Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 2 StR 318/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pr
2271 040
y 2_ StR 318/59 3
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Werner S EB zus Kup, dort geboren am sp 940,
wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August ‘959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten SCEEEEEB wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
l.) soweit er und der frühere Mitangeklagte Tb wegen Sachbeschädigung im Falle Schuß II 4) verurteilt worden sind,
2.) im Strafausspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 2 - Gründe:
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Diebstahls in fünf Fällen, einfachen Diebstahls in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen verurteilt und gegen ihn auf Jugendstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Die Revision beanstandet die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten TB vegangener Diebstähle in den Fällen 9 a und b. Sie hält die Feststellungen und die Beweiswürdigung hierzu für unvollständig und widerspruchsvoll. Dies trifft jedoch nicht zu.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Abend des 16. Mai 1958 unternahmen S iD und TED eine Fahrt mit dem Moped des Tip; SCREEN saß auf dem Gepäckträger der Maschine. Während der Fahrt stellten sie fest, daß das Fahrzeug wegen der Überlastung nicht recht zog. Als sie am Bahnhof in
TONER © in üort abgestelltes Moped sahen, äußerte TO zu SCH, Gas sei doch das Richtige für
ihn, da seine Maschine nicht mehr einwandfrei laufe. SCENE hatte jedoch Bedenken, das Fahrzeug selbst wegzunehmen, weil noch die Bewährungszeit für eine gegen ihn erkannte Strafe lief, TB schlug daraufhin vor, SEE solle sein Moped benutzen, während er das fremde Moped fahren wolle. Das geschah auch zunächst. Nach kurzer Zeit tauschten sie die Fahrzeuge, so daß SC nun das von TB entwendete Moped fuhr. Als an diesem kurz vor Kg die Kette rieß,
“ ließen sie es an einem Baum gelehnt zurück.
Bei der Weiterfahrt mit dem Fahrzeug des TB sahen sie vor einer Gaststätte in DEE ein anderes Moped und beschlossen; dieses wegzunehmen, weil sie nicht zusammen auf TB; Moped nach Hause fahren wollten. TE veseitigte einen Schaden an dem Kerzenkabel des abgestellten Fahrzeugs und fuhr mit diesem weiter, während SC as üces Tea benutzte. Am AM hielten sie an und Te war? das fremde Moped in den Bach; beide fuhren nun gemeinsam mit dem Moped des TB nach Hause.
Aus dem Verhalten des SCENE und des Ten folgert die Strafkammer, der Angeklagte SCEMEEENp habe gemeinsam mit Tg den Entschluß zur Wegnahme der beiden Fahrzeuge gefaßt; die Ausführung der. Taten sei jeweils auch in beider Interesse. gelegen, da sie zwar gemeinsam, aber jeder auf einem eigenen Moped die Fahrt fortsetzen wollten. Diese Folgerung ist möglich. Es ist dabei ohne Bedeutung, daß der Angeklagte das gestohlene Moped, wie im zweiten Falle, nicht selbst benutzt hat; denn er wollte dessen Wegnahme, weil dadurch das Fahrzeug des TB für ihn frei wurde. Der Folgerung der Strafkammer steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte am Bahnhof in TB sich weigerte, das Moped selbst wegzunehmen. Er hat nicht erklärt, wie die Revision meint, daß er mit der Wegnahme nichts zu tun haben wolle und sie nicht billige ; vielmehr hat er die eigenhändige Wegnahme, wie die Strafkanmer auch bei der Strafzumessung ausführt, nur deshalb abgelehnt, weil er bei einer Entdeckung befürchtete, ohne weiteres als Täter angesehen zu werden und um den Genuß der früheren Strafaussetzung zu kommen. Allein aus dieser Erwägung hat er die Ausführung der Tat den To über-
lassen, sie aber im übrigen mitbeschlossen und gebilligt, weil dann jeder ein Moped zur Verfügung hatte,
Der Tatbeitrag des Angeklagten hat sich damit auch nicht erschöpft. Die Strafkammer findet ihn zu Recht nicht nur in der Mitwirkung an dem Entschluß zur Wegnahme, sondern auch in der Anwesenheit des SC vei der Ausführung der Tat und in dem Wegfahren des Mopeds des TB vom Tatort. Dadurch wurde die leichte und schnelle Durchführung des Diebstahls ermöglicht. Der Angeklagte hat zudem auch das erste gestohlene Moped entsprechend der vorherigen Vereinbarung später selbst gefahren. Hiernach hat der Angeklagte bei beiden Diebstählen den Geschehensablauf derart mitbeherrscht, daß die Durchführung und der Ausgang der Taten maßgeblich von seinem YXillen abhängig waren (BGHSt 8, 393). Die Strafkammer hat ihn daher ohne Rechtsirrtum als Mittäter angesehen.
Die von der Revision hier erhobene Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil nicht die Beweismittel angegeben werden, die die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168): Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer habe nicht die Beweismittel angegeben für die Feststellung, daß der Angeklagte mit TE peschlossen hat, das Moped vor der Gaststätte wegzunehmen; denn deren Angabe ist nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erforderlich. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil, daß die Feststellungen auf den Geständnissen der Angeklagten und der Aussage des Zeugen on beruhen.
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2.) Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision, im Falle 14 fehle die Feststellung, daß der Angeklagte mit dem Aufbrechen des Schlosses zum Zwecke des Diebstahls einverstanden gewesen sei. Nach dem Urteil kamen die in den Garten eingedrungenen SB, um CD und CH auf den Gedanken, in das dortige Gartenhaus einzubrechen und für sie Brauchbares herauszuholen. Nachdem TB das Schloß der äußeren Türe aufgebrochen und CH die innere Türe mit einem Dietrich geöffnet hatten, haben sich alle Beteiligten in das Innere des Gartenhauses begeben und nach brauchbaren Gegenständen gesucht. Damit ist der äußere und innere Tatbestand eines versuchten schweren Diebstahls auch bei dem Angeklagten einwandfrei dargetan.
3.) Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils gibt im übrigen nur im Falle Sch (11 4) zu einer Beanstandung Anlaß. Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten hier wegen einer gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung verurteilt. Die Verfolgung wegen einer Sachbeschädigung tritt nur auf Antrag ein. Hier hat die Geschädigte, Frau Sch, zwar Anzeige bei der Polizeibehörde erstattet, jedoch keinen schriftlichen Strafantrag, wie ihn § 158 Abs. 2 StPO fordert, gestellt (Bl. 63 bis 65 d. A.). Das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Ants wegen zu beachten (BGHSt 6, 155). Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich, da aus den Akten nicht zu entnehmen ist, ob die Frist zur Stellung des Antrages bereits verstrichen ist. Bei der Anzeige hatte Frau Sche wohl Kennt-
nis von der strafbaren Handlung, aber nicht von der Person des Täters. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr der Täter später genannt oder sonstwie bekannt geworden ist. Falls der Antragsberechtigte die Kenntnis von Tat und Täter zu verschiedenen Zeiten erlangt, beginnt die Frist aber erst mit dem Zeitpunkt der vollen Kenntnis. Es ist daher die Nachholung eines ordnungsgemäßen Strafantrages unter Umständen möglich.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Falle : hat auch die des Strafausspruchs zur Folge. Sie ist nach § 357 StPO zu erstrecken auf den früheren Mitangeklagten TE (RGSt 68, 18; BGHSt 10, 137, 141).
Baldus " Dr. Peetz Busch
Dr. Dotterweich IDang-Hinrichsen