Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 14.04.1959 – 1 StR 83/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_S4R_83/59 2509 048

Im Namen dcs Volkes

In der Strafsache

gegen

‘, den Geschäftsführer Otto Wilhelm 8 jun. aus u — gekoren am 1920 inG

2. die Hausfrau Juliane W eborene 5 aus Hggp, geboren am 1923 in A wegen Ruppelei u.3

hat der |. Strafsenst des Bundesgserichtshofs in der Sitzurg vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesamalt Dr. EEED ala Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter CEREER> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten Si zezen das Urteil des Landgerichte Koblenz vom 26. März 1957 wird verworfen; der Beschwerädeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Rovision der Angeklagien We wird dic Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Erstatiung der notwendigen Auslagen dieser Angeklagten an das Landgericht zwrückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechismittels zu entscheiden hat.

Von Rechis wegen

Gründe§

I, Zur Revision des Angeklagten Sn

Das Landgericht hat den Angeklagten Sp vezen fortgesetzter Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe und wegen Ansiiftung zum Vortäuschen einer Straftat zu siner Geldstrefe verurteilt und beide Sirafen als durch die Uniersuchungshaft verbüßt erklärt. Mit der Revision wendet sich dar Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Kuppslei; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolge.

Der Angeklagie betrieb in dem von seinem Vaier geleiteten Hotel in eigener Regie cine Bar, von der aus auch ein Zugang zu den Hotelräumen bestand. In 4 - 5 Fällen erklärte er der bei ihm beschäftigten Bardeme Pia TB, sie könne ruhig mit einem Gast des Hotels in dessen Zimner gehen, sie möge nur aufpassen, daß seine Mutter nichts ncrke. Er bandelie dabei in dem Bestreben, seinen Bargäsien siwas zu bieten und versprach sich davon eine Ums avzsteigerung für seinen Betrieb. Die ZW folgte in jedem Falle seiner Anregung und hatte mit den jeweiligen Hotelgästen auf deren Zimmer Geschlechtsverkehr,

Die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 80 StCB. Der Augeklagte hatte die Pflicht, in seinem Betriche Zucht und Ordnung aufrecht zu erhalten (vgl. RG HRR 29 Nr. 201). In Verletzung dieser Pflicht leistete er der Unzuchtsausübung der KB schon damit durch Verschaffung von Gelegenhit Vorschub, daß er dieser durch sein bewußtes Zureden,

Hotelgästen den Beischlal zu gestatten, zu erkennen gab, es würden daraus Zür ihr Anstoellungsverhältnis als Bardame kaine nachteiligen Folgen entstehen. Er machte sie dadurch innerlich bereit, der Ausübung der Unzucht nachzugehen und beseitigte ein Hindernis, des der Unzvchtsausübung entgegensvand (vgl. BGHSt 9, 7!, 75 £). Außerden ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß die Eltern des Angeklagten einen geschlechülichen Verkehr von Baräsmen mit Gästen des Hotels nicht wünschten und daß es insbesondere gegen ihren Willen geschah, wenn zu diesem Zwecke der besondere Zugang von der Ber zu den Räumlichkeiten des Hotsls bemitzt wurde. Wenn der Angeklagte es dsr Klaus ausdrücklich gestattete, auf diesem Wege mit Hosolgästen in deren Zimmer zu gelangen, verkehrte er diases Verboi in sein Gegenteil und beseitigte auch demit ein Hindernis, das ohne seine Einwirkung dem Beginnen der Klaus im Vege gestanden hätte.

II. Zur Revision der_Aneeklagten WB.

Die Angeklagte WED ist vom Landgericht mangels Beweises Zreigesprochen worden. Mit ihrer Revision wendet sie sich dagegen, daß das Landgericht die Staatskasee nicht mit den notwendigen Auslagen ihrer Verteidigung belastet hat, Das Urteil des Landgerichts äußert sich zu diuser Frage überhaupt nicht,

Die Revision beanstandet das und verweist in diesen Zusammenhang darauf, daß der Verteidiger in seinem Schlußvortrage garade auf die Erstattung der Auslagen durch die

Staatskasse Wert gelegt habe; nach der Sitzungsni>derschrift hat ır ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Vorbringen der Revision könnte deshalb

als cine auf § 267 StPO in Verbindung mit § 34 StPO geatüizte Verfahrensrüge auszulegen sein. Ob dies anzunehman ist und ob nicht schon diese Verfahrensrüge Erfolg haben müßte, kann jedoch unentschieden hleiben. Dann auf jeden Fall hätte das Landgericht auch ohne cinen besonderen Antrag des Vertsidigers Anlaß gehabt, au? die Frage der Auslagsmerstattung einzugehen, weil

in den beiden vom Bröffnungsbeschluß erfaßten Fällen das Gewicht der einzigen balestenden Aussage offensichtlich sehr gering war und im dritten von der Strafkammer in unzulässiger Weise ohue Anklage und Eröffnungsbeschluß behandelten Falle (der bolgischen Richter) nicht einmal verlässliche Anhaltspunkte für eine Anwesenheit der Angcklagten am Tatort bestanden. Unter diesen Umständen lag as nahe, das Fortbestehen cines besründeten Tatveräsechts für allc der Angeklagten zur Last gelegten Sirafsaten zu erneinen. Die Revision greift üeshalb mit der Sachrüge durch.

Für die neus Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich auf die Ausführungen bei Iöwe Rosenberg

20. Aufl. Anm. 6 b zu § 467 StPO und die £nischeidung BGU NIW 56, '452 Nr, 20 hingewiesen.

Dr. Geier Mantel Martin

Willns Hübner