Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.06.1959 – 5 StR 64/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2193 013
5 StR _64/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlossergesellen Otto H MEEEENEED aus LICH, geboren am EEE 101: in oM (Brandenvurg),
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .EEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |
- Von Rechts wegen -
-2.-
& ründese
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Senat hatte von Ants wegen zu prüfen, ob der Eröffnungsbeschluß den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt. Er legt dem Angeklagten u.a. zur Last, "in Hamburg-Barmbek im Juni 1958 in drei weiteren Fällen an verschiedenen Tagen jeweils kleine Mädchen! an sein Kraftfahrzeug herangerufen und vor ihnen den Geschlechtsteil entblößt zu haben. Auch aus der Anklageschrift ergeben sich keine weiteren Einzelheiten.
Der Senat hat in seinem Urteil BGHSt 10,137,139 dargelegt, daß der Eröffnungsbeschluß erkennen lassen muß, welche bestimmte Tat gemeint ist. Er hat das dort in einem Falle verneint, in dem die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß von einem Geständnis ausgingen, das sich auf 20 nicht näher bezeichnete Abtreibungsfälle innerhalb von drei Jahren bezog.. Ebenso hat der Senat in seinem Urteil 5 StR 42/59 vom 28.April 1959 einen Eröffnungsbeschluß beanstandet, in dem es hieß, der Angeklagte habe "von November 1957 bis Juni 1958 im gesamten Bundesgebiet etwa 50 gleichliegende Straftaten begangen",
Solche Bedenken greifen im vorliegenden Falle jedoch nicht durch. Bereits in BGHSt 10,140 hat der Senat ausgeführt, daß schon die Festlegung des Tatzeitraumes
genügen kann, wenn er hinreichend kurz ist. Im vorliegenden
Fall handelt es sich nur um einen Monat. Außerdem kennzeichnet der Eröffnungsbeschluß die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten näher dahin, daß sie in einem
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bestimmten Stadtteil von Hamburg begangen sein sollen. Das genügt auch unter dem in BGHSt 10,140 weiter ängedeuteten Gesichtspunkt, wie wahrscheinlich es ist, daß der Beschuldigte in der Zeit, um die es sich handelt, noch weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Es liegt einigermaßen fern, daß der Angeklagte innerhalb einer 80 . kurzen Zeit gerade in Barmbek noch mehr Unzuchtsversuche an Kindern unternommen hätte, ohne daß dies der Polizei angezeigt worden wäre. Das ist gerade bei solchen Taten unwahrscheinlicher als in Fällen der Abtreibung, "um die es sich in BGHSt 10,137 handelte. Die Revision hat keine Bedenken gegen die Wirksankeit des Eröffruungsboschlusses vorgetragen.
2. Die Ausführungen. der Revisionsbegründung. sind offensichtlich unbegründet. Daß der Angeklagte nicht auch“ wegen öffentlicher Erregung von Ärgernis und wegen 'Beleidigung bestraft worden ist, beschwert ihn nicht. Auch die Strafbemessung ist frei von ‚Fehlern, jedenfalls von ‚solchen, die den Angeklagten beschweren.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
. Sarstedt .. Siemer .- Schmitt
' Börker Hoepner