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BGH Entscheidung vom 22.05.1959 – 2 StR 430/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2268 057 2, $tR 450/5%

Im Nanen des: volkes In der Strafsache

gegen

:.) den Kaufinann Otto August X EEE zu: Tui geboren am EEE 1912 ir. MC, ’

2.) den Architekten Franz Karl PD mmsmiEEiEEn zus NeumEin „ geborenen u 192; in Em,

wegen aktiver und schwerer passiver Bestechung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. Mai 1959 in der Sitzung vom 22. Mai 1959, an denen teilgenommen hapen:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaäatsanwalt CEREEEED

als Vertreter der Bündesanwaltschaft,

Justizangestellter rer Fr BLB Urkungsbe er der Genchäftestelle,

für Recht erkannt; Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1957 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittele zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten K EB - unter Freisprechurg im übrigen — wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesemtstrale von sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten P EEE wesen schwerer passiver Bestechung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft hat sie auf die Strafen angerechnet und im übrigen deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat sie hinsichtlich des Angeklagten PB einen Betrag von 696 DM für dem Staate verfallen erklärt:

Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten K EEE wegen aktiver Bestechung des inzwischen verstorbenen Mitangeklagten Kom und des Mitangeklagten PB wird sowohl zur äußeren wie zur inneren .Tatsgite von ‚den Darlegungen des Ur- "teils getragen. j

a). Zübreffeng: hat das Landgericht in dem "Stehenlassen" der vor. Kuiie im Frühjahr 1953 zugunsten ‘des - früheren. - Mitangeklagten Koi anläßlich ‚dessen Erkrankung aufgewendeten Beträge von. insgesamt 7 700 DM. die Gewährung eines Vor-

teils im Sinne des § 333 Aba. 1 StGB gesehen. Die Hingabe des -

Geldes war zwar, wie die Revision vorträgt, ohne rechtlichen Grund geschehen. Dennoch bedarf .es entgegen der Meinung der Revision keiner näheren Erörterung darüber, wie die hierauf beruhenden Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in bürgerlichrechtlicher Hinsicht zu beurieilen sind. Eine Vorteilsgewährung liegt auf jeden Fall darin, daß der Ange-

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klagte trotz Kenutnis von der Zahlung einer Beihilfeversütung von 5 900 DM an Keib, also eines zur Abdeckung der Krankenkosten zweckbestimmten Betrages, nicht wenigstens in dessen Höhe die Rückzahlung der von ihm gemachten Aufwendungen verlangte.

Deß die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatsceite widerspruchsvoll und unzulänglich seien, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu. Von der Annalıne eines "Globalvorsatzes" und einer "Globalabsicht" kann keine Rede sein, Vielmehr reichen die von der Revision als unzulänglich beanstendeten Feststellungen auf Seite 9 der UA hinsichtlich des - früheren — Mitangeklagsten Keil schon deshalb aus, weil es sich bei ihm um einen sog. Ermessenusbeanten handelte (vgl. RGSt 64, 328, 3355 77, 75, 78). Abgesehen davon hat die Straf-Kammer ihre zunächst allgemein gehaltene Feststellung durch die maßgebenden Tatsachen später im einzelnen belegt und sie bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten des nähsren erörtert.

Ebensowenig liegt in den von der Revision hervorgehobenen Erwägungen des Landgerichts zur Strafbemessung ein Widerspruch. Darin wird nämlich nicht, wie die Revision behauptet ‚und ihren Ausführungen zugrunde legt, von "selbst-

. loser" Hilfsbereitschaft gesprochen, sondern von einer "ge-

wissen" Hilfsbereitschaft. Daß aber der Angeklagte bei seinen Vorgehen alle Möglichkeiten rücksichtslos ausgenutzt hat,

um durch das erkaufte Wohlwollen der Beamten Vorteile zu erringen, schließt nieht aus, daß er daneben auch aus einer gewissen Hilfsbereitschaft heraus gehandelt haben mag. Deshalb sind alle Folgerungen, welche die Revision aus dem angeblichen Widerspruch abzuleiten sucht, unbeachtlich und bedürfen keiner Erörterung. Daß der Angeklagte Vorteile

such Personen hat zukommen lassen, die ihm nichts nützen

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konnven:. hat das Landgericht nicht übersehen, wie die Freisprechung des Angeklagten im Falle SB deutlich erkennen 13ßt. Es war dadurch jedoch nicht gehindert, hinsichtlich der dem — früheren - Mitangeklagten KelB galeisteten "Hilfe" eine andere Überzeugung zu gewinnen.

b) Daß die Zuwendungen, die der Angeklagte dem Witangeklagten PM zuteil werden ließ, Vorteile im Sinne des

§ 333 StGB waren, hat die Strafkammer gleichfalls zutreffend bejaht; das wird auch von der Revisiau nicht in Zweifel gezogen. Sie meint nur, es sei nicht hinreichend geprüft und dargetan, daß PER durch sein Verhalten den Angeklagten KOEEEB habe begünstigen wollen, Darauf kommt es jedoch nicht an. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 3353 StGB genügt es, daß dem Beamten Vorteile gewährt werden, um ihn

zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu veranlassen (RGSt 77, 75 ff). Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich bei seinen Zuwendungen an Tip von dieser Absieht hat

‚teiten lassen, geht aus dem Urteil. deutlich hervor. Danach het ‚er die Vorteile gewährt in der klaren Erkenntnis, daß sie ZU

WR zum Unterlassen der ihm als Sachbearbeiter des Wider-

aufbauministeriums obliegenden Prüfungen bestimmen konnten, und. hat den damit beabsichtigten Erfolg auch gewollt.. So-. ”, nach ist die Ännahme des Landgerichts, der Angeklagte habe’ sich durch die ‘Vorteile, die er 7 0) zukommen ließ; der - aktiven Bestechung schuldig gemacht, rechtlich nicht zu be-

anstanden. Weil es also für den Tatbestand des § 335 StGB

"allein darauf? ankommt, daß PB durch die Gewährung der ‘Vorteile zur Unterlassung der vorgeschriebenen Prüfungen

veranlaßt werden sollte, gehen die weiteren Einwendungen der-Revision, insbesondere auch der Hinweis darauf, daß der Angeklagte

. gewisse Zuschläge zu den von ihm tatsächlich aufgewendeten Bau-

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_ ie) _ kosten habe erheben dürfen. am Kem: der Sache vorbei:

Die Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde des Angeklagten > EEE hai keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die im Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Auffassung der Strafkaunmer, daß er als Beamter die ihm von dem Mitangeklagten KB semachten Zuwendungen für Handlungen angenommen hat, die eine Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten enthielten. Der Angeklagte hat damit. wie die Strafkammer zuireffend bejaht hat, den Tatbestand des § 332 Abs. ' StGB verwirklicht. Auch hinsichtlich des Strafausspruchs und der Verfallerklärung gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß.

Baldus Dr, Dotterweich Scharpenseel Dr, Schalscha Menges