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BGH Entscheidung vom 12.05.1959 – 5 StR 50/59

5. Strafsenat

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2104 Hg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinrich D ED zus : EEE Kreis Ci, geboren am EEE 1921 in DEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Mai 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende kichter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G schäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 6.November 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft -— an das Schwurgericht in Lüneburg zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründejz3?

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte - dieser unter Beschränkung auf den Strafausspruch -— Revisionen eingelegt.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch, das des Angeklagten hat keinen Erfolg.

A. Revision der Staatsanwaltschaft:

I. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß gegen die Darlegungen, mit denen das Urteil den bedingten Tötungsvorsatz verneint, durchgreifende Rechtsbedenken bestehen. |

l. Nicht zu beanstanden ist ellerdings, daß der Tatrichter aus dem Schärfen des Messers keine Folgerungen zu. Ungunsten des Angeklagten.gezcgen hat. Ebenso liegt es im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung, wenn das Schwurgericht aus den Äußerungen des Angeklagten nach der Tat nur auf eine nachträgliche Billigung, nicht aber auf einen Tötungsvorsatz geschlossen hat. Eine solche Folgerung mag ungewöhnlich sein, denkgesetzlich unmöglich ist sie aber nicht. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Urteils sind daher unzulässig.

“2. Die Beschwerdeführerin weist jedoch zutreffend

‘darauf hin, daß die Feststellungen zur Tat selbst die

Besorgnis erwecken, der Tatrichter könne den Begriff des bedingten Vorsatzes in rechtsirriger Weise eingsengt haben.

Mit Recht geht das Schwurgericht zunächst davon aus, der Täter müsse beim bedingten Tötungsvorsatz die möglichen Folgen seiner Handlungsweise vorausgesehen und sie gebilligt haben.

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Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch offen, ob der Angeklagte wirklich - wie der Tatrichter meint - die vorausgssehenen Folgen der Tat im Rechtssinne nicht "gebilligt" hat.

a) Zwar wird bei der rechtlichen Würdigung zur Frage der Fahrlässigkeit im Urteil u.a. ausgeführt;

"Der Angeklagte hat bei der Tat die Vorsicht,

zu der er den Umständen nach und nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und den Tod als Folge des Stiches zwar für möglich gehalten, aber darauf vertraut, daß der Tod nicht eintreten werde" (UA S.30).

Diese Ausführungen entsprechen jedoch den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils nicht. Das Schwurgericht sieht in den "ausführlichen Darstellungen" bei den ersten Vernehmungen des Angeklagten "die allein richtige Wiedergabe der Geschehnisse" (UA S.13). Vor der Polizei hat der Angeklagte aber. -. wie das Urteil ergibt -— folgendes ausgesagt:ı

"Auf eine bestimmte Stelle seines Körpers habe.. ich mit dem Messer nicht ‚gezielt. Es war mir gleich, wohin ich traf. Ich stieß blindlings’ zu. Ich weiß nicht, ob ich das Messer beim Stich gedreht habe. Auf eindringliches Befragen erkläre ich nach einmal, daß ich auf gar keinen Fall vorher die Absicht hatte, CB zu töten. Ich gebe allerdings zu, daß mir im Augenblick des Stechens alles. ... egal war, auch die eventuell eintretenden Folgen meines Stiches. Ich will damit sagen, daß ich "im Augenblick der Tat in meiner Wut auch mit einer schweren Verletzung oder mit dem Tode des CE rechnete, obwohl ich ihn nicht herbeiwünschte.

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Wie gesagt, war mir in diesem Moment alles Wurst" (UA S.14/15).

Diese Feststellungen würdigt das Schwurgericht bei der Erörterung des Tötungsvorsatzes wie folgt:

"Die Einlassung des Angeklagten, daß ihm

alles egal sei, daß er mit einer schweren Verletzung und mit dem Tode des Cu gerechnet habe, obwohl er ihn nicht herbeiwünschte, läßt nicht zu, einen bedingten Vorsatz festzustellen. Sie gestattet nur

die Feststellung, daß der Angeklagte im Augenblick der Tat auch mit der Möglichkeit "gerechnet hat, daß ein Stich 'irgendwohin, wohin er eben traf', auch eine tödliche Verletzung herbeiführen konnte. Er wollte in dem Augenblick stechen, wohin er eben traf. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte darüber hinaus für den Fall, daß dieser Stich eine tödliche Verletzung herbeiführen würde, auch mit diesem Ergebnis einverstanden war.

Die Vernehmung des Angeklagten ist, wie die Aussage des Zeugen VO ercibt, von dem Zeugen VD sehr sorgfältig durchgeführt und ebenso sorgfältig in der Niederschrift. festgelegt worden. Der Zeuge

hat versucht, möglichst die Worte des Angeklagten .

selbst niederzulegen. Wenn: daher der Angeklagte darauf beharrt 'hat,.daß er das Ergebnis, den Tod des Cu, nicht herbeigewünscht habe, so 1äßt sich diese Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, auch nicht dadurch, daß

er zuvor erklärt hat, es sei ihm alles gleich gewesen. Die Äußerung 'es ist mir alles Wurst'

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ist nicht dasselbe wie 'ich bin damit einverstanden!.

Im Augenblick der Tat war ihm eben alles egal und wenn er sich in seinem Zustande überhaupt Gedanken über den Ausgang seiner Tat gemacht hat, dann jedenfalls nach seiner eigenen Einlassung nur dahin, daß er > verletzen, nicht töten wollte" (UA S.27,28).

b) Danach läßt sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß der Tatrichter rechtsirrig gemeint hat, eine Billigung des Erfolges liege nur vor, wenn der Erfolg den Wünschen des Angeklagten entspreche. Bedingter Vorsatz kann aber auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt. er diesen Erfolg, wenn er, um des erstrebten Zieles- willen, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den- an sich unerwünschter Erfolg herbeiführt, und ihn so für den Fall seines Eintritts will (BGHSt 7,363, 369). Der Angeklagte hätte also den bedingten Tötungsvorsatz gehabt, wenn er erkannte, daß cu durch das wahllose Zustechen getötet werden Konnte, und wenn er trotzdem so ‚handelte, weil er auf jeden Fall seine Rache in dieser Weise nehmen wollte, selbst. wenn nd dadurch den Tod finden sollte.

:Eine solche "Billigung" erfordert auch’ keine in gewisser Ruhe und: Sachlichkeit. getroffene Überlegung. Bedingter ‘und 'unbedingter Tötungsvorsatz sind ebensogut bei aus- innerer Unruhe. entsprungenen Straftaten denkbar, 2.Be (wie hier) im Falle starker Erregung.

"Da das Schwurgericht .-.wie erwähnt -. über diese Grundsätze geirrt haben kann, war das ‚angefochtene Urteil ‚auf die Revision der Sraatsanwaltschaft. in yollem Umfange aufzuheben.

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II. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob auch - wie die Beschwerdeführerin meint - diejenigen Ausführungen des Urteils rechtlich bedenklich sind, die sich " mit den Mordmerkmalen befassen. Diesen Darlegungen fehlt im übrigen bisher (der Generalbundesanwalt hebt dies mit Recht hervor) die tatsächliche Grundlage, weil das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz verneint hat.

Vorsorglich sei zum Merkmal der Heimtücke nur darauf hingewiesen, daß auch einem Täter, bei dem Wut und Zorn völlig die Oberherrschäft gewonnen haben, bewußt werden kann, er nutze die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers aus. Ob ihn die starke Erregung an dieser Erkenntnis gehindert: hat, wird stets von den jeweiligen Einzelunständen des Falles abhängen (BGHSt 11,139; 6,120).

B. Revision des Ang eklagtenı

Unwirksam ist die Beschränkung des Rechtsmittels, soweit nur die Verurteilung zu einer höheren Strafe als drei Jahre Gefängnis angegrifien wird. Der Strafausspruch : war daher in vollem Umfange nachzuprüfen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben sich hierbei keine Rechtsmängel ergeben. Die Darlegung des Urteils, die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei "kein Strafnilderungsgrund", ist aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe zu verstehen. Das Schwurgericht hat sich nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint -— aus Rechtsgründen daran gehindert gesehen, die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als mildernden Umstand im Sinne des § 228 StGB zu würdigen.

Es hat lediglich von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Hierzu aber war es befugt, und es ist dies um so weniger zu beanstanden, als andere Milderungsgründe nebenher nicht vorliegen (RGSt 68,294).

Aus derselben Erwägung ist mit Rechtsgründen nichts

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dagegen einzuwenden, daß von der Milderungsmöglichkeit “der §§ 51 Abg.2, 44 StGB kein Gebrauch gemacht worden ist. Im Urteil wird nämlich ausdrücklich hervorgehoben;

"Das Schwurgericht hat ferner erwogen, daß die Strafe gemäß § 51 Abs.2 StGB nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden kann. Aber gegen den Angeklagten sprechen sehr viele Umstände. .c.e..."

Gleichfalls im Sinne einer Ablehnung der. Strafherabsetzung ‚sind die Worte gegen Schluß des Urteils zu verstehen, "auch bei Berücksichtigung des § 51 Abs.2 StGB" sei eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren zu verhängen. Gegen die Verurteilung zur Höchststrafe ist bei dem hier in Betracht kommenden Strafrahmen (3 - 5 Jahre Gefängnis) und bei

der Vielzahl der erschwerenden Umstände auch sonst rechtlich nichts einzuwenden.

Die Revision des Angeklagten war.daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. = Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker