Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 22.04.1959 – 2 StR 127/59

2. Strafsenat

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2271 065

Tem Namen des volkxkes

In der Strafsache gegen

den Klektriker Adam Willi B CE . zur zeit olıne

festen Wohnsitz, geboren am EB 1925 in Te: X. 1:10 ww zur Zeit in Untersuchungshaft,

wesen Rückfalldiebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender;

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr»; j \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

jür Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-- richts in Kassel vom 18. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) im Falle KM (Abschn. II Nr. 10 der Urteilsgründe), 2.) im Gesamtstrafausspruch,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen. nie weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

du

gründe§

! im.

Die Straikammer hat den Angeklagten als gefährlichen :evohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in zchn Fällen zu ciner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurtcili und Ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf

mn

Jahren &berkannt-

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ausdrücklich ermichtigte Verteidiger auf die Fälle ZUR und mm (ibschn, II Ar. 9 und 10 der Urteilsgründe) beschränkt hat. Er Desustandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde:

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1.) Im Felle 2 EB ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt. Zwer trifft das Vorbringen der Revision zu, daß der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Dichstahl dos Fahrrados in Abrode gestellt und behauptet hat, es von eiilem Unbekannten srworben zu haben. Dennoch war die Strafkammer rechtlich nicht sehindert, aus den von ihr im Urteil angeführten Umständen

Gen Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte entgegen seiner Ein-- lassung das Fahrrad entwendet, hat.Der erwähnte Vorwurf wöre nur verechiigt, wenn die Strafkammer nicht die sichere Üherzeugung Gevonnen, daß der Angeklagte der Dieb gewesen sci, und ihn trotzdem verurteilt hätte. Für eine solche Annahme geben jedoch dio Derlegungen des Urteils keinen Anhalt.

Im übrigen entspricht die Anwendung des § 242 StGB zur den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz.

2.) Hingegen greift im Falle K EB iie Verichronsbescawerde durchs sie stellt sich, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch dem Sinne nach, als Rüge der Verletzung äcs § 261 StPO dar.» Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Auf seiner Einlasgung kann daher die Toststellung, daß er die BrictTtasche unbeuerkt eus dem Rock des KEEP ;enormucn habe, wohl kaun borulen, sicherlich aber nicht die weitere Feststellung, daß sich die Bricftasche an demselben Morgen in dem Funkwagen der Polizei gefunden habe, in dem der Angeklagte nach seiner Verhaftung

in der Nacht zum Polizeipräsidium gefehren worden sci. Ausvweislich der gerichtlichen Niederschrift ist kein Zeuge vertonnon worden. Auch sind weder darin noch im Urteil andere Yoveismittel genanri. deren Verwertung zu den Feststellursen der Strafkeiner hätte führen können. Vie die gerichtliche Wioderechrift ergibt, haben nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache cr Sitzungsvertreier der Staatsanwaltschafl und der Verteidiser "auf weitere Beweisaufnahme verzichtet", nachden der Sibzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Kinstellung

des Verfahrens gemäß § 154 St?O in zwei Fällen der Anklage; Garunter im Talle Kim, - sofern das Gericht keine Tortgcosetzte Handlung annehme -, beantragt und sich der Verteidiger diesem Antrag angeschlossen hatte. Es fehlt somit an jeden Anhalt dafür, wie die Strafkammer zu ihren den Angeklagten belastenden Feststellungen gekommen ist. Daher muß angenomnen werden, daß sie ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag ten nicht aus dem Inbegriff der Hauptvorlandlung seschöpft, sondern unter Verletzung des § 261 StPO in verfahrensraschtlich unzulässiger Weise gewonnen hat.

3.. Dieser Verstoß zwingt im Falle KW zur Aufhebung des Urteils und demit auch zur Aufllebung der Gesamtstrafe. Im übrigen wird das Urteil hiervon nicht berührt, Insbesondere

ww

bestellt kein Anlaß anzunehmen, daß für die Beljahung der „izenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gevohn- \eitsverbrechörs die Verurteilung im Falle KB von reßzeblicher Bedeutung gewesen ist. Die für die Anwendung des § 20 a StGB gegebene Begründung läßt vielmehr deutlich erkennen, daß die Strafkamner schon allein auf Grund der Feststellungen in den anderen Tällen der Verurtcilung in diesen von jener Vorschrift Gebrauch genacitt hätte. Dalter ist mit Sicherheit zu verneinen, daß die kovision trotz der ausdrücklich erkiärteu geschränkung auf die Tälle ZB und cum etbva auch die Übri,en Tälle im Strafaussyruch mitunfassen könnte

3ol.äus Buseh Scharpenscel.

Dr. Schalscha Menges

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