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BGH Urteil vom 28.04.1959 – 1 StR 164/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2509 0°0 Fr

A_SıH 64/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarheiter Veorhar FEB aus FEB. dort geboren am MEERE 1909. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1- Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

-Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recnt erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1959 im Stralausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

AT - 2 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen zu einer Gesamts;rafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 20 a und 42 e StGB, rügt, ist nur zum Strafausspruch begründet.

Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Einer eingehenderen Begründung bedarf es bei der klaren Sach- und Rechtslage nicht, zumal der Beschwerdeführer sich auf die ächebung der allgemeinen Sachrüge beschränkt hat.

Es mag auch die Verurteilung des Angeklagten als eines setährlichen Gewohnheitsverbrechers im Ergebnis in Ordnung seir. Die bisherigen Feswstellungen sind aber zu dürftig, um eine solche Verurteilung zu tragen.

Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB hält das Landgericht für gegeben, "denn der Angeklagte ist bereits wegen eines Verbrechens und eines vorsätzlichen Vergehens zu Zuchthaus und zu Gefängnis von über sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden."

Wann die einzige im Urteil angeführte Zuchthausstrafe (2 Jahre‘ ausgesprochen worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht klar erkennen. In der Zusammenstellung der Strafen führt das Landgericht ein Urteil vom 28. Juli 1950 an, während es an einer anderen Stelle ein Urteil vom 28. Juli 1951 erwähnt.

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Tn der Zusammenstellung wird festgestellt. daß die Zuchthausstrafe am 5. Juli 1956 verbüßt war. Wann die Siraftat, die

den Gegenstand der Entscheidung bildet, begangen ist, 1äßt

das Urteil nicht erkennen. Innerhalb der Frist des § 20 a

Abs. 5 StGB ist gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vergelens gegen § 1§ 3 StGB eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten, nicht von über sechs Monaten ausgesprochen worden, Der Verurteilung vom 17. März 1948 zu zwei Jahren Gefängnis - verbüßt am 16. März 1950 - liegt ein versuchtes Verbrechen zugrundee

Die Verurteilung eines Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a StGB setzt eine unfasseude würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters und seiner Straftaten voraus (u.a. BGHSt 1. 94, 99). Dieser Anforderung entspricht das Urteil nicht. Die den Beschwerdeführer kernzeichnenden Vortaten sind abgesehen davon, daß der Zeitpunkt ihrer Begehung dem Urteil nicht entnommen werden kann, nicht so klar erörtert, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB gegeben sind, möglich ist. Die Strafkammer führt u.a. aus, "sie habe aus dem gesamten Akteninhalt der vorliegenden Stralverfahren die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte wohl eine gewisse Zeit seinem abartigen Geschlechtstrieb zu widerstehen vermag, dann aber bei einer günstigen Gelegenheit seine Yreiheit zu immer neuen Straftaten benutzt." Auf den Akteninhalt früherer Strafverfahren darf aber das Revisionsgerichi nicht zurückgreifen. Ungenau ist ferner die Tendung "diese Strafe" - gemeint ist die Zuchtnausstrafe - "und die nachfolgenden konnten den Angeklagten von seinem abartigen Treiben nicht abhalten", Nach der auf Zuchthaus lautenden Verurteilung ist aber der Beschwerdefünrer nach den Feststellungen wur noch einmal bestraft worden,

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0b die Öffentliche Sicherheit die Verwahrung eines Angeklagen (§ 42 e StGB) erfordert. hängt u.a. von der Feststellung ab, daß er wahrscheinlich auch nach Verbüßung der jetzigen Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird ıBGHSt 1. 66). Eine solche Feststellung hat das Landgericht vicht getroffen. Es hat die Wiederholungsgelahr allerdings für den Zeitpunkt der Entscheidung bejaht; dies genügt Tür die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, nicht aber für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Wach alledem muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Tr. Geier Dr. Peetz Mantel

Martin willms