Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.04.1959 – 2 StR 116/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 068 I»
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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den Glasreiniger Heinrich E an eus BE, dort geboren am ER 1927, zur Zeit in Unterauchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 2. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,.
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundes srichter Dr. Nenges
els beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt als Verürceter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter — ‚ als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: ie x 62 lee ” u =
Auf die Revision äss Ingeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bonn vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. nn
Die Sache wird zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzier Unzucht mit seinem zehnjährigen Stiefsohn gemäß §§ 174 Nr. 1. 175 a Nr. 3, 176 Abs, 1 Nr. 3, 73 StGB" zu einer Zuchihausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision sind allerdings unbegründet; indessen bedürfen sie keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
2.) Zwar begegnet in sachlichrechtlicher Hinsicht die Auflassung der Strafkarmer, der Angeklagte habe äurch cein Vorseken gegenüber dem Stiefsohn den :Tatbestand des § 176 Lbs. 1 ir. 5 StEB verwirklicht, keinen Bedenken. Jedoch wird die Irnahre, der Angeklagte habe dadurch zugleich die Vorschriften der
§§ 174 Nr. 1 und 175 a Hr. 3 StGB verletzt, von den Darlegungen des Urteils nicht getrogen.
a) Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB ist eriorderlich, daß der Täter einen Kenschen unter 8] Jahren’ sur Unzucht mißbraucht, der-ihn "zur arzichung, ZLusbiläung, Aufsicht oder Betreuung anvertreut" ist. Zu diesen Lerkmal läßt das Urteil jedwede Erörterung vermissen. Es heißt derin nur, daß die Ehefrau des /rgcklagten ein unceheliches kird mit in die Ehe gebrecht habe, nämlich Gen jetzt zchnyährigen Jakob OO 1 dessen Stellung zun Anseklegten als die cincos Stiefsohnes bezeichnet wird. Im Hinblick hierauf hat die
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Strafkammer offenbar geglaubt, ohne nähere Prüfung ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des 8 174 is 3 BLGB zwischen dem Angeklagten und dem Jungen beja-
hen zu können. Dabei hat sie aber übersehen, daß ein Stief-- vater gegenüber Stiefkindern kraft Gesetzes keine Belugnisre und keine Pflichten hat, und daß ihm daher Stielkincer nicht ohne weiteres in einer Art und Vieise cnvertraut eind, wic
§ 174 Ur. 1 StGB vorsicht. Zuch die Aufnahme von Sticikir-- dern in den Haushalt des Stiefvaters begründet richt von selbst die Annahme eines Erzichungs- oder Betrcurrgsvertälinisses zwischen ihnen (RG’DR 1945, 20). Die Strafkerzer hütte deshalb prüfen und klären müssen, ob und in welchen Unfange seitens des Erziehungsberechtigten Gem Angeklegten krzietungsgewalt über den Stiefsohn oder dessen Betrouurg suscrüchlien oder stillschweigend übertregen worden ist, Da die in dieser "Richtung erforderliche Klärung des Sachverhalts bisher unterblieben ist, kann die Verurteilung des Angeklagten zus
§ 174 Nr. 1 StGB nicht aufrechterhalten werden.
b) Durchgreifenden Bedenken . unterliegt ferner die Innehne
. einer Verführung im Sinne. des § 175 ar. 3 StGB. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach’ z susgesprochen hat, gchört zur. Verwirklichung dieses | werkma 1s, deß Ger lircerjährige
: selbst. den Totbestand des $.175 StGB nach der Ärneren und äußeren Tatseite, erfüllt. Dabei braucht der Minderjührige alt dings‘ nicht mit stra frechtlicher Schula zu herdeln (ECESt 2, 40; zuch 9,. 1115. 112). Es’ genügt vielechr, deß er in cirer seinem Lebensalter entsprechenden Veirc Eocchlechtlicke gepfinr ungen entweder bei sich oder ‚bei cem Verführer per.ußt hervorrufen will. Darüber aber, daß hier der Stiefcoln mit eirer solchen inneren Anteilnchre die "unzüchtigen Herclungen des Angeklägten über sich ergchen ließ, sagt das Urteil nichte. Es gibt nur das wieder,.was der Angeklagte: geten hat, rährerd es das Verhalten des Jungen dazu mit keinen Lort erwähnt, Soilltt
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dieser, was bei seinem Alter von erst zehn Jahren nicht aus-
geschlossen ist, die unzüchtigen Berührungen ohne Erkenntnis ihrer geschlechtlichen Bedeutung hingenomzen haben, so kann von einer vollendeten Verführung keine Rede sein, Inwieweit dann ein Versuch’ vorliegt, wird davon sbhängen, ob Angeklagte gewollt hat, daß sein Vorgehen von den Jungen als geschlechtlich empfunden würde. "
3.) Wegen dieser Mängel muß das Urteil in vollem Unfange aufgehoben werden, da über mehrere durch eine Handlung be-Sangene Gesetzesverletzungen nur einheitlich entschieden werden kann.
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Busch Zr Im Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges
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