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BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 5 StR 42/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hansjörg GC CEEEREEEEED ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEED 1934 in rem,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Rückfallbetruges in 29 Fällen, die nach Ort, Zeit und Person der Geschädigten nicht näher bezeichnet worden sind, verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt.

Aufgehoben wird auch die gegen den Angeklagten

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-2.

verhängte Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen seine Kosten der Landeskasse zur Last. Im übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. |

= Von Rechts wegen - -

pemmin

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte ist "als rückfälliger Betrüger wegen vollendeten Betruges in 41 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges in 3 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis" verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts,

I.

Der Beschwerdeführer rügt als sachlichrechtlichen Verstoß, daß sich 29 Betrugsverurteilungen lediglich auf folgende Feststellungen gründen:

. "Der Angeklagte hat in den Städten Frankfurt am Main, Köln, München, Karlsruhe, Bremen und weiteren ‚Städten nach seinem Geständnis mit den eben fest- &estellten 16 Fällen insgesamt in 45 - 55.Fällen, ‘also mindestens 45 Fällen, in gleicher Weise Trickbetrügereien vorgenommen und Fahrerinnen von Volkswagen getäuscht und betrogen."

Die Rüge braucht unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten nicht erörtert zu werden, weil bereits die von .Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in gleichem Umfange Mängel des Beschlusses.über die Eröffnung des Hauptverfahrens zutage fördert. Dieser Beschluß sowie: die zu seiner Ergänzung herangezogene Anklageschrift bezeichnen die Taten ebenfalls nur in 16 Fällen näher nach Tatort, Tatzeit und Person der Geschädigten... Im übrigen’ heißt es lediglich, der Angeklagte habe "von November 1957 bis Juni 1958 im gesamten Bundesgebiet etwa’50 gleichliegende Straftaten begangen",

Diese Bezeichnung der Taten genügt - jedenfalls in der vorliegenden Sache - nicht. Das strafbare Verhälten

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muß im Eröffnungsbeschluß so bezeichnet werden, daß erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Diese

muß sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden ]Jassen. Ein genügendes Unterscheidungsmerkmal ist hier nicht schon in der Mitteilung eines Tatzeitraumes von mehr als einem halben Jahr zu finden. An weiteren Einzelheiten fehlt es aber. Nicht einmal die im Urteil als Tatorte bezeichneten Städte werden in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluß genannt; im übrigen wäre auch dies unzureichend gewesen, zumal die namentliche Bezeichnung durch den Hinweis auf "weitere Städte" entwertet wird. .

Das dargelegte Bedenken wird nicht etwa. dadurch abgeschwächt, daß der Angeklagte die (mindestens) 29 Taten selbst gestanden hatte. Dieses Geständnis kann abgelegt sein, um sich später auf die Rechtskraft der Verurteilungen zu berufen, wenn bisher unbekannte Taten nachträglich ermittelt werden sollten. Das Geständnis vermag daher den Mangel ausreichender Bezeichnung der Taten nicht auszugleichen.

Es muß deshalb in Kauf genommen werden, daß das Hauptverfahren nicht eröffnet werden kann, solange es an näheren tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt. Gerade im vorliegenden Falle, in dem die Straftaten des Angeklagten sich so ungewöhnlich ‚gleichen, sind Unterscheidungsmerkmale notwendiger als sonst, Denn "schwerer als das Beaürfnis, jede irgendwie bekanntgewordene Straftat . gerichtlich zu ‚verfolgen, wiegt der rechtsstaatliche Grundsatz, daß sie genügend bestimmbar sein muß. Wenn ‚sie das nicht ist, wäre im übrigen die gerechte Strafe oft nicht zu finden, weil dafür keine hinreichenden tatsächlichen ‚Anknüpfungspunkte vorhanden wären!" (BGH IR 1957, 384 mit zustimmender Anmerkung von Eb.Schmidt).

-5.

-5- In dem angegebenen Umfange fehlt es also an einer

wesentlichen Prozeßvoraussetzung (RGSt 68,105),und das Verfahren war deshalb insoweit einzustellen.

II.

Die übrigen 15 Verurteilungen, die der Eröffnungsbeschluß genügend bezeichnet, werden von der Revision vergeblich angegriffen.

l. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schöffe Hermann DENE Habe während eines Teils der Hauptverhandlung längere Zeit geschlafen, ist nicht erwiesen, Der Schöffe — vom Vorsitzenden hierzu gehört - hat mit Bestimmtheit erklärt, er "habe zu keiner Zeit während dieser Verhandlung geschlafen", er habe sich "während der Hauptverhandlung gegen CB völlig frisch gefühlt",

Da Verfahrensverstöße feststehen müssen, kann die Revision mit dieser Rüge nicht durchdringen.

2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anwendung des § 74 StGB wendet, ist es offensichtlich unbegründet,

3. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat bei den restlichen 15 Betrugsverurteilungen keine Rechtsmängel erkennen lassen.

Die 15 Einzelstrafen konnten bestehenbleiben, Wenn das Landgericht bei ihrer Bemessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben sollte, daß er nicht nur in den 15 näher festgestellten, sondern nach seinem glaubwürdigen Geständnis auch in 29 weiteren Fällen Betrugshandlungen vorgenommen und sich durch den großen Umfang seines Treibens als besonders gefährlich erwiesen hat, so wäre das rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Strafzumessungserwägung ist auch dann rechtmäßig, wenn die übrigen Fälle wegen eines Verfahrenshindernisses nicht abgeurteilt werden können.

6 -

Das Landgericht wird daher lediglich eine neue Gesamtstrafe bilden und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen. müssen,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker