Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.05.1959 – 2 StR 141/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2268 052
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.m Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Elisabeth_K , geb. W , aus SC, geboren am 1911 in W s n .
2.21. in Untersuchungsha
wegen versuchten Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 6. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Menges
Bundssrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt . .a18 Vertreter der Bundesanwaltschaft, -
Justisangesteliter \ sis ‚Urkünäsbeauter ‘der Geschäftsstelle,
tür. Bacht erkannt
*
ut die. Revision der Angeklagten wird das Urteil
. des Schwurgerichts in Saarbrücken vom 12. Dezember 1958 ‚ii Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu
aufgehoben.
In diesem Umfange. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reohtenittels, ‚on das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes, begangen an ihrem Ehemann, zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte au? die Dauer von Zehn Jahren aberkannt. Ihre 2evision nacht Verletzung des Verfahrensrechis und des sachlichen Rechis geltend. Die Verfahrensrügen stehen in engem Zusammenhang mit Sachrügen und bedürfen deshalb keiner gesonderten Erörterung.
1. Die Angeklagte hat, uin ihren Ehemann zu töten, das Pflanzenschutzmittel E 605 gekauft. Eine Woche später hat sie in Ausführung ihres Tötungsvorsatzes von dem gekauften Gift zunächst etwas in einen Rest Cogmac gegossen. Da dieser sich milchig verfärbte,. goB sie ihn weg und fügte nun dem für ihren Ehemann bereitgestellten Kaffee sine Menge des Giftes bei, die ihr zur Tötung ausreichend ‚erschien.
Die Revision vermißt 4m Urteil Feststellungen darüber, ob das Pflanzenschutzmittel 5 605 ein Gift, dch. “nach Be-. schaffenheit und Menge geeignet ist, den lebenden Körper, zu zerstören". "Da dies aber. offenkundig ist, bedurfte Be insoweit keiner Ausführungen ,, ‚Daß das Gift, das aie Ange- . klagte in den Kaffse schüttets, das gleiche war. wie das- . jenige, das sie vorher in den Cognac geschüttet Hatte, er- - gibt sich für ‘den \unvorsingenommenen Ieser des Urteils ohne jede Möglichkeit eines weitels.. j
Erkrankung zu verstehen sei, während er jede andere hochgradige Abnormität seelischen Geschehens umfasse, auch wenn sie in der von Anfang an gegebenen Anlage und Aonstitution des einzelnen begründet sei; diese irrige Auffassung habe das Schwurgericht veranlaßt, den Antrag der Verteidigung abzulehnen, einen Sexualpsychologen darüber zu hören, ob bei der Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlägen; dadurch habe es seine Aufklärungspflicht verletzt sowie sich sleichzeitig einer ihm nicht gegebenen Sachkunde berühmt,indem es den psychiatrischen Sachverständigen für befähigt erklärt habe, die hier in Betracht kommende psychologische Frage sachkundig zu beurteilen;
Die Darlegungen des Urteils ergeben die auf das Gutachten des psychiatrischen Bachverständigen gestützte Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte charakterlich abnorm veranlagt, nämlich eine Psychopathin ist, und daß sie sich zur Zeit der tat in starker sexueller Abhängigkeit von ihrem Freunde, einem an Jahren jüngeren französischen Soldaten, befand, und daß die abnorme charakterliche Veranlagung in Verbindung uit der starken sexuellen Abhängigkeit
‚mit zu der Tat! geführt hat". 0 hat dies bei der Strafzu- , measüng äls strafmildernd berücksichtigt. Dagegen hält es "die gbnorme charakterliche Veranlagung nicht für geeignet, "die ‚Qurechnungsfähigkeit. der ‚Angeklagten. im Sinne des § 51 StGB auszuschließen. oder erheblich zi2 vermindern, weil es sich nur um Charaktermängel, nicht aber um eine Seistesschwäche oder ‚eine krankhafte, Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB handele. Der von der Verteidigung außgaworfenen Frage, ob die' Zurechnungsfähigkeit der Ange- | klagten infolge sexueller Abhängigkeit erheblich vermindertgewesen sei, miß das Schwurgericht keine rechtliche Bedeutung pei, weil § 51 Abs. 2 StGB nur dann Anwendung findet, wenn die Minderung nicht auf Persönlichkeitsfehler, sondern
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auf eine krankhafte Störung der GVeistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung zurückzuführen sei.
Diese Ausführungen erwecken in der Tat Zweifel in der Richtung, daß das Schwurgerücht unter krankhafter Störung der Geistesiätigkeit nur krankhafte Störungen des Seelenlebens in engerem psychiatrischen Sinne, d.h. bedingt durch einen körperlichen Arankheitsvorgang, also die sog. Psychosen, mithin echte Geisteskrankheiten, verstanden hat. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Der Begriff der krankhaften Störung der Göistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfaßt auch jede “ andere hochgradige Abnormität seelischen Geschehens einschließlich der abnormen Erlebnisreaktionen (BGH IM, StGB. § 51 Abs. 1 Nr. 10). Ver Unterschied zwischen den echten Geisteskrankhaiten und den seelischen Abnormitäten (Psychopathien) tritt zu Tage bei der Frage nach den sog. psychologischen Grundiagen des § 51 StGB, d.h. bei der Frage, ob der Täter wegen der. krankhaften Störung der Geistestätigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Tat. einzusehen oder nach di,gser Einsicht zu handeln. Die echten Geisteskrankheiten führen - von besonders leichten Fällen abgesehen — zum unbedingten. Ausschluß der‘ Zurechnungsfähigkeit. Die Psychopathien schließep. nie ‚von sich, ‚aua die Zurgchnungefähigkeit au; vieluchr bedarf ©B 'ier- jeweils einer besonderen ‚Begrünsung durch, eine psychologische Analyse (Megger in IK § 51 "Ann. 10 0 bb). Nur in fällen einer schweren Psychopathie konmt ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Erhebliche. Verminderung der. Zurechnungsfähigkeit setzt eine Psychopathie stärkeren Grades voraus. Für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB genügt nicht jede auch nur leichte Abnormität des Seelenishenss :.
In dem Zweifd, ob das Schwurgericht von der rechtlich zutreffenden Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist, sieht sich der Senat noch bestärkt durch die Ausführungen des Urteils zur Frage der sexuellen Abhängigkeit der Angeklagten. Hier wird ausgeführt; "Selbst wenn ein psychologischer Sachverständiger zu dem &rgebnis käme, daß aus anderen Gründen, insbesondere wegen der sexuellen Abhängigkeit von ihrem Freunde, die Angeklagte in ihrer Fähigkeit, das Unerlaubte der lat einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert war, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung." Bei einer hochgradigen sexuellen Abhängigkeit kann es sich um eine abnorme Erlebnisreaktion psychopathischer Natur handeln. Wenn eine solche die Fähigkeit der Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert hätte, so läge ein Fall des § 51 Abs. 2 StGB vor. Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte sei zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen, beruht demnach möglicherweise auf der Verkennung des Begriffes "krankhafte Störung der weistestätigkeit",
Der darin liegende sachlichrechtliche Pehler zwingt jedoch lediglich zur Aufhebung ües, Strafsusspruchs. Die Revision }. beanstandet nur die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2,StuB..Die | durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung ergibt, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen die Möglichkeit, daß die Angeklagte zur Tatzeit wegen ihres psychopatkischen Zustandes zurechnungsünfähig war, ausgeschlossen ist. Da das Urteil schon wegen des sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben , werden muß, bedürfen die im Zusammenhang denit erhobenen. Ver-Pahrensrügen . keines Bescheides. us besteht jedoch Veranlassung, gegenüber äen Ausführungen der Revision-auf folgendes hinzuweisen; Die Auswahl des Sachverständigen weist das Gesetz dem kichter zu (§ 73 StPO). Schon bei der Feststellung der biologischen ‚Voraussetzungen des § 51 StGB hat der
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Richter selbständig mitzuwirken, wenn auch das Schwergewicht bei der Tätigkeit des psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen liegt. Bei der Beurteilung, ob die psychologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind, tritt der Richter in den Vordergrund; denn hier handelt es sich im wesentlichen darum, ob unter den gegebenen Umständen an den Täter billigerweise die Forderung erhoben werden kann, sich anders zu verhalten, und ob er demgemäß und in welchem Grade für sein Handeln verantwortlich ist. Soweit
. ZUX Beantwortung der Frage nach den psychologischen Voraus-
setzungen die fachkundige Mitwirkung eines Sachverständigen erforderlich ist, kann diese Aufgabe in der Regel von dem Psychiater erfüllt werden; denn die Seelenheilkunde (Psychiatrie setzt die Kenntnis des Seelenlebens voraus, die Gegenstand der Psychologie ist. "Das Schwurgericht hat deshalb zu Recht den Antrag, noch das Gutachten eines Psychologen einzuholen, abgelehnt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist mit.
‘ dem Hinweis auf die Verwerflichkeit der Tat ausreichend be-
gründet, un . v. , . ” et . “ “ ’. Re . . Baldus Busch Dr.Dotterweich .. Menges Hoepner . en.