die der Angeklagte nach -

betrieben und Lagern sowie äurch die Inanspruchnahme der teils kostenlosen, teils verbilligien Mittagsmahlzeiten aus der Mensa B: Entnahmen und von einer "laufenden" Inanspruchnahme die Rede. Das genügt nicht. "Wenn auch das Landgericht das Ausmaß der dem Studentenwerk durch die Handlungsweise des Angeklagten .erwachsenen Nachteile nicht einwandfrei zu klären vermochte, so hätte es doch deren Mindesthöhe, gegebenenfalls im Wege der dem U Angeklagten günstigsten Schätzung feststellen können und'müssen, W so die erforderliche Grundiage für eine zutreffende Beurteilung \ äes Schuldumfanges zu erhalten. Da es daran fehlt, bleibt die Möglichkeit offen, daß die Strafkamner bei ihrer Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten voh einem höheren Maß an Schuld ausgegangen ist, als es das Ergebnis der Beweisaufnshme zuließ. Im Hinblick hierauf kann auch in den Fällen 9 und 10. das Urteil nicht aufrechterhalten werden,

” vr

ER.

%

VEEBLETEN

6

eg EL,

De %: 270 Zee Ze - Zu See Fe = A

RA

u Fran

3.) In den übrigen Fällen der Verurteilung sind hingegen zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht hier überall den:Gesetz. Was die Revision einwendet,

ist im wesentlichen nichts anderes als das, was sie auch in den zuvor behandelten Fällen 9 und 10 geltend gemacht hat. Sie

führt teils neue Tatsachen an und stellt unter deren Heranziehung das Ergebnis der Beweisaufnahme in einer von den Urteils- . gründen unabhängigen, dem Angeklagten vorteilhafteren Sicht dar, teils greift sie die Beweiswürdigung der Strafkammer an und behauptet, daß diese andere, dem Angeklagten günstigere Schlüsse hätte ziehen müssen. All dies kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, das. im. Rahmen der Sachbeschwerde eine Überprüfung des Urteils allein dahin eröffnet, ob die darin getroffenen Peststellungen und die aus ihnen abgeleiteten Folgerungen, die nur möglich, nicht aber zwingend zu sein brauchen,

die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigen, aus dem die Verurteilung ausgesprochen worden ist. Diesem Erfordernis wird das Urteil in den Fällen 2 und 4 bis 8 gerecht.

Trotzdem kayn es auch in diesen Fällen im Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil.nicht. auszuschließen ist, daß die hier erkannten Einzelstrafen in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die Binzelstrafen in den Fällen 1,3, 9 und 10. beeinflußt worden sind, in denen die Verurteilung aus’ den oben dargelegten Gründen nicht äufrechterhalten werden kann... Die Aufhebung erstreckt sich somit nicht nur auf die genannten vier Tälle, sondern auch auf den Strafausepruch in den übri-

x EEE,

gen Fällen, sowie auf die Gesamtstrafe, während die weiter-

gehende Revision zu verwerfen ist.

Baldus

Dr.

Dr. Dotterweich Schalscha

Scharpenssel .

Menges

$% 3% , 7 . E “ .! . * H ’ . . x " r N “ ” , ’ r § 4 . y : 4 “ Pe » % "

Zu