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BGH Urteil vom 24.04.1959 – 4 StR 71/59

4. Strafsenat

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2257 064

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser und Schrotthändler Günther + iEREEEED> aus WED, geboren an &. MD EB irn vum

wegen Beihilfe zur Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenomuen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. FRitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der B

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Bochum vom 30. Oktober 1958 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen. v

EZ

Von Rechts wegen

REED bei der Verkündung undesanwaltschaft,

2.

Gründe§

Der Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1957 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei_Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Be-

währung ausgesetzt.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1958 wurde auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In der erneuten Verhandlung hat das Landgericht in Bochum durch Urteil vom 30. Oktober 1958 den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Beihilfe zur Hehlerei erneut zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschrifven.

1.) Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

a) Soweit der Angeklagte erneut rügt, daß keine orönungsmäßige Anklage und kein oränungsmäßiger Eröffnungsbeschluß vorgelegen hätten, wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem ersten Revisionsurteil Seite 4 verwiesen. Diesen Darlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Im übrigen hat der Verteidiger auf seine Revisionsausführungen gegen das erste landgerichtliche

Urteil verwiesen. Dies® Bezugnahme ist unzulässig,

auch dann, wenn die gleichen Rügen wie früher erhoben werden. Die Revision macht jedoch zusätzlich ergänzende Ausführungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese ohne die Bezugnahme auf die frühere Revisionsschrift die Tatsachen, auf welche die Verfahrensverletzungen gestützt werden, genügend erkennen lassen und daher dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet.

b) Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das Urteil ergebe nicht, welche Erklärungen der Angeklagte auf den Vorhalt der nicht verlesenen polizeilichen Niederschrift, nach welcher er ein Geständnis abgelegt haben soll, abgegeben habe. Der Bundesgerichtshof hatte in dem erwähnten Urteil darauf hingewiesen, daß aus dem ersten landgerichtlichen Urteil nicht deutlich ersichtlich sei, ob der Angeklagte in vollem Umfang eingeräumi habe, -jenes Geständnis, das er später widerrufen habe, damals abgegeben zu haben. Nunmehr ist den Urteilsausführungen zu entnehmen, daß der Angeklagte erklärt hat, sein damaliges Geständnis habe sich ausschließlich auf die Kettenzüge, dagegen nicht auf die Eisenteile bezogen (UA Bl. 3). Ferner ergibt das jetzige Urteil des Landgerichts, daß der Polizeibeamte nicht nur über das Zustandekommen der polizeilichen Niederschrift, sondern auch über den Inhalt der Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vernommen worden ist und bekundet hat, daß sich die Erklärungen des Angeklagten sowohl auf die Kettenzüge als auch auf die Eisenteile bezogen haben. Dies ist insbesondere

-A-

den Urteilsausführungen Seite 3 unten zu entnehmen. Das Gericht nt Prsichtlich seine Überzeugung von dem uneingeschränkten Geständnis auf Grund der Bekundungen des vernommenen Polizeibeamten gebildet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Auch die Rüge des § 261 StPO geht fehl. Die Vernehmung der Zeugen DEEEB war nicht erforderlich. Die sie betreffenden Feststellungen beruhen auf der Verlesung und Verwertung des gegen sie ergangenen rechtskräfiigen Urteils. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. BGHSt 6, 141, 143 unten).

d) Die Feststellung des Landgerichts "Um den Kaufpreis festlegen zu können, baten sie (die Eheleute DGEEEED ), dem mitanwesenden Angeklagten (Cie) das Eisen abzuwiegen!", beruht ersichtlich auf der Aussage des Zeugen Weiss, der bei dem Vorfall zugegen war.

2.) Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ausreichend. Durch das Abwiegen von Eisen, das die Eheleute DUEEEEB hehlerisch eingekauft hatten, sind deren Hehlereihandlungen unterstützt worden. Unter den im Urteil geschilderten Umständen bedurfte es keiner näheren Begründung, daß der Angeklagte sich auch ‚bewußt war, durch das Abwiegen der Gegenstände die Hehlereihandlungen zu fördern. Vielmehr genügt zur Feststellung des Vorsatzes der Interstützung, daß das Landgericht in den Urteilsgründen erklärt, der Angeklagte habe "wissentlich" Hilfe geleistet, und anschließend ausführt, beiden Verwiegungen habe ein einheitlicher Vorsatz zugrunde gelegen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hatte die Feststellungen zum

inneren Tatbestand auch nicht in diesem Punkte, sondern lediglich hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten CEEEEEB von der Strafbarkeit des Vorerwerbs durch die Eheleute DEE beanstandet. Kunmehr hat das Landgericht ausreichend und ohne Rechtsverstoß dargetan, daß der Angeklagte die strafbare Herkunft der Gegenstände gekannt habe.

Im übrigen enthält die Revision lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung. Diese ist dem Tatrichter vorbehalten. Da sie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthäli, ist sie mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision war daher zu verwerfen.

Krumne Seibert Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner