Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 17.04.1959 – 4 StR 39/59

4. Strafsenat

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27 CO H

In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Chemiearbeiter Albert D «ERE> aus S@B-VrWn, geboren an W. ED EB in SCREEN (Osipr.),

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenomien haben:

Senatspräsident Dr. Roiberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Tang-Hinri chsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Landgerichtsret Dr. ED

als Vortreter der Bundesanwaltschafi, Justizangestellier >

als Trkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. November 1958 wit den, Feststellungen sufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht in Dor“mund zurückverwissen.

Von Rechts wegen

„2.

Gründes

[2

Dsr - vordem noch unbestrafte - Angeklagte wohnt im

“®‘. selben Haus wie die Familien Sb und De@D-ceip.

FR . Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich Jer ni. . .

ER Angeklagte im Herbst 1956 sowohl an der 1945 geborenen

Schülerin Yeorgit IB (in ürei in sich forigesetzten ” .. Fällen) wie auch einmal an der Schülerin Paula De@I-cem> en (geb, 1944) vergaugen,

Kr. ... Das Lendgerioht hat einen Fachpsychologsu zugezogen und den Angeklagien wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt,

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg. -

Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts beschränken sich im wosentlichen auf folgende Ausführungen: "Unzüchtige Handlungen nahn er vor, indem er der Zargit ... wiederholt über der Kleidung an die Brust und einmal Gurch die Hose an den Geschlechtsteil Taßte, (und) er die Paula ... an sich zog und die Brust des Mädchens nit den Händen drückte" (8. 5 0). ®

Das Greifon unter die Kleidung und Ziehen an den Schanhsaren (drittes Vorkommnis mit Nargit) konnte unbederklich als unzlichtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB angesehen werden. Hinsichtlich der Übrigen Vorfälle (der Bee beiden ersien mit Margit und des einen mit Peula) hätte es indes der Darlegung.bedurft, daß ea sich nicht um bloße stwa den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllende grobe Zudringlichkeiten gehandelt hatte. Es kann nierzu “auf die Rechtsprechung des Reichsgerichis (RGSt 67, 170 ST) und des Bundesgerichtshofs (BCRSt 2, 163, 166, 1675 3GH Lü Nr. 8

zu § 176 Abs. 1 \r. 3 StGB) verwiesen werden. Danach ist unzüchtig nur eine Handlung von einer gewissen äußeren Erheblichkeit. Die ersten beiden Vorkommnisse nit Xargit dauerten jedoch jeweils "nicht lange" oder "nur kurze Zeit". Paula wehrte den Angeklagten ab und. verließ "sofort den Reller" (S. 2,:.3 UA). Die sehr knapn: Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht erkennen, ob ger Tatrichter den angeführten Gesichtspunkter Rechnung getragen hat... -

Des Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden,. und zwar auch bezüglich Nargit J ER; denn insoweit hat das Landgericht rechtlich eine Straftat angenommen. — Es erschien angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Der Tatrichter mag zugleich das neue tatsächliche Vorbringen der Verteidigung (ungünstige Beurieilung der beiden Kinder üurch äon Pfarrer) würdigen, die Lehrkräfte hören sowie orüfen, warum die Vorfälle ersı eo spät zur Anzeige gelangt sind. Inwiefern in der Äußerung des änscklagten: "Ns, so was !" (5. 3, 4 UA) ein verhülltes Geständnis liegun soll, wäre näher darzulegen. Das Landgericht hat auch Gelegenheit, den Werdegang und die Persönlichkeit des Angeklagten festzustellen und zu würdigen.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generaibundesanwalts.

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