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BGH Entscheidung vom 27.05.1959 – 2 StR 176/59

2. Strafsenat

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2_StR 176/59 2271 053

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Fritz H Em aus Sc, Kreis OD, Zeboren am GB 1312 in Sum, Kreis SC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Meineids u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959,an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung, Landgerichtsret.'2#. EEE Dei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Dezember 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Untreue, Betrugs, fortgesetzten Meineids, Anstiftung zum Meineid, Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid, sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenvernichtung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zu Nebenstrafen verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Verfahrensbeschwerde.

Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte den Hinweis des Landgerichts darauf, daß der Angeklagte bei seiner und der Frau VB Vernehmung durch die Fahndungsbeanten der Bundesbahn am 14. Januar 1957 die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschafit verlangt, daß er also damit gerechnet habe, er und die von ihm zu falschen Angaben veranlaßten Personen würden ihre Aussage vor Gericht zu beschwören haben. Der Verlesung des Protokolls über. die Vernehmung beäurfie es nicht, da sein Verhalten bei dieser Gelegen-

heit durch die Aussagen der Zeugen WB und SER in die Verhandlung eingeführt worden ist.

2. Sachbeschwerde.

a) Im Falle II 2 des Urteils ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Frau Wenn einwandfrei; denn er hat durch Täuschung das Vermögen

der Freu Wi); die Gefahr lief, den Fahrpreis nochmals bezahlen zu müssen, gefährdet. Unrichtig ist die Annahme, daß er zugleich gegen die Bundesbahn Betrug begangen habe;

denn eine Vermögensverfügung der Bundesbahn ist nicht fest-

gestellt. Als deren Vertreter hat der Angeklagte den Fahr-

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-27/2-str-176-59#rd_6

preis empfangen. Daß er ihn nicht abgeführt hat, ist möglicherweise als Untreue oder Unterschlagung zu beurteilen; einer Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht, weil der Angeklagte dadurch, daß er nicht unter diesem Gesichtspunkt verurteilt worden ist, nicht beschwert ist. Der Schuldspruch bleibt also bestehen. Daß der Rechtsfehler die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, ist ausgeschlossen.

b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der Margret CM zun Meineiä ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen; daß auch die GB schon bei der Unterredung im Oktober 1956 damit rechnete, sie werde als Zeugin vor Gericht auszusagen haben; als sie aber vom Gericht vernommen und auf ihre falsche Aussage beeidet wurde, wirkte die Beeinflussung fort, wie der Angeklagte wußte. Da er bewußt die GM in die Gefahr des Meineides geführt hatte, war er jetzt auf jeden Fall zur Verhinderung des Meineids verpflichtet

(vgl. BGHSt 3, 18). Seine Unterlassung steht im Unrechts-. gehalt der Anstiftung zum Meineid gleich, weil er jedenfalls schon bei der Einwirkung auf dis cu damit rechnete, daß die Sache zum Gericht kommen und sie ihre falsche Aussage zu beschwören haben werde.

c} Das Landgericht sieht im Falle II 7 die Urkundenvernichtung darin, daß der Angeklagte die Stammabschnitte

des Zehnerkartenblocks vernichtet hat, um die eingenommenen Fahrgelder nicht abrechnen zu müssen. Der Angeklagte hatte von dem Zehnerkartenblock mit den Numuern 426 bis 450 die Fahrkarten 426 bis 428 ordnungsgemäß ausgefertigt, indem

er die Formblätter mit Durchschrift ausfüllte, die Durchschrifien den Fahrgästen als Ausweis aushändigte und die

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Urschriften im Block beließ. Diese Fahrscheine hat er auch vorschriftsmäßig abgerechnet. Die übrigen 22 Zehnerkarten hat er jedoch vorschriftswidrig in der Weise verkauft, daß er nur je ein Exemplar der betreffenden Nummer (429 bis 450) ausfertigte und ausgab, ohne eine Durchschrift herzustellen. Die dafür vereinnahmten Beträge veruntreute er; den gesamten Block, in dem sich die Urschriften der Zehnerkarten 426 bis 428 befanden, vernichtete er. Diese Urschriften waren Urkunden, die im Zusammenhang mit den täglichen Verkaufsausweisen, aus denen sich ergibt, daß der betreffende Block einem bestimmten Fahrer ausgegeben wurde, den Aussteller erkennen ließen und zum Beweise dienten, daß die Zehnerkarten

Nr. 426 bis 428 verkauft worden sind. Dadurch, daß der Angeklagte mit dem ganzen Block auch diese Urkunden vernichtet hat, die ihm nicht gehörten, hat er den Taibestand der Urkundenvernichtung erfüllt, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die in dem Block verbliebenen Abschnitte der Formulare 429 bis 450, die der Angeklagte nicht ausgefüllt hatte, Urkundeneigenschaft besitzen.

d) Auch im übrigen zeigt die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Nachprüfung zum Schuldspruch keine den An- . geklagtven beschwerenden Rechtsfehler.

e) Die Aberkennung der Eidesfähigkeit durfte nur wegen der Anstiftung zum Meineid ausgesprochen werden, nicht aber wegen des eigenen Meineids, bei dem die Voraus-

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setzungen des § 157 StGB gegeben sind (§ 161 StGB). Das Ergebnis ändert sich dadurch aber nicht.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges