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BGH Urteil vom 29.05.1959 – 2 StR 124/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Schwangerschaftsunterbrechung wegen übergesetzlichen Notstandes ist nur gerechtfertigt, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Dazu gehört grundsätzlich die operative Behandlung in einer Krankenanstalt, es sei denn, daß unmittelbare Gefahr für die Schwangere den sofortigen Eingriff erfordert und die Verbringung in eine Krankenanstalt ärztlich nicht mehr vertretbar ist. (Ergänzung zu BGEHSt 1, 329.)

Nachschlagewerk; Ja

Amtliche Sammlung: ja 2268 016

SteB § 218

Die Schwangerschaftsunterbrechung wegen übergesetzlichen Notstandes ist nur gerechtfertigt, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Dazu gehört grundsätzlich die operative Behandlung in einer Krankenanstalt, es sei denn, daß unmittelbare Gefahr für die Schwangere

den sofortigen Eingriff erfordert und die Verbringung in eine Krankenanstalt ärztlich nicht mehr vertretbar ist. (Ergänzung zu BGEHSt 1, 329.)

BGH, Urt. v. 29. Mai 1959 - 2 StR 124/59 - LG Frankfurt am Main

2_StR_124/59 f:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

sen praktischen Arzt Dr.med. hartin K u = us TEE , zeboren am GE 1915 in Suummmmmnmuiimn ;

wezen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der verhandlung vom 27. kai 1959 in der Sitzung vom 29. Wai 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. sotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges .

als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

Ges Landgerichts in Frankfurt (Main) von

8. August 1958 mit den Feststellungen aufge-

hoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Abtreibung verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von elf Honaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

I. Unzucht mit einer Abhängigen:

a) Verfahrensrüsen

i. Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer den Vorsitzenden der Ärziekamner TON ; Dr: EEE: nicht dazu gehört hat, ob es zur Zeit der Einstellung der Erika Fi eine Lehre oder einen Anlernberuf für ärztliche Sprechstundenhilfen gab; sie hätte nach ihrer Ansicht auch den Briefwechsel zwischen dem Angeklagten und Dr. Si» hierzu beizieken nüssen.

Die Rüge zent fehl. Die Strafkammer nimmt auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse an, daß Erika RM dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war, und hält es für unerheblich, ob der Beruf eines Arzihelferinnenanlernlings erst nach der Tat anerkannt und dafür ein Typenvertrag geschaffen worden ist. Hiernach geht sie bei der Urteilsfindung davon aus, daB dies erst später geschehen sein kann. Zu einer Anhörung des Dr. MR unäd zu einer Beiziehung des Briefwechsels war sie daher nicht genötigt. Sie drängte sich auch nicht auf, um die Behauptung prüfen zu können, es habe ein Scheinvertrag vorgelegen; denn nierfür war das, was Dr. KM bekunden sollte, ohne Bedeutung.

2. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß Erika Rn in der Zeit vom 7. - 51. Mai 1955 von dem Angeklagten und von ihrer Vorgängerin Narion WB eingewiesen und nach Ausscheiden der WEB von dem Angeklagten allein ausgebildet worden ist. Für eine weitere Aufklärung durch Anhörung der VER bestand daher kein Anlaß.

3. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO dringt nicht durch. Sie ist nur begründet, wenn ein im Urteil ansegebenes Beweismittel nach der Sitzungsniederschrift nicht benutzt worden ist; sie kann aber nicht darauf gestützt werden, ein benutztes Beweismittel habe ein anderes Srgebnis gehabt.

4. Das Vorbringen, die Strafkammer habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beachtet, ist offensichtlich unbegründet (RGSt 43, 367).

5, Die Kevision meint, die Strafikammer habe die Feststellung, daß keine Aussicht auf eine Ehescheidüng bestand, unter Verletzung der §§ 244, 261 StPO getroffen; denn sie habe die Ehefrau des Angeklagten nicht dazu gehört, ob sie mit einer Scheidung einverstanden gewesen sei. Die küge ist unbegründet; denn die Strafkammer hat deshalb keine Aussicht auf eine Ehescheidung für gegeben gehalten, 1 weil keine Scheidungsklage erhoben war. Da dies der Fall war, bestand kein Anlaß zur Anhörung der Ehefrau. Die Tatsache, daß der Angeklagte eine Minderjährige durch Aufrechterhaltung ehewidriger Beziehungen an sich kettete, durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung verwerten, auch wenn kein Verfahren wegen ühebruchs gegen den Angeklagten anhängig gewesen ist; § 267 Abs. 3 ist daher nicht verletzt.

b) Sachrüge

Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte bei der Einstellung der noch nicht 17 Jahre alten Erika ng die Verpflichtung, sie während einer auf die Dauer von zwei Jahren vorgesehenen Lehrzeit als ärztliche Sprechstundenhilfe auszubilden. Die Verpflichtung ist in einen später abgeschlossenen schriftlichen Lehrvertrag ausärücklich festgelegt worden. Erika lernte die Kassenabrechnung, die Buchführung, die Instrumentenpflege, die Assistenz bei kleinen onerativen Eingriffen und führte die selbständige Bestrahlung von Patienten durch. Die Annahme der Strafkammer, Zrika RW sei während der Dauer dieses Lehrverhältnisses dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut gewesen und es habe zwischen ihr und dem Ängeklagten ein Verhältnis geistiger und sittlicher Unterordnung bestanden, ist hiernach rechtlich fehlerfrei.

Zu Recht hält die Strafkammer es für unerheblich, ob der Beruf eines Arzthelferinnenanlernlings erst spävwer anerkannt und hierfür ein Tyvenvertrag festgelegt worden ist; denn entscheidend ist allein die hier festgestellte tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse.

Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen

die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe Erika zur Unzucht mißbraucht. Die Strafkammer hat hierzu zwar keine weiteren Erörterungen angestellt; die Feststellungen rechtfertigen jedoch ihre Ansicht. Der Beschwerdeführer meint, ein Nißbrauch scheide aus, weil von Erika Reis allein die Initiative zum Geschlechtsverkehr ausgegangen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Umständen ein Mißbrauch zu verneinen ist, wenn der Jugendliche selbst der veranlassende Teil ist; denn das Urteil gibt für das Vorbringen der Revision keine Grunälage. Es stellt nur

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fest, daß es Anfang Januar 1256, als Erika dem Angeklagten ihre Zuneigung gestand, zum Geschlechtsverkehr kam, obwohl der Angeklagte zu Zrika dem Sinne nach äußerte, "daß sie keinen Geschlechtsverkehr haben dürften, weil sie bei ihm im Lehrverhältnis stehe und er dann gegebenenfalls ins Zuchthaus oder Gefängnis käme." Hieraus ergibt sich nicht, daß das Mädchen den Angeklagten zum Geschlechtsverkehr aufgefordert und ihn gewissermaßen verführt hat. Der Angeklagte hat vielmehr das Geständnis des jungen Mädchens von seiner Zuneigung ausgenützt in voller Kenntnis seines strafbaren Tuns. In der Folgezeit kam es während der

Dauer des Lehrverhältnisses zum regelmäßigen Geschlechtsverkehr; daß auch hierbei das Mädchen der treibende Teil var, behauptet die Revision selbst nicht.

Ein Mißbrauch wird auch nicht durch die Zustimmung der Erika zu dem Geschlechtsverkehr ausgeräumt. Sie ist nach der Sachlage rechtlich nicht beachtlich; denn das ehebrecherische Liebesverhältnis mit dem erst 17 Jahre alien Mädchen war geeignet, dem Angeklagten das für einen Lehrherrn erforderliche Ansehen zu nehmen und damit die Grundlage des Lehrverhältnisses zu untergraben. Ein solches Liedesverhältnis widerspricht dem Grundgedanken des § 174 Abs. 1 StGB. Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse sollen von geschlechtlichen Motiven reingehalten werden, damit die geschlechtliche Freiheit bestimnter Athängiger Perspnen vor Angriffen bewahrt bleibe (BGHSt 1, 55; 8, 278).

Die Strafkammer hat somit zu Recht den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen "verurteilt. Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

IT. Abtreibung

Frau Rosa RB, Cie Kutter der Erika RW, var seit Jahren leidend. Wegen einer Hagenresektion, ernsten Herzbeschwerden und Kreislaufstörungen war sie jahrelang in ärztlicher Behandlung. Wegen dieses schlechten Gesundheitszustandes wurde bei ihr nach Einholung einer Äußerung der ärztlichen Gutackterstelle bei der Ärztekammer in VB in den Jahren 1949 und 1952 je eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen. Als Frau re im Februar 1955 wieder schwanger war, suchte sie den Angeklagten auf und bat ihn, einen Antrag bei der Ärztekenner für eine Unterbrechung der Schwangerschaft einzureichen. Der Angeklagte erklärte, in TB werde dies anders gehandhabt els in Wi, und veranlaßte eine Urin-Untersuchung, dis positiv ausfiel. Hierauf bestellte er Frau RP zur Operation in seine Praxisräume und nehm dort, etwa eine Woche nach der ersten Untersuchung, einen Eingriff vor. Anschließend fuhr Frau KB nit: der Bahn nach Hause.

Der Angeklagte pestreitet den Vorwurf einer strafbaren Abtreibung. Er behauptet, er habe nicht rechtswidrig gehandelt, da eine ernstliche Gefahr für das Leben der Frau RB bestanden habe, die einen unverzüglichen Eingriff erforderte; es habe somit ein übergesetzlicher Notstand vorgelegen.

Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für unbesründet. Sie geht davon aus, daß das Gesetz zur Verhütung erbkrarken Nachwuchses vom 14. Juli 1935 (Reichsgesetzvlatt I, 520) i.d.F. des Gesetzes von 26. Januar 1955 (Reichsgesetzblatt I, 773) in Hessen aufgehoben ist (Hess. GVBl. 1346, 117) und prüft daher zutreffend, ob

ein übergesetzlicher Notstand die Unterbrechung der Schwangerschaft rechtfertigte. Dies verneint sie deshalb, weil der Angeklagte den Eingriff nicht in einer Krankenanstalt vorgenommen, auch nach der Operation Frau RB nicht in | eine Krankenanstalt eingewiesen, söndern nach Hause entlassen habe, obwohl dies zu einer schweren Gefährdung hätte führen können.

Die Revision hält diese Auffassung für rechtsirrig. Sie meint, entscheidend komme es stets nur darauf an, ob im Einzelfalle eine ernste Gefahr für die Schwangere bestehe, die eine Unterbrechung der Schwangerschaft gebiete, und ob der Arzt sie nach den kegeln der ärztlichen Kunst vornehme; dazu gehöre es aber nicht, daß die Operation in einer Krankenanstalt durchgeführt werde. Deshalb wendet sich die Revision vor allem gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, "medizinische Sachverständige darüber zu hören. daß ein sofortiger Eingriff wegen einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr für Frau Rh notwendig gewesen sei. Den Ausführungen der Revision kann nur zum Teil gselolgt werden; im Ergebnis hat sie aber Erfolge.

Die Tötung der Frucht einer Schwangeren ist nach den Grundsätzen über den übergesetzlichen Notstand nicht strafbar, wenn sie das einzige Mittel ist, um die Schwangere aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder schwere Gesundheitsschädigung zu befreien und wenn der Täter nach gewissenhafter, vflichtmäßiger Prüfung eine solche Gofahr bejaht hat. Da aber die Tötung der Frucht dazu dienen soll, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter zu beseitigen, ist sie nur gerechtfertigt, wenn hierbei die Regeln der ärztlichen Kunst beachtet werden (RGSt 1, 329; 2, 111). Welche Maßnahmen hiernach notwendig sind,

hängt im Einzelfalle von den Umständen, insbesondere von der nähe und der Größe der der Schwangeren drohenden Gefahr ab.

kine gegenwärtige ernste Gefahr liegt nicht nur vor, wenn sie unmittelbar bevorsteht; darunter ist auch ein Zustand zu verstehen, der erfahrungsgemäß bei natürlicher weiterentwicklung den Eintritt der Schädigung als sicher bevorstiehend erscheinen läßt, falls nicht dagegen eingeschritten wird (R6St 61, 242, 255). Weil eine akute Gefahr bei Schwangerschaften meist nicht gegeben ist, können die Abtötung der Frucht unä die Nachbehandlung in aller Regel. in einer Krankenanstalt vorgenommen werden. Nach den Erfahrungen unä Kenntnissen der ärztlichen Wissenschaft ist dies alsdann auch geboten, da so Gefahren für die Schwangere am besten vermieden werden (BGHSt 1, 329). Ein sofortiges Einschreiten des Arztes ist nur zulässig, wenn ausnahmsweisc unmittelbare Gefahr für die Schwangere besteht, so daß nur eine urverzügliche Operation Abhilfe verspricht und die Verbringung in eine Krankenanstalt vom ärztlichen Standpunkt aus nicht nehr vertretbar erscheint. Für solche Ausnahmefälle war auch nach Art. 9 Abs. 2 der 4. Ver- ‚ordnung zur Ausführung des Erbgesundheitsgesetzes vom 18. Juli 1935 (RGBl. 19535 I, 1035) die Unterbrechung der Schvangerschaft außerhalb einer Krankenanstalt ausdrücklich erlaubt. Ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen, ob insbesondere der Arzt dabei den Erfordernissen der ärztlichen Wissenschaft entsprochen hat, wird das Gericht regelmäßig nur mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger beurveilen können.

Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung davon aus, Frau Ri sei sehr leidend gewesen und es habe

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ihr bei Fortdauer der Schwangerschaft, also nicht unmittelbar, eine ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit gedroht, so daß eine ärztliche Kommission eine Unterbrechung, wie in den früheren Fällen, gebilligt hätte. Sie stellt auch fest, daß der Angeklagte Frau RB eingehend untersucht hat, wobei allerdings offenbleibt, ob eine Untersuchung nur bei dem ersten oder auch bei dem zweiten Besuch unmittelbar vor der Operation stattgefunden hat. Hiernach kann die Annahme der Strafkammer berechiigt sein, der Angeklagte habe sich deshalb strafbar gemacht, weil er die !ntfernung der Frucht und die Nachbehandlung nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst in einer Krankenanstalt vorgenommen habe. Es besteht auch der Verdacht, daß er hierzu von vornherein gar nicht willens gewesen ist; denn dazu gibt das Verhalten des Angeklagten zweifellos verschiedene Anhaltspunkte. Sie bedurften aber der Würdigung äurch den Tawrichter. Die Strafkanmer hat nicht ausdrücklich geprüft, ob eine unmittelbar drohende Gefahr vorlag, die eine unverzügliche Entfernung der Frucht in den Praxisräumen des Angeklagten notwendig machte. Eine solche unmittelbare Gefahr hatte aber der Angeklagte behauptet, deshalb auch den Hilfsbeweisamtrag gestellt. Die Ablehnung dieses Antrages rügt die Revision zu Recht als rechtlich fehlerhaft. Die Strafkammer meint, der Antrag sei nicht ausreichend bestimmt und daher ungeeignet gewesen, die behauptete Tatsache

zu beweisen. Dem ist nicht zuzustimmen.

In dem Antrag wurde ausgeführt, daß unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von Frau Ri in Frühjahr Sommer 1956 und der Vorgänge bei den früheren genehmigten Unterbrechungen zur Zeit der Tat eine unmittel-

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bare Lebensgefahr für Frau Ri bestand, die den Eingriff medizinisch sofort gebot. Die zu beweisende Tatsache war hiernach ausreichend benannt. Als Beweismittel war das Gutachten medizinischer Sachverständiger angeboten. Es

ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch eine weitere Aufklärung nicht möglich gewesen wäre. Die Krankheitsgeschichte, die Krankheitserscheinungen und der Verlauf der Krankheiten bei Frau RM varen bekannt. Folgerungen hieraus unter Heranziehung der eigenen Angaben der Frau RB und der Schilderung des Befundes, der bei der letzien maßgeblichen Untersuchung den Angeklagten zum sofortigen zingriff bestimnte, sind auch nachträglich einem Sachverständigen voraussichtlich möglich. Die Strafkammer konnte dies jedenfalls mangels eigener Sachkunde nicht selbst ablehnend entscheiden.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Falls die Strafkammer bel der neuen Verhandlung nach Ausräunung der entgegenstehenden Indizien feststellen sollte, daß eine unmittelbar drohende Gefahr die Operation verlangte, wird sie weiter, unter Umständen ebenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, zu vrüfen haben, ob die Operation und äie Nachbehandlung den Erfordernissen der ärztlichen Wissenschaft entsprochen haben.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Abtreibung hat auch die Aufhebung des Gesanistrafausspruches zur Folge.

‚Die wegen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen ausgesprochene Einzelstrafe ist erkennbar durch die Verurteilung wegen Abtreibung nicht beeinflußt und

Murat un

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wird äaher auch durch die Aufhebung des Urteils hierwegen

nicht berührt.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges