Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.04.1959 – 1 StR 109/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"2309 068 in
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Metzgermeister und Fleischwarenfabrikant
Ace CE = SEE, Gor: geboren cm AEMEEEEEEB 1920, |
wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Lebl&
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichier Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
hi
Gründ es
fer Angeklagte stellte Wurstwaren in heträchtlicher Menge unter Zusatz von Helabin her, lagerte sie zum Verkauf ein und verbrachte sie in auswärtige Auslieferungslager des Betriebes, von wo sie verkauft wurden. Er hatte das Helabin als "gesetzlich zugelassenes" Wurstbereitungsmittel von einem Vertreter der Hamburger Firma IB erworben, die Fleischereibedarfsgegenstände herstellt und vertreibt; er hatte auch von der Verkäuferin eine Analyse des Mittels verlangt, jedoch nicht erhalten, Später, bei einer Betriebsbesichtigung, ließ er durch die Lebensmittelüberwachung eine Probe Helabin entnehmen. Die Untersuchung wies phosphorsaure Salze als Bestandteile nach und ergab außerdem einen Eiweißgehali von 30 v.H. Der Phosphatgehalt bestätigte sich bei wiederholter Untersuchung nicht; dagegen blieb der Eiweißgehalt beständig.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts zwar eines Vergehens gegen § 26 Nr. 1, § 21 Abs, 1 und 2 Pleischbeschaug i.V.m. $ ! Abs. 1 Nr. 1, i VO über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Oktober 1940 (RGB1 I, 1470) nicht schuldig gesprochen, dagegen wegen fahrlässigen Feilhaltens und Inverkehrbringens verfälschiter Lebensmittel gemäß § 11 abs. 2, § 4 Nr. 2 IebMG i.V, mit § 1 VO über Wurstwaren vom 14. Jamar 1937 (RGBl I, 13 = BindemittelVo) zu 1500 Di Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Sachrüge erhebt, ist begründet.
D a .
Die Strafkanmer sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er zur Wursibereitung ein Mittel verwendete, dessen Zussmmensetzung er nicht kannte. Das wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Indessen erwarb er das Mittel von einer Firma, die ihm nicht unbekannt war, und durch einen Vertreter, den er früher selbst in seinem Betriebe längere Zeit als Metzger beschäftigt hatte. Im Urteil ist nicht festgestellt, daß die Firma Ib oder ihr Vertreter unzuverlässig seien oder der Angeklagte Anlaß gehabt hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Daß er mit der Firma I tisher nur in loser Geschäftsverbindung gestanden hatte, brauchte ihn, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht ohne weiteres zu näheren Erkundigungen zu veranlassen. Ist die Firma ein bedeutendes Unternehmen von gutem Ruf, so konnte er darauf vertrauen, daß sie nicht unzulässige Wurstbereitungsmittel vertrieb, sofern er nicht für die Gesetzwidrigkeit des Helabins einen bestimmten Anhaltspunkt hatte (vgl. BGH IM Nr. 1 zu § 11 IebWE).
Insoweit fehlt es jedoch ebenfalls an zureichenden Feststellungen. In der ihm bei der Bestellung vorgelagten Preisliste war das Helabin in verschiedenen Ausführungsarten angeboten, unie: Nr. 16 als "Helabin OP (ohne Phosphat)" zu 0.60 DM je Beutel und unter Nr. 1200 als "Helabin St" zu 0.50 DM je Bewiel. Hätte sich der ursprüngliche Verdacht bestätigt, daß das (vom Angeklagien wegen des billigeren Preises angekaufie) Helabin St phosphaithaliig sei, so wäre möglicherweise insoweit der Vorwurf Tahrlässigen Verhaltens gegen den Angeklagten begründet gewesen; denn das zugleich angebotene Helabin OP war ihm ausgrücklich als solches ohne Phosphat bezeichnet worden: Im Urteil ist jeäoch nicht fontgestellt, daß er etwa einen ähnlichen Anhaltspunkt für den Verdacht auf eine bindige
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Wirkung des Mittels im Sinne des § 1 Abs. 2 BindemittelVo hatie, Diese Eigenschaft des Helabins hat erst die chemische, vom Angeklagten selbst veranlaßte Untersuchung ergeben.
Folgendes tritt hinzu. Das Landgericht hat dem Angeklagten die als verfälscht beschlagnahmten Wurstwaren wegen drchenden Verderbs gemäß § 101 a StPO teils zum Verkauf in Hessen (vgl. hierzu RdErl. MäI vom 28. Nail 1948 -— Hessischer Staatsanzeiger 229 -), teils auf Grund einer Sondergenehmigung des Bayerischen Staatsministeriuns des Innern vom 12. Mirz 1958 allgemein zum Verkauf’ freigegeben und die Hinterlegung des Erlöses angeordnet. Beide Ausnahmegenehmigungen sind allein auf Grund des $ | Abs, 2 VO v. 31. Oktober 1940 ergangen; von den Vorschriften der BindemittelVO ist in ihnen (gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 LebM4) keine Ausnahme bewilligt (vgl. zu dieser Rechtslage des näheren den zum Abdruck bestimmten Beschluß des Senais vom 20. Februar !950 - .1 StR 00/57, inzwischen rerürlcentlicht im Aprilheft der “Lebensmistelrundschau" und RW 1959, 82: Nr. 20). Da aber eiweißhaltige Stoffe unzulässige Bindemiitel sind (§ 1 Abs. 2 BindemitielVO), blieb die Yeräußerung der unver Verwendung von Helabin hergestellten - also verfälschien - Wurst ($,1 Abs. 1 BindemittelVO) unzulässig. Die Ausnahmebewilligungen befreiten nur von den Bedenken der Gesundheitsschädlichkeit (§ 21 Ans. " Fleischbeschau@). Verfälschte Lebensmittel dürfen jedoch überhaupt nicht und daher auch nicht im Wege des Noiverkaufs in den Verkehr gebracht werden ($ A Nr, 2 LebNMG; vgl. auch § 65 Abs. 1 Satz 2 Strafvollstreckungsordnung vom !5. Februar 1956 i.d.P. vom 1. Dezember 1955 - Bundesanzeiger 1956 Nr. 42 und 1958 Nr. 240 -—). Hat aber die Strafkamner den Verkauf verfälschter Iebensmitiel wenn schon in der Meinıng, gesetzmäßig zu handeln, so doch gesetzwidrig srlaubt, so wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob der
Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten wegen Feilhaltens und Inverkehrbringens dieser Lebensmittel aufrecht erhalten werden kann.
Hiernach bedarf es keines Eingehens mehr auf das weitere Revisionsvorbringen. Falls nötig, kann der Beschwerdeführer es dem Tatrichter in der neuen Verhandlung nahebringen.
Dr. Geier Mantel Martin
willms “ Hübner