Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 2 StR 107/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 107/59 2268 056
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Facharzt Dr. Theodor S HB zus DEE. geboren an EB 1905 in Rep:
wegen Rauschtat
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959,an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr.. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, . i Landgerichtsrat Dre EEE pei der: Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, eh, Justizangestellter END n;
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, g" für Recht erkannt: N
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. September 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte, der sich bei der Bekämpfung von Schmerzen an Dilaudit und Worphium-Atropin gewöhnt hatte, nahn auf Empfehlung eines befreundeten Arztes in Juni 1957 zwecks Entwöhnung erhebliche Mengen Luminal zu sich. Er wußte, daß der Luminalrausch in seiner Wirkung dem Alkoholrausch nahe kommt, daß Henschen in diesen Zustand "zu unvorhersehbarem auch sonst persönlichkeitsfremdem gemeingefährlichen Verhalten gelangen!" können und daß diese Wirkung selbst durch geringen Alkoholgenuß erheblich gesteigert wird. Am 29. Juni 1957 befand sich der Angeklagte in einem solchen Luminalrausch, der allerdings seine Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausschloss. Der Angeklagte trank jedoch in diesem Zustand vier Glas Schnaps und zwei "Stösschen" Bier und wurde dadurch völlig unzurechnungsfähig. In diesem Rauschzusiand lenkte er seinen Personenkraftwagen und verursachte einen Verkehrsunfall, der den Tod eines Menschen zur Folge hatte.
Das Landgericht hat ihn "wegen fahrlässig begangener Rauschtat" nach § 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten macht fehlerhafte Anwenäung des sachlichen Rechts geltend; sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
l. Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision, daß Luminal nicht zu den Opiaten gehöre, liegen neben der Seche; auch wenn dies richtig ist, ändert es nichts daran, daß Luminal Menschen in einen Rauschzustand verestzen kann und daß der Angeklagte dies gewußt hat. Es kommt darauf aber auch nicht an; denn der die Zu-
A TE ET a
be
u
rechrungs[lähigkeit des angeklagten völlig ausschließsende Rauschzustand, der die Voraussetzung der Anwendbarkeit
des § 330 a StGB ist, wurde erst durch den Alkoholgenuß herbeigeführt, dessen Wirkung der Angeklagte nach seinen Erfahrungen voraussehen konnte und hätte voraussehen müssen. Ob der Angeklagte, als er Alkohol zu sich nahm, an dessen Wirkung auf ihn unter den gegebenen Umständen tatsächlich gedacht hat oder nicht, ist den Urteilsfestellungen allerdings nicht mit völliger Klarheit zu entnehmen. Der Angeklagte hat aber jedenfalls unbewußt fahrlässig gehandelt, indem er trotz seines durch Überdosierung von Luminal herbeigeführten Zustandes Alkohol zu sich nahu, und obwohl er nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen in der Lage war, die Folgen zu übersehen. Daß er infolge des Luminalgebrauchs schon für geringe Alkohoimengen enfällig war, Ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 330 a StGB (BGHSt 1, 196; 4, 73). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 15, 202), die übrigens im Schrifttum (Schönke III 1 zu § 330 a StGB) als bedenklich bezeichnet wird, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.
2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat als straferschwerend angesehen, daß der Angeklagte sich nicht zu seiner Arzneimittelsucht bekannt hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte hat
die Tatsache, daß er Arzneimittel, wie Dilaudit, Morphivm-Atrovin und Luminal in den festgestellten Mengen zu sich genommen hat, nicht bestritten. Er hat lediglich geltend gemacht, daß sein Zustand nicht oder jedenfalls nicht allein durch diese Mittel, sondern vor allem durch eine infolge Überarbeitung hervorgerufene Erschöpfung verursacht worden sei. Ein Angeklagter, der die Tatsachen als solche sogar zugibt und sich nur gegen die daraus zu ziehenden Schluß-
-4-
folgerungen wendet, überschreitet aber keinesfalls die Grenzen zulässiger Verteidigung. Erst recht ist ihm nicht
zu verwehren, sich gegen eine Behauptung zu wenden, die
- wie hier die angebliche Arzneimittelsucht - für die Beurteilung seiner Straftat völlig unerheblich ist. Daraus
kann nicht der Vorwurf der Uneinsichtigkeit hergeleitet werden. Da die Strafe für eine unbewußt fahrlässig herbeigeführte Volltrunkenheit sehr hoch ist, muß angenommen werden, daß sie durch die rechtsfehlerhafte Erwägung des Landgerichts beeinflußt worden ist. Deshalb ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Bei der Neufestsetzung der Strafe ist wiederum über die Sicherungsmaßnahme zu entscheiden.
Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO
zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalsche Menges
AT,
Be
- wi: u
. sorr CE SuSE warn 1
Rh
Ir
m